Option zur Umsatzsteuerpflicht: Wann lohnt sie sich?
Viele Unternehmer:innen starten mit umsatzsteuerfreien Umsätzen – etwa als Kleinunternehmer:innen oder bei der Vermietung von Immobilien. In bestimmten Situationen kann es aber sinnvoll sein, freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren. Damit wird aus einem steuerfreien Umsatz ein steuerpflichtiger, was zwar Pflichten erhöht, aber auch Vorsteuerabzug ermöglicht. Entscheidend ist, ob sich das unter dem Strich rechnet.
1) Option bei der Kleinunternehmerregelung
Was bedeutet die Option?
Kleinunternehmer:innen sind bis zu einer Umsatzgrenze von 55.000 EUR pro Jahr (ab 2025) von der Umsatzsteuer befreit. Wer möchte, kann schriftlich auf diese Befreiung verzichten (Optionserklärung, Formular U12) und wird dann wie ein „normaler“ umsatzsteuerpflichtiger Betrieb behandelt.
Rechtsfolgen
Mit der Option gilt:
Sie stellen Umsatzsteuer in Rechnung und führen diese ans Finanzamt ab.
Sie dürfen Vorsteuer abziehen (z. B. aus Investitionen, laufenden Kosten).
Die Option bindet grundsätzlich für fünf Jahre; ein Widerruf ist nur innerhalb dieses Rahmens bzw. nach Maßgabe der Verfahrensregeln möglich.
Ab Option müssen Sie UVA und Jahres-USt-Erklärung abgeben.
Wann lohnt sich das?
Die Option ist typischerweise vorteilhaft, wenn:
Ihre Kund:innen vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer:innen sind (B2B). Dann stört die Umsatzsteuer Ihre Preisposition kaum.
Sie hohe Vorsteuern haben oder größere Investitionen planen (z. B. IT, Maschinen, Geschäftslokal).
Sie perspektivisch über die Kleinunternehmergrenze wachsen und frühzeitig „sauber“ in der Regelbesteuerung starten möchten.
Nicht sinnvoll ist die Option meist, wenn Sie überwiegend Privatkund:innen (B2C) bedienen und Ihre Preise dadurch sichtbar steigen würden oder wenn die Vorsteuern gering sind.
Beispiel
Eine IT-Dienstleisterin erzielt 2025 ca. 40.000 EUR Umsatz und wäre Kleinunternehmerin. Sie plant aber den Kauf eines Server-Setups um 12.000 EUR netto + 2.400 EUR USt.
Ohne Option: kein Vorsteuerabzug → die 2.400 EUR bleiben Kosten.
Mit Option: Vorsteuerabzug von 2.400 EUR, dafür muss sie ihren B2B-Kund:innen 20 % USt verrechnen, die diese aber abziehen können.
Ergebnis: Die Option ist wirtschaftlich klar vorteilhaft.
2) Option bei Grundstücksvermietung (unechte Steuerbefreiung)
Grundsatz
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist in Österreich grundsätzlich unecht umsatzsteuerfrei. Das heißt: keine Umsatzsteuer, aber auch kein Vorsteuerabzug aus Bau-, Sanierungs- oder Betriebskosten.
Was bewirkt die Option?
Über § 6 Abs 2 UStG können Vermieter:innen auf die Befreiung verzichten und zur Steuerpflicht optieren. Dann:
verrechnen Sie Umsatzsteuer an den/die Mieter:in,
und bekommen im Gegenzug Vorsteuer aus Investitionen und laufenden Kosten.
Einschränkungen (wichtig!)
Die Option ist nicht in allen Fällen zulässig. Sie ist vor allem dann möglich, wenn an Unternehmer:innen für deren Unternehmen vermietet wird und diese die Flächen überwiegend für vorsteuerabzugsberechtigte Umsätze nutzen. Bei Wohnraumvermietung oder bestimmten Altfällen ist die Option eingeschränkt.
Wann lohnt sich das?
Hier lohnt sich die Option vor allem:
bei Neubau, Sanierung oder größeren Renovierungen, weil die Vorsteuerbeträge sehr hoch sein können,
wenn der/die Mieter:in voll vorsteuerabzugsberechtigt ist (z. B. Handels- oder Produktionsbetrieb).
Nicht sinnvoll ist die Option bei Vermietung an Privatpersonen oder an Unternehmer:innen, die selbst unecht steuerfrei sind (z. B. Ärzt:innen), weil diese die Umsatzsteuer nicht abziehen könnten – die Miete würde faktisch teurer.
Conclusio
Die Option zur Umsatzsteuerpflicht ist kein Automatismus, sondern eine Rechenentscheidung. Sie lohnt sich typischerweise, wenn hoher Vorsteuerabzug möglich ist und die Umsatzsteuer am Markt nicht „hängen bleibt“, weil Ihre Kund:innen vorsteuerabzugsberechtigt sind. Dem stehen mehr Administration, Bindungsfristen und Preiswirkungen im B2C-Bereich gegenüber. Eine kurze Wirtschaftlichkeitsrechnung vorab ist daher essenziell. Wir helfen Ihnen gerne dabei!
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 15.01.2026. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.