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Montag, 10.11.2025

Vorsteuerabzug beim Mining Pool – was ist derzeit steuerlich zu beachten?

Wer Rechenleistung in einem Mining Pool bereitstellt, stellt sich oft die Frage: Kann ich die Vorsteuer für Hardware, Strom & Co. abziehen? Ein aktuelles Urteil des BFG zeigt: Im Fall von Pool-Mining ist das nicht ohne Weiteres möglich. Wir zeigen, was die Entscheidung bedeutet, wann ein Vorsteuerabzug denkbar wäre und was Miner:innen beachten sollten.

 

Was ist Pool-Mining und wie unterscheidet es sich vom Solo-Mining?

  • Solo-Mining = eine Person oder ein Unternehmen betreibt eigene Hardware und stellt allein die Rechenleistung bereit, um Block-Rewards zu erzielen.

  • Pool-Mining = mehrere Teilnehmer bündeln ihre Rechenleistung, damit Blöcke mit höherer Wahrscheinlichkeit gefunden werden. Die Belohnung (in Kryptowährung) wird anteilig verteilt.

Das Urteil des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das BFG hat in einem Fall entschieden, dass beim Pool-Mining kein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegt – mit folgenreichen Konsequenzen für den Vorsteuerabzug.

Wesentliche Argumente des BFG:

  • Es sei kein individueller Leistungsempfänger bestimmbar. Die Belohnung in Kryptowährungen erfolgt nur im Erfolgsfall und sei zufallsabhängig.

  • Es bestehe kein zivilrechtlicher Vertrag zwischen den Pool-Teilnehmer:innen und dem Pool-Betreiber in dem Sinne, dass ein Leistungsaustausch mit klar definiertem Entgelt vorliegt.

  • Die Teilnehmer:innen bleiben anonym, es gibt keine Rechnungslegung, die klar einem Empfänger zugeordnet ist.

Ergebnis:

Weil kein steuerbarer Ausgangsumsatz vorliegt, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug für Pool-Miner:innen. Diese Entscheidung gilt aktuell, bis allenfalls ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) eine andere Linie vorgibt.

 

Wann könnte Vorsteuerabzug dennoch möglich sein?

Auch wenn das BFG im Pool-Mining‑Fall Vorsteuerabzug verneint hat, gibt es Situationen, in denen ein solcher Abzug denkbar sein könnte:

  1. Klarer Leistungsempfänger / Leistungsempfängervereinbarung: Es muss ein Vertrag bestehen, in dem eindeutig geregelt ist, wer die Rechenleistung erbringt und wer dafür Entgelt zahlt.

  2. Rechnungslegung und Dokumentation: Es sollten ordentliche Rechnungen vorliegen, in denen unter anderem Leistungsempfänger, Leistungserbringer, Leistung und Entgelt klar angegeben sind.

  3. Nachweis, dass es sich um eine unternehmerische Tätigkeit handelt: Hardware, Strom, Wartung etc. müssen als Betriebsausgaben erkannt werden; Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht sind wichtig.

  4. Umsatzsteuerpflichtiger Ausgangsumsatz: Wenn Sie tatsächlich Leistungen gegen Entgelt gegenüber einem bestimmten Leistungsempfänger erbringen, kann dieser Umsatz steuerbar sein. Dann besteht auch Vorsteuerabzugsberechtigung, sofern alle umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Welche Kosten sind nicht abziehbar beim Pool-Mining nach derzeitiger Entscheidung

  • Strom, Hardware, Wartung etc., soweit diese im Rahmen eines Pool-Minings verwendet werden, aber kein individueller Leistungsaustausch erkennbar ist.

  • Ausgaben bzw. Betriebskosten, wenn nicht klar ist, welcher Teil der Leistung wem gegenüber faktisch erbracht wurde.

 

Steuerliche und praktische Tipps für Miner:innen

  • Prüfen Sie genau, wie Sie am Pool beteiligt sind: Gibt es Vertragsverhältnisse, individuelle Zuordnungen?

  • Dokumentieren Sie Ihre Kosten (Strom, Hardware etc.) und versuchen Sie, nachvollziehbare Leistungsflüsse zu schaffen.

  • Konsultieren Sie frühzeitig Steuerberater:innen, wenn Sie in größerem Umfang Mining betreiben oder Investitionen planen – insbesondere um abzuklären, ob Sie einen Ausgangsumsatz haben oder ob Ihre Struktur geändert werden sollte, um Vorsteuer nutzen zu können.

  • Behalten Sie mögliche Entwicklungen im Blick: Der VwGH kann mit seiner Entscheidung eine neue Linie setzen.

 

Fazit

Das aktuelle BFG-Urteil führt klar vor Augen: Beim Pool‑Mining ist der Vorsteuerabzug derzeit im Regelfall nicht möglich, weil kein Leistungstausch mit klar bestimmtem Empfänger festgestellt wurde.

Wenn Sie jedoch Mining‑Projekte planen, lohnt es sich, Strukturen so zu gestalten, dass Leistungsempfänger und Leistungserbringer klar ersichtlich sind – z. B. durch Verträge und Rechnungen.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 10.11.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.

 

Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Director I Steuerberaterin

Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.

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