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Mit der BMF-Richtlinie vom 21. April 2026 wurden die Einkommensteuerrichtlinien 2000 um detaillierte Ausführungen zu grundstücksbezogenen Themen ergänzt. Wir dürfen Ihnen einen Überblick über ausgewählte Themen geben.
Damit Sie keine Fristen und Termine zwischen Ende Juni und Ende September 2026 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Übersicht zu werfen.
Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetz 2027-2028 enthält im Art 44 eine Paketsteuer. Demnach soll ab 1.10.2026 die Zustellung von Paketen im Inland an nichtunternehmerische Empfänger (Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsumsätzen einer Paketsteuer unterliegen. Erfasst werden sollen Versandhandelsverkäufe, bei denen der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen, und zwar durch Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzverträge) bzw. auf Internet-Plattformen und anderen elektronischen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer fällt nur an, wenn der Versandhändler im vorangegangenen Wirtschaftsjahr inländische Versandhandelsumsätze von mehr als € 100 Mio. erzielt hat. Die Höhe der Steuer soll € 2 pro zugestelltes Paket betragen. Der Versandhändler ist der Steuerschuldner.
Nach dem Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 soll ein attraktives Modell für das Arbeiten im Alter eingeführt werden, um die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben. Dazu liegt nun der Ministerialentwurf eines Gesetzes vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick.
Eine Auswahl an interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2025 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt.
Was tut sich aktuell in der Umsatzsteuer? Hier möchten wir Sie auf die sehr speziellen Regelungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 4,9 % für ausgewählte Lebensmittel ab dem 1.7.2026 und auf die rechtzeitige Vorbereitung der erforderlichen Unterlagen für die EU-Vorsteuererstattung mit der Fallfrist 30.9.2026 hinweisen.
Brandaktuell liegt die Regierungsvorlage für das **Budgetbegleitgesetz 2027-2028 vor. Highlights daraus möchten wir Ihnen berichten.
Über die ab 1.7.2026 geltenden neuen Nachweispflichten bei der einkommensteuerlichen Wegzugsbesteuerung informieren wir Sie ausführlich, damit nicht ein unbeabsichtigtes Übersehen dieser Pflichten zu einer Fiktion der Veräußerung des Kapitalvermögens oder des Eintritts eines anderen Ereignisses, das die Steuerzahlungspflicht auslöst, führt.
Aufgrund vermehrter Prüfungen der lohn- und gehaltsabhängigen Beiträge (GPLB) und strenger Prüfpraxis dürfen wir Sie auf folgende ausgewählte Themen hinweisen:
Für Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen einer GmbH mit einer Beteiligung von weniger als 25 % stellt sich häufig die Frage, wie Gewinne am sinnvollsten entnommen werden sollen: über ein laufendes Geschäftsführer:innen-Gehalt oder über eine Gewinnausschüttung. Beide Varianten haben unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen und können je nach Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Fehler passieren – auch im Steuerrecht. Werden steuerliche Unrichtigkeiten erst nachträglich erkannt, kann die Selbstanzeige nach § 29 Finanzstrafgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausweg bieten. Sie ermöglicht es, finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Der Investitionsfreibetrag (IFB) bleibt auch im Jahr 2026 eines der wichtigsten steuerlichen Förderinstrumente für österreichische Unternehmen. Ziel der Regelung ist es, betriebliche Investitionen attraktiver zu machen und Unternehmen steuerlich zu entlasten. Gerade für kleine und mittlere Betriebe bietet der IFB interessante Möglichkeiten, die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.
Die Wahl der richtigen Rechtsform gehört zu den wichtigsten Entscheidungen für Unternehmer:innen. Besonders häufig stellt sich die Frage: Einzelunternehmen oder GmbH? Beide Varianten bieten steuerliche Vor- und Nachteile, die je nach Gewinnhöhe, Haftungsrisiko und Zukunftsplanung unterschiedlich ins Gewicht fallen. Im Jahr 2026 bleibt die Entscheidung vor allem aus steuerlicher Sicht weiterhin ein zentrales Thema.
Fehler bei Registrierkassen zählen weiterhin zu den häufigsten Beanstandungen bei Betriebsprüfungen und Kassennachschauen. Bereits kleinere Formmängel können für Unternehmen erhebliche steuerliche und finanzstrafrechtliche Folgen haben. Die Finanzverwaltung legt auch 2026 einen besonderen Fokus auf die Einhaltung der Registrierkassenpflicht, der Belegerteilungspflicht sowie der Vorgaben der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV). Vor allem Unternehmen mit hohen Barumsätzen sollten ihre Kassensysteme und internen Abläufe regelmäßig überprüfen, um Risiken frühzeitig zu erkennen und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
Die digitale Transformation der Steuerberatung ist längst keine Zukunftsvision mehr. Viele Kanzleien arbeiten seit Jahren mit digitalen Belegflüssen, automatisierter Buchhaltung und cloudbasierten Kanzleisystemen. Doch mit dem aktuellen Entwicklungsschub im Bereich künstlicher Intelligenz verändert sich die Qualität dieser Digitalisierung grundlegend.
Neben Bewertungsfragen enthält das neue KFS/RL 25 wichtige Klarstellungen zu Eigenkapitalveränderungen, gesellschaftsrechtlichen Begleitmaßnahmen und zum kapitalherabsetzenden Effekt. Diese Aspekte sind besonders praxisrelevant für die konkrete Umsetzung von Umgründungen.
Die Überarbeitung des Fachgutachtens KFS/RL 25 bringt wesentliche Neuerungen für die Rechnungslegung bei Umgründungen. Im Fokus stehen insbesondere Klarstellungen zum Bewertungszeitpunkt sowie erstmals eine systematische Behandlung grenzüberschreitender Umgründungen.
Mit 2026 treten zahlreiche gesetzliche und kollektivvertragliche Änderungen in Kraft. Viele davon betreffen unmittelbar die Lohnverrechnung, arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen und die Dokumentationspflichten von Unternehmen. Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Neuerungen – mit Fokus auf deren praktische Auswirkungen.
Manchmal sind es nicht einzelne Erfolge, sondern die Konstanz dahinter, die wirklich zählt. Umso mehr freut es uns, dass wir auch 2026 wieder mit dem Gütesiegel „Top Berater“ ausgezeichnet wurden – und damit bereits zum dritten Mal in Folge.