Klienteninfo
Informieren Sie sich über die neuesten Entwicklungen und bewährten Praktiken in der Steuerberatung und im Finanzwesen. Unsere Artikel bieten praxisnahe Tipps und fundierte Analysen.
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Wenn das Arbeitgeber-Unternehmen in einem Staat ansässig ist, aber ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat im Homeoffice oder sonst in Telearbeit arbeitet, ergeben sich steuerliche Problemstellungen. Bei grenzüberschreitender Telearbeit-Tätigkeit ist zwischen der Besteuerung des Arbeitnehmers selbst und einer möglichen Homeoffice-bzw Telearbeit-Betriebsstätte des Arbeitgeber-Unternehmens zu unterscheiden.
Wie wir bereits in der KlientenINFO 6/2025 berichtet haben, wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 eine umsatzsteuerliche Regelung für sogenannte „Luxusimmobilien“ getroffen. Demnach gilt ab 2026 eine unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung von besonders repräsentativen Gebäuden für Wohnzwecke („Luxusimmobilien“). Das bedeutet, dass für solche Objekte der Vorsteuerabzug nicht mehr zusteht.
In unserer letzten Ausgabe haben wir bereits ausführlich über die mit 1.1.2026 in Kraft getretenen mietrechtlichen Änderungen, insbesondere das Mieten-Wertsicherungsgesetz, berichtet. Da sich dieses Thema als besonders komplex erwiesen hat, möchten wir Ihnen nachstehend eine kurze Übersicht über die Neuerungen geben sowie auf gewisse Besonderheiten eingehen.
Mit Beginn jedes Jahres werden die SV-Werte angehoben. Dazu finden Sie in der Beilage eine Tabelle mit allen Werten 2026 im Überblick. Was sich noch ab 2026 in der SV ändert, lesen Sie im folgenden Überblick.
Für die Personalverrechnung ab 2026 ergeben sich wieder mehrere Anpassungen. Hier ein Überblick der wichtigsten Werte, Regelungen und Neuerungen.
Viele Arbeitnehmer:innen gehen davon aus, dass sie sich mit Steuern nicht weiter beschäftigen müssen, weil die Lohnsteuer ohnehin monatlich vom Gehalt einbehalten wird. Das stimmt in vielen Fällen, aber eben nicht immer. Ob Sie tatsächlich verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben – oder ob sie freiwillig sinnvoll ist – hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Für Unternehmer:innen ist der Umgang mit Steuern ein zentraler Bestandteil des unternehmerischen Alltags. Die Vielzahl an steuerlichen Pflichten, Fristen und Gestaltungsmöglichkeiten macht es häufig notwendig, auf externes steuerliches Know-how zurückzugreifen. Ob Sie gerade gründen oder bereits ein etabliertes Unternehmen führen – die richtige Wahl Ihres steuerlichen Beraters kann entscheidend sein für Steueroptimierung, Risikominimierung und Rechtssicherheit im Unternehmensalltag.
Mit dem Jahreswechsel 01. Jänner 2026 traten in Österreich wichtige arbeitsrechtliche Neuerungen für freie Dienstnehmer:innen in Kraft. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, die rechtliche Stellung dieser Beschäftigungsform zu stärken, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Mindeststandards einzuführen, die bislang gefehlt haben.
Mit 1. Jänner 2026 wurde die sogenannte Auftraggeberhaftung im Bereich von Bauleistungen in Österreich verschärft. Zweck dieser Änderungen ist es, Sozial- und Abgabenbetrug einzudämmen und sicherzustellen, dass sämtliche lohnabhängigen Abgaben korrekt entrichtet werden – auch wenn Subunternehmer oder beauftragte Firmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die neuen Regeln betreffen insbesondere Unternehmen, die Bauleistungen vergeben oder weitervergeben.
Ein aktuelles Bundesfinanzgericht-Urteil (BFG vom 6. Oktober 2025, RV/7106417/2016) beschäftigt sich mit der Frage, wie der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen zu behandeln ist, wenn ein:e Arbeitnehmer:in mehrere Firmenautos nutzen kann – etwa aus einem Fahrzeugpool. Die Entscheidung hat große Bedeutung für die laufende Lohnverrechnung und sollte Arbeitgeber:innen und Personalverrechner:innen bekannt sein.
Mitarbeiterbeteiligungen sind für Start-ups ein zentrales Instrument, um qualifizierte Mitarbeiter:innen zu gewinnen und langfristig zu binden. Lange Zeit scheiterte die Umsetzung jedoch an der sogenannten Dry-Income-Problematik: Mitarbeiter:innen mussten Steuern zahlen, obwohl ihnen noch keine Liquidität zugeflossen war. Mit § 67a EStG, eingeführt durch das Start-up-Förderungsgesetz, wurde ab 2024 ein neues steuerliches Modell geschaffen, das genau dieses Problem adressiert.
Mit dem Jahreswechsel 2026 traten in Österreich erhebliche Änderungen für den Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Kraft. Die bisher bekannte Möglichkeit, zusätzlich zum AMS-Geld bis zur Geringfügigkeits-Grenze von monatlich 551,10 Euro dazu zu verdienen, wird grundsätzlich aufgehoben. Das bedeutet: Viele Menschen verlieren zusätzliches Einkommen und müssen ihre berufliche Situation neu planen.
Viele Unternehmer:innen starten mit umsatzsteuerfreien Umsätzen – etwa als Kleinunternehmer:innen oder bei der Vermietung von Immobilien. In bestimmten Situationen kann es aber sinnvoll sein, freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Damit wird aus einem steuerfreien Umsatz ein steuerpflichtiger, was zwar Pflichten erhöht, aber auch Vorsteuerabzug ermöglicht. Entscheidend ist, ob sich das unter dem Strich rechnet.
Arbeitnehmer:innen in Österreich können durch geschickte Nutzung verschiedenster Absetzmöglichkeiten ihre Steuerlast deutlich senken. Für das Jahr 2025 ergeben sich durch Anpassungen der Absetzbeträge und steuerlichen Regelungen neue Chancen. Im Folgenden ein Überblick über 20 der wichtigsten Absetzmöglichkeiten — von klassischen Pauschalen bis zu weniger bekannten Sondertatbeständen.
Wer in Österreich unternehmerisch tätig ist, zahlt Einkommensteuer auf seinen Gewinn. Dieser Gewinn ist jedoch nicht immer der endgültig zu versteuernde Betrag. Mit dem Gewinnfreibetrag gibt es eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, den Gewinn und damit die Steuerlast deutlich zu reduzieren.
Umgründungen in Österreich – Zusammenfassung und Fazit
Die Realteilung – Unternehmen aufteilen und neu strukturieren
Die Realteilung nach Artikel 5 – Unternehmen aufteilen, ohne Steuern auszulösen
Der Zusammenschluss nach Artikel 4 – Kräfte bündeln ohne Steuerbelastung
Die Einbringung nach Artikel 3 – Betriebe steuerfrei in eine Gesellschaft übertragen