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Für Unternehmer:innen ist der Umgang mit Steuern ein zentraler Bestandteil des unternehmerischen Alltags. Die Vielzahl an steuerlichen Pflichten, Fristen und Gestaltungsmöglichkeiten macht es häufig notwendig, auf externes steuerliches Know-how zurückzugreifen. Ob Sie gerade gründen oder bereits ein etabliertes Unternehmen führen – die richtige Wahl Ihres steuerlichen Beraters kann entscheidend sein für Steueroptimierung, Risikominimierung und Rechtssicherheit im Unternehmensalltag.
Mit dem Jahreswechsel 01. Jänner 2026 traten in Österreich wichtige arbeitsrechtliche Neuerungen für freie Dienstnehmer:innen in Kraft. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, die rechtliche Stellung dieser Beschäftigungsform zu stärken, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Mindeststandards einzuführen, die bislang gefehlt haben.
Mit 1. Jänner 2026 wurde die sogenannte Auftraggeberhaftung im Bereich von Bauleistungen in Österreich verschärft. Zweck dieser Änderungen ist es, Sozial- und Abgabenbetrug einzudämmen und sicherzustellen, dass sämtliche lohnabhängigen Abgaben korrekt entrichtet werden – auch wenn Subunternehmer oder beauftragte Firmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die neuen Regeln betreffen insbesondere Unternehmen, die Bauleistungen vergeben oder weitervergeben.
Am Donnerstag, den 22. Jänner, wurde unsere Kanzlei Simplify Tax Steuerberatung zum Schauplatz eines besonderen Events. Gemeinsam mit Ákos Burg und GAIA Culture durften wir die Ausstellung „Fluid Identities: Photographical Changes“ bei uns präsentieren. Was normalerweise ein Ort für Zahlen, Struktur und Klarheit ist, verwandelte sich in einen Raum für künstlerische Prozesse, visuelle Experimente und inspirierende Gespräche.
Ein aktuelles Bundesfinanzgericht-Urteil (BFG vom 6. Oktober 2025, RV/7106417/2016) beschäftigt sich mit der Frage, wie der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen zu behandeln ist, wenn ein:e Arbeitnehmer:in mehrere Firmenautos nutzen kann – etwa aus einem Fahrzeugpool. Die Entscheidung hat große Bedeutung für die laufende Lohnverrechnung und sollte Arbeitgeber:innen und Personalverrechner:innen bekannt sein.
Mitarbeiterbeteiligungen sind für Start-ups ein zentrales Instrument, um qualifizierte Mitarbeiter:innen zu gewinnen und langfristig zu binden. Lange Zeit scheiterte die Umsetzung jedoch an der sogenannten Dry-Income-Problematik: Mitarbeiter:innen mussten Steuern zahlen, obwohl ihnen noch keine Liquidität zugeflossen war. Mit § 67a EStG, eingeführt durch das Start-up-Förderungsgesetz, wurde ab 2024 ein neues steuerliches Modell geschaffen, das genau dieses Problem adressiert.
Mit dem Jahreswechsel 2026 traten in Österreich erhebliche Änderungen für den Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Kraft. Die bisher bekannte Möglichkeit, zusätzlich zum AMS-Geld bis zur Geringfügigkeits-Grenze von monatlich 551,10 Euro dazu zu verdienen, wird grundsätzlich aufgehoben. Das bedeutet: Viele Menschen verlieren zusätzliches Einkommen und müssen ihre berufliche Situation neu planen.
Viele Unternehmer:innen starten mit umsatzsteuerfreien Umsätzen – etwa als Kleinunternehmer:innen oder bei der Vermietung von Immobilien. In bestimmten Situationen kann es aber sinnvoll sein, freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Damit wird aus einem steuerfreien Umsatz ein steuerpflichtiger, was zwar Pflichten erhöht, aber auch Vorsteuerabzug ermöglicht. Entscheidend ist, ob sich das unter dem Strich rechnet.
Arbeitnehmer:innen in Österreich können durch geschickte Nutzung verschiedenster Absetzmöglichkeiten ihre Steuerlast deutlich senken. Für das Jahr 2025 ergeben sich durch Anpassungen der Absetzbeträge und steuerlichen Regelungen neue Chancen. Im Folgenden ein Überblick über 20 der wichtigsten Absetzmöglichkeiten — von klassischen Pauschalen bis zu weniger bekannten Sondertatbeständen.
Wer in Österreich unternehmerisch tätig ist, zahlt Einkommensteuer auf seinen Gewinn. Dieser Gewinn ist jedoch nicht immer der endgültig zu versteuernde Betrag. Mit dem Gewinnfreibetrag gibt es eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, den Gewinn und damit die Steuerlast deutlich zu reduzieren.
Umgründungen in Österreich – Zusammenfassung und Fazit
Die Realteilung – Unternehmen aufteilen und neu strukturieren
Die Realteilung nach Artikel 5 – Unternehmen aufteilen, ohne Steuern auszulösen
Der Zusammenschluss nach Artikel 4 – Kräfte bündeln ohne Steuerbelastung
Die Einbringung nach Artikel 3 – Betriebe steuerfrei in eine Gesellschaft übertragen
Damit Sie keine Frist zum Jahresende übersehen, werfen Sie noch einen Blick auf die folgende Übersicht. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
Diesmal haben wir aktuelle Judikate zu den Themen Umgründungen, Share Deal, Fremdwährungskrediten bei Vermietung sowie Geschäftsführerhaftung ausgewählt.
Am 18.11.2025 ist die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz im Nationalrat eingelangt. Das Inkrafttreten ist überwiegend mit 1.1.2026 geplant. Da dieses Gesetz umfangreiche steuerlichen Änderun-gen vorsieht, möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte der geplanten Än-derungen geben. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Am 22.10.2025 wurde die Regierungsvorlage zum 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz im Minister-rat verabschiedet. Darin werden weitreichende Änderungen im Mietrecht vorgenommen, welche als Miet-preisbremse fungieren sollen. Vertragliche Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen von Liegenschaften, bei denen das Mietrechtsgesetz Anwendung findet, werden damit stark beschränkt. Darüber hinaus wird die Valorisierung der gesetzlichen Preiserhöhungen (Richtwerte und Kategoriebeträge) begrenzt. Mit die-sem Gesetz wird daher nicht nur in die Mieten des klassischen Altbaus eingegriffen, sondern auch in jene des Neubaus.