Homeoffice & Steuer: Was 2025/2026 noch absetzbar ist – und wann „Homeoffice“ zum Begriff Telearbeit wird
Mit 1. Jänner 2025 hat sich die steuerliche Behandlung des Homeoffice in Österreich nicht nur inhaltlich, sondern auch begrifflich verändert: Der bisherige Begriff „Homeoffice“ wurde durch das Telearbeitsgesetz ersetzt und mit ihm die steuerlichen Rahmenbedingungen für das Arbeiten außerhalb des Büros neu gefasst. Dieser Beitrag erklärt, wann es steuerlich noch absetzbar ist, was sich geändert hat und ab wann aus Homeoffice steuerlich Telearbeit wird.
Was bedeutet „Telearbeit“ ab 2025?
Ab 2025 ist der Begriff Telearbeit der zentrale steuerliche Maßstab für das Arbeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte. Er umfasst nicht mehr nur das klassische Arbeiten im Wohnraum, sondern gilt allgemein für Tätigkeiten, die regelmäßig und außerhalb der betrieblichen Räume erbracht werden, insbesondere wenn dabei Informations- und Kommunikationstechnologie genutzt wird. Das bedeutet:
Telearbeit kann in der eigenen Wohnung stattfinden
Sie kann auch in Coworking-Spaces, Internet-Cafés oder anderen selbst gewählten Orten erbracht werden
Voraussetzung ist, dass die Arbeit regelmäßig und außerhalb des arbeitgeber:inneneigenen Büros ausgeübt wird (§2h AVRAG/Telearbeitsgesetz)
Ein bloßer „Homeoffice-Tag“ in der eigenen Wohnung ist seit 2025 Teil der umfassenderen Kategorie „Telearbeit“. Steuerlich gilt ein Tag nur dann als Telearbeitstag, wenn die gesamte berufliche Tätigkeit an diesem Tag ausschließlich außerhalb des Firmenbüros erbracht wird.
Telearbeitspauschale statt Homeoffice-Pauschale
Was früher die Homeoffice-Pauschale war, heißt seit 2025 Telearbeitspauschale. Beide Begriffe unterscheiden sich nur in der Bezeichnung – die Beträge und Voraussetzungen bleiben bestehen:
Telearbeitspauschale 2025/2026:
3 EUR pro Telearbeitstag
Maximal 100 Tage pro Jahr
Höchstbetrag: 300 EUR pro Jahr
Die Pauschale kann entweder:
als steuerfreier Kostenersatz durch den/die Arbeitgeber:in ausgezahlt werden oder
im Rahmen der Arbeitnehmer:innenveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Dabei werden Telearbeitstage und gewährte Pauschalen regelmäßig über die Lohnzettelmeldung (L16) erfasst.
Definition eines Telearbeitstags
Ein Telearbeitstag liegt nur vor, wenn alle beruflichen Tätigkeiten an diesem Tag ausschließlich außerhalb der betrieblichen Arbeitsstätte erbracht wurden. Beispiele:
✔ Telearbeit zuhause den ganzen Tag – zählt
✔ Coworking-Space den ganzen Tag – zählt
✘ Vormittags telearbeit, nachmittags Büro – kein ganzer Telearbeitstag
✘ Dienstreise und Telearbeit am selben Tag – kein Telearbeitstag
Absetzbarkeit weiterer Kosten
Arbeitsmittel
Unabhängig vom Telearbeitspauschale können beruflich genutzte Arbeitsmittel weiterhin geltend gemacht werden, z. B.:
Laptop, Monitor, Tastatur
Bürostuhl, Schreibtisch
Drucker, Headsets
Diese sind als Werbungskosten (bei Arbeitnehmer:innen) möglich, sofern die berufliche Nutzung plausibel belegbar ist. Wird ein Telearbeitstag über den Arbeitgeber steuerfrei entschädigt, wird dieser Betrag beim Werbungskostenabzug gegengerechnet.
Ergonomische Einrichtung
Bei mind. 26 Telearbeitstagen pro Jahr können zusätzlich bis zu 300 EUR für ergonomisches Mobiliar (z. B. Bürostuhl) abgesetzt werden. Voraussetzung ist der Nachweis der Telearbeitstage.
Was bleibt ausgeschlossen?
Auch 2025/2026 gelten weiterhin klare Grenzen:
❌ Miete, Strom und Heizung pauschal ohne Arbeitszimmer oder regelmäßige Telearbeitstage
❌ Telearbeitspauschale plus Pendlerpauschale für denselben Tag
❌ Pauschale Wohnkosten für private Räume ohne Anerkennung eines Telearbeitstags
Eine einfache telefonische oder teilweise Nutzung zu Hause reicht nicht aus, um Telearbeitstage steuerlich zu begründen.
Conclusio
Die steuerliche Behandlung des Homeoffice wurde ab 2025 grundlegend auf die neue Kategorie „Telearbeit“ ausgeweitet. Telearbeit umfasst seitdem nicht nur das Arbeiten im häuslichen Büro, sondern auch in frei gewählten Orten außerhalb des arbeitgeber:inneneigenen Büros, sofern die Tätigkeit dort regelmäßig und ausschließlich ausgeübt wird. Die bekannten Pauschalen und Absetzmöglichkeiten bleiben bestehen, müssen aber im Rahmen der neuen Definition korrekt angewendet werden. Sorgfältige Erfassung der Telearbeitstage und vollständige Meldung über den Lohnzettel sind entscheidend für den steuerlichen Vorteil. Wir beraten Sie gerne bei Fragen zur Telearbeit!
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 26.02.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.