Muss ich eine Steuererklärung abgeben, obwohl ich nur angestellt bin?
Viele Arbeitnehmer:innen gehen davon aus, dass sie sich mit Steuern nicht weiter beschäftigen müssen, weil die Lohnsteuer ohnehin monatlich vom Gehalt einbehalten wird. Das stimmt in vielen Fällen, aber eben nicht immer. Ob Sie tatsächlich verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben – oder ob sie freiwillig sinnvoll ist – hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Grundsatz: Keine Pflicht bei nur einem Dienstverhältnis
Sind Sie im gesamten Kalenderjahr ausschließlich angestellt gewesen und hatten nur einen Arbeitgeber bzw eine Arbeitgeberin gleichzeitig, wird Ihre Einkommensteuer grundsätzlich bereits vollständig über die Lohnverrechnung abgeführt.
In diesem Fall besteht keine Verpflichtung, eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) abzugeben.
Das bedeutet aber nicht, dass Sie kein Geld zurückholen könnten – dazu später mehr.
Wann besteht trotzdem eine Abgabepflicht?
Auch als Arbeitnehmer:in kann eine Pflichtveranlagung entstehen. Typische Fälle sind:
Mehrere gleichzeitige Dienstverhältnisse
Wenn Sie im selben Jahr zwei oder mehr Arbeitgeber:innen gleichzeitig hatten (z. B. Job + Nebenjob), wird die Steuer zunächst getrennt berechnet. Erst im Zuge der Steuererklärung erfolgt die Zusammenrechnung – oft mit einer Nachzahlung.
Zusätzliche Einkünfte
Hatten Sie neben dem Gehalt weitere Einkünfte von mehr als 730 EUR pro Jahr, etwa aus:
selbstständigen Nebentätigkeiten,
freien Dienstverträgen,
Vermietung oder
sonstigen Einkünften,
müssen Sie ebenfalls eine Steuererklärung abgeben.
Bestimmte steuerliche Begünstigungen
Eine Pflichtveranlagung liegt auch vor, wenn z. B.:
der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu Unrecht berücksichtigt wurde,
der Familienbonus Plus falsch oder doppelt beantragt wurde,
ein Pendlerpauschale berücksichtigt wurde, obwohl die Voraussetzungen nicht (mehr) vorlagen.
Krankengeld oder steuerpflichtige Ersatzleistungen Erhalten Sie im Jahr steuerpflichtige Ersatzleistungen (z. B. Krankengeld von der ÖGK), kann ebenfalls eine Pflichtveranlagung ausgelöst werden.
Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung: oft sinnvoll
Auch wenn keine Pflicht besteht, kann sich eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung finanziell lohnen. Viele Arbeitnehmer:innen bekommen Geld zurück, weil bestimmte Kosten im laufenden Jahr nicht automatisch berücksichtigt werden.
Typische Beispiele:
Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Fortbildung),
Pendlerpauschale, das nicht laufend berücksichtigt wurde,
Sonderausgaben (z. B. Spenden),
außergewöhnliche Belastungen (z. B. Krankheitskosten),
Familienbonus Plus, wenn er nicht über die Lohnverrechnung geltend gemacht wurde.
Eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung ist bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich.
Fristen im Überblick
Pflichtveranlagung: Abgabe grundsätzlich bis 30. April des Folgejahres (Papier) bzw. 30. Juni über FinanzOnline.
Freiwillige Arbeitnehmerveranlagung: Rückwirkend bis zu 5 Jahre möglich.
Conclusio
Auch wenn Sie „nur“ angestellt sind, ist die Steuererklärung kein Tabuthema.
In vielen Fällen besteht keine Pflicht, sehr wohl aber eine Chance auf Geld zurück. Umgekehrt können bestimmte Konstellationen – etwa mehrere Jobs oder zusätzliche Einkünfte – sehr wohl eine Abgabepflicht auslösen.
Unser Tipp:
Prüfen Sie Ihre Situation jährlich kurz – oft reicht schon ein Blick auf Lohnzettel, Nebenverdienste und Absetzmöglichkeiten. Eine Arbeitnehmerveranlagung ist schnell erledigt und kann sich finanziell deutlich lohnen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 09.02.2026. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.
Director I Steuerberaterin
Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.