Ist das Vorliegen einer richtigen Rechnung im Dreieckgeschäft nur eine formelle Voraussetzung? – der kommende EuGH-Entscheidung
Wenn ein Fehler auf der Rechnung teuer wird…
Wenn Unternehmer: innen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der EU konfrontiert sind, spielt die Umsatzsteuer eine zentrale Rolle. Der entscheidende Punkt für die Neutralisierung der Umsatzsteuer im B2B-Verkehr ist eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung. Dabei ist nicht nur der Inhalt, sondern auch der Zeitpunkt der Ausstellung von Bedeutung. Genau darüber wird aktuell im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) diskutiert.
Worum geht es konkret?
Im Mittelpunkt steht ein sogenanntes Dreieckgeschäft. Dabei agieren drei Unternehmer: innen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten der EU, wobei die Ware direkt von den ersten Lieferant: innen an die letzten Abnehmer: innen geliefert wird. Normalerweise müsste sich der/die Zwischenhändler:in im Bestimmungsland steuerlich registrieren, dort Umsatzsteuer erklären und die Rechnung legen. Um diesen erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sieht das Umsatzsteuerrecht eine Vereinfachungsregelung vor. Diese greift jedoch nur dann, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind – eine davon betrifft die Rechnungslegung.
Was ist im Streitfall passiert?
Die in Österreich ansässige GmbH trat als Zwischenhändlerin auf. Sie kaufte Waren in anderen EU-Mitgliedstaaten und ließ diese direkt an Abnehmer: innen in weiteren Mitgliedstaaten liefern.
Zwar verwendete die GmbH ihre österreichische UID-Nummer, jedoch wurden über mehrere Jahre hinweg unrichtige Rechnungen ausgestellt, die:
keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Dreieckgeschäfts enthielten und
keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) aufwiesen.
Das Finanzamt verneinte daher das Vorliegen eines Dreieckgeschäfts und versagte die Anwendung der Vereinfachungsregel. Die Konsequenzen:
Für die österreichische GmbH liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor,
für den kein Vorsteuerabzug zusteht,
und es entstehen steuerliche Pflichten im Bestimmungsland.
Kann diese Situation noch gerettet werden?
Die GmbH stellte die Rechnungen nachträglich gesetzeskonform aus bzw. ergänzte sie. Die zentrale Rechtsfrage lautet nun:
Reicht eine spätere Korrektur aus, um die Voraussetzungen für das Dreieckgeschäft zumindest für die Zukunft zu erfüllen (ex nunc)?
Genau an diesem Punkt hatte der VwGH Auslegungszweifel und sah sich verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.
Was hat der EuGH bisher entschieden?
Im Urteil Luxury Trust Automobil GmbH (EuGH 8.12.2022, C-247/21) stellte der EuGH klar, dass das nachträgliche Ergänzen fehlender Rechnungsangaben im Dreieckgeschäft keine Rechnungsberichtigung, sondern eine erstmalige Ausstellung einer Rechnung darstellt. Eine rückwirkende Wirkung (ex tunc) kommt daher nicht in Betracht.
Offen blieb jedoch die Frage, ob eine solche erstmalige Rechnung zumindest für die Zukunft (ex nunc) Wirkung entfalten kann. Das muss im anhängigen Vorabentscheidungsverfahren geklärt werden.
Warum und für wen ist das wichtig?
Dreiecksgeschäfte sind heute weit verbreitet und betreffen längst nicht nur große Konzerne. Auch kleine und mittlere Unternehmen sowie Online-Händler: innen sind regelmäßig involviert. In der Praxis werden Rechnungen häufig automatisiert erstellt – dabei fehlen nicht selten die zwingend erforderlichen Hinweise. Solche Fehler können später unter Umständen nicht mehr behoben werden, was zu hohen Steuernachzahlungen führen kann.
Bis wir die Entscheidung des EuGH abwarten:
Bis zur Entscheidung des EuGH besteht für den/die Beschwerdeführer: in weiterhin Rechtsunsicherheit. Klar ist aber schon jetzt:
die Rechnung ist keine bloße formelle Voraussetzung, sondern kann entscheidend dafür sein, ob eine Steuerbefreiung bzw. Vereinfachungsregelung greift.
Fehlende Pflichtangaben können spürbare finanzielle Auswirkungen haben, besonders für große Unternehmen.
Ob man die Situation mit der späteren Korrektur retten kann, ist noch unsicher.
Das Umsatzsteuerrecht lässt in grenzüberschreitenden Sachverhalten wenig Spielraum für Fehler. Wer sich nicht an die scheinbar „bloßen Formalitäten“ hält, muss im Zweifel mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen rechnen.
Wir helfen Ihnen gerne bei der korrekten Gestaltung von Dreieckgeschäften!
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 05.03.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis
Associate
Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.