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Montag, 14.07.2025

Telearbeit ab 2025 – Unfallversicherung, Steuern und Telearbeit im Ausland

Im ersten Teil zum Telearbeitsgesetz ab 2025 haben wir bereits die neuen Begriffsdefinitionen, arbeitsrechtlichen Grundlagen und Pflichten rund um Telearbeit ab 2025 erläutert. Nun werfen wir einen Blick auf die Unfallversicherung, die steuerlichen Auswirkungen und die Besonderheiten bei Telearbeit im Ausland. Diese Aspekte sind entscheidend, um rechtlich und finanziell auf der sicheren Seite zu sein – sowohl für Arbeitnehmer:innen als auch für Arbeitgeber:innen. 

Unfallversicherung: Wann bin ich geschützt?

Die neue Gesetzesregelung unterscheidet zwischen zwei Formen der Telearbeit:

Telearbeit im engeren Sinn (voller Unfallversicherungsschutz)

Hierunter fällt die Arbeit in:

  • der eigenen Wohnung oder einem Zweitwohnsitz

  • der Wohnung eines nahen Angehörigen

  • einem angemieteten Coworking-Space

Versicherungsschutz besteht während der Arbeit sowie auf dem Weg zur Arbeitsstätte, zur Kinderbetreuung oder zur Erfüllung lebensnotwendiger Bedürfnisse (z. B. Mittagessen einkaufen).

Achtung: Wenn Sie in der Wohnung eines Angehörigen arbeiten, aber dort nicht gemeldet sind oder wenn sich der Arbeitsort nicht in der Nähe Ihres Wohnsitzes oder Betriebs befindet bzw. die Entfernung nicht dem üblichen Arbeitsweg entspricht, entfällt der Wegunfallschutz.

Telearbeit im weiteren Sinn (eingeschränkter Unfallversicherungsschutz)

Dazu zählen Arbeitsorte wie:

  • Kaffeehäuser

  • Parks

  • Ferienwohnungen

Hier besteht nur während der tatsächlichen Arbeitszeit Versicherungsschutz – der Weg dorthin oder zurück ist nicht unfallversichert.

Steuerliche Behandlung der Telearbeit

Die bisherige Telearbeitspauschale bleibt auch unter dem neuen Gesetz erhalten: Arbeitnehmer:innen können bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag steuerfrei geltend machen – für maximal 100 Tage im Jahr. Voraussetzung ist, dass die Telearbeitstage nachweislich aufgezeichnet werden. An den Regelungen zu Werbungskosten für Mobiliar ändert sich nichts.

Telearbeit im Ausland – steuer- und SV-rechtliche Stolperfallen

Wer regelmäßig aus dem Ausland arbeitet – z. B. vom Zweitwohnsitz in Italien oder während eines längeren Aufenthalts in Spanien – muss besondere Regelungen beachten:

  • Lohnsteuer: Überschreitet der Aufenthalt 183 Tage im Jahr, ist in der Regel im Tätigkeitsstaat Steuer zu zahlen.

  • Sozialversicherung: Wird mehr als 25 % der Arbeitstätigkeit im EU-Ausland erbracht (gemessen an Zeit oder Einkommen), verlagert sich die Sozialversicherungspflicht in dieses Land. Durch eine EU-Rahmenvereinbarung kann dieser Schwellenwert auf knapp 50 % angehoben werden – dies bedarf jedoch eines Antrags an den Dachverband der österreichischen SV-Träger.

Auch Meldepflichten im Ausland sind zu beachten. In bestimmten Ländern müssen Arbeitgeber:innen ihre Telearbeiter:innen melden – ein oft übersehener Aspekt mit möglicherweise hohen Strafen.

Kündigung und Anpassung bestehender Homeoffice-Vereinbarungen

Bereits bestehende Homeoffice-Regelungen bleiben auch seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes weiterhin gültig. Möchte man jedoch neue Arbeitsorte einbeziehen oder bestehende Regelungen anpassen, muss dies ausdrücklich neu vereinbart werden.

Telearbeitsvereinbarungen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden – z. B. bei geänderten betrieblichen Erfordernissen oder einer veränderten Wohnsituation.

Fazit

  • Mit dem neuen Gesetz ist klar geregelt, wann Unfallversicherungsschutz besteht, welche steuerlichen Vorteile genutzt werden können und welche Risiken bei Auslandstätigkeiten zu beachten sind.

  • Besonders bei Telearbeit außerhalb der eigenen Wohnung – etwa im Ausland oder öffentlichen Raum – sind die Versicherungslage und steuerlichen Folgen genau zu prüfen.

  • Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen sollten gemeinsam sicherstellen, dass Aufzeichnungen vollständig, Meldepflichten im Ausland erfüllt und vereinbarte Arbeitsorte korrekt dokumentiert sind.

  • Nur mit sorgfältiger Planung und Dokumentation lassen sich rechtliche und finanzielle Risiken vermeiden – und das volle Potenzial moderner Arbeitsformen nutzen.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 14.07.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.

Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Director I Steuerberaterin

Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.

Patrizia Schuster, LL.B. (WU)
Patrizia Schuster, LL.B. (WU)
Associate

Patrizia Schuster ist Tax Associate bei Simplify Tax Steuerberatung. Als engagierte Berufsanwärterin konzentriert sie sich darauf, wertvolle Unterstützung bei der Lösung steuerlicher Fragestellungen zu bieten. Ihr Ziel ist es, Unternehmen und Privatpersonen dabei zu helfen, ihre steuerliche Situation bestmöglich zu gestalten.

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