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Montag, 17.11.2025

Schenkungsmeldung in Österreich – Was Sie wissen sollten

Auch wenn Österreich seit 2008 keine Schenkungssteuer mehr kennt, bedeutet das nicht, dass Schenkungen steuerlich völlig folgenlos sind. Wer Vermögen unentgeltlich überträgt, muss unter bestimmten Voraussetzungen eine Schenkungsmeldung beim Finanzamt abgeben. Wir erklären, wann die Meldepflicht greift, welche Fristen gelten und welche Ausnahmen Sie beachten sollten.

Wann besteht eine Meldepflicht?

Eine Schenkungsmeldung ist erforderlich, wenn Vermögen unentgeltlich übertragen wird – also ohne Gegenleistung. Die Meldepflicht betrifft sowohl den:die Schenker:in als auch den:die Beschenkte:n. Auch Notar:innen oder Rechtsanwält:innen können meldepflichtig sein, wenn sie an der Schenkung mitwirken.

Die Meldung muss beim zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Erwerb erfolgen.
Das gilt unabhängig davon, ob ein schriftlicher Schenkungsvertrag vorliegt oder nicht.

 

Welche Vermögenswerte müssen gemeldet werden?

Meldepflichtig sind alle unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden, sofern entweder die zuwendende oder die empfangende Person in Österreich steuerlich ansässig ist.
Dazu zählen insbesondere:

  • Bargeld, Wertpapiere, Sparbücher und Forderungen

  • Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften

  • Betriebe und Teilbetriebe

  • Bewegliches Vermögen wie Fahrzeuge, Schmuck oder Kunstgegenstände

  • Immaterielle Werte wie Wohnrechte oder Urheberrechte

Nicht unter die Schenkungsmeldung fallen Grundstücksschenkungen. Hier gelten die Regelungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrESt), da diese Vorgänge ohnehin an das Finanzamt gemeldet werden.

 

Freigrenzen und Ausnahmen

Damit nicht jede Kleinigkeit gemeldet werden muss, sieht das Gesetz klare Freigrenzen vor:

  • Zwischen Angehörigen (z. B. Ehepartner:innen, Eltern und Kinder) liegt die Grenze bei 50.000 Euro pro Jahr.

  • Zwischen Nicht-Angehörigen gilt eine Freigrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren.

  • Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Weihnachten) sind bis zu einem Wert von 1.000 Euro pro Anlass ausgenommen.

Wird eine dieser Grenzen überschritten, ist die Meldung zwingend innerhalb von drei Monaten vorzunehmen.

 

Welche Strafen drohen bei Nichtmeldung?

Wer eine meldepflichtige Schenkung nicht oder verspätet anzeigt, riskiert eine Finanzstrafe von bis zu 10 % des gemeinen Werts der Schenkung.
In gravierenden Fällen kann der Tatbestand sogar als Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wird die Versäumnis rechtzeitig erkannt, kann eine Selbstanzeige helfen, um strafbefreiend zu wirken – vorausgesetzt, sie erfolgt freiwillig und bevor das Finanzamt aktiv wird.

 

Praktische Tipps für die Umsetzung

  • Dokumentieren Sie jede Schenkung schriftlich – auch bei Geldüberweisungen innerhalb der Familie.

  • Bewahren Sie Belege (z. B. Kontoauszüge, Schenkungsverträge, Schätzgutachten) auf, um den Wert nachweisen zu können.

  • Prüfen Sie im Vorfeld, ob die Freigrenze überschritten wird und wer die Meldung vornimmt.

  • Bei Unsicherheit über den Wert eines Vermögensgegenstandes kann eine Schätzung ausreichend sein – ein Gutachten ist nur in Ausnahmefällen erforderlich.

 

Conclusio

Auch ohne Schenkungssteuer bleibt die Schenkungsmeldung ein wichtiger Bestandteil des österreichischen Steuerrechts. Wer größere Zuwendungen tätigt oder erhält, sollte die Meldefristen und Freigrenzen genau kennen. Eine rechtzeitige und korrekte Meldung schützt vor unangenehmen Überraschungen und möglichen Strafen.
Im Zweifel gilt: Lieber einmal zu viel prüfen als eine Schenkung unabsichtlich nicht melden. Wir helfen Ihnen gerne bei der Vornahme der Schenkungsmeldungen.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 17.11.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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