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Dienstag, 09.12.2025

BETRUGSBEKÄMPFUNGSGESETZ 2025

Die Bundesregierung hat am 20.11.2025 die Regierungsvorlage für ein aus drei Teilen bestehendes Betrugsbekämpfungsgesetz vorgelegt. Es besteht aus BBKG 2025 Teil Steuern, BBKG 2025 Teil Sozialabgaben und BBKG 2025 Teil Daten. Das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 enthält Verschärfungen in mehreren steuerlichen Bereichen, insbesondere betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Finanzstrafverfahren. Die Gesetzwerdung ist noch für heuer geplant, bleibt aber abzuwarten.

Einkommensteuer

  • Erweiterung der Auftraggeberhaftung im Bauwesen bei Arbeitskräfteüberlassung

Wird der Auftrag zur Erbringung von Bauleistungen von einem Bauunternehmen an ein anderes Unternehmen (Subunternehmen) ganz oder teilweise weitergegeben, so haftet das auftraggebende Unternehmen nach der derzeit geltenden Rechtslage für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des geleisteten Werklohns, außer das Subunternehmen ist in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) eingetragen. Korrespondierend besteht die Haftung für ASVG-Beiträge im Ausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns.

In der Praxis verfügten die Subunternehmer oft über keine Infrastruktur für Bauarbeiten (Baumaschinen, etc.) und erbringen also keine Bauleistungen. Vielmehr liegen reine Arbeitskräfteüberlassungen vor. Für den Fall, dass eine solche Arbeitskräfteüberlassung am Bau durch den Subunternehmer an seinen Auftraggeber vorliegt, soll ab 1.1.2026 die Haftung des Auftraggebers für lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens auf 8 % des Entgelts und ASVG-Beiträge auf 32 % angehoben werden.

Wird somit die Erbringung von Bauleistungen an ein Subunternehmen weitergegeben, muss für ab 1.1.2026 anfallende Lohnabgaben und SV-Beiträge geprüft werden, ob der Subunternehmer eine Bauleistung (Werkleistung) oder eine bloße Arbeitskräftegestellung erbringt. Im Fall der Arbeitskräfteüberlassung beträgt die Haftung des Auftraggebers insgesamt 40 % des Auftragsvolumens (davon 32 % Sozialversicherung und 8 % Lohnabgaben), nur im Fall von Bauleistungen bleibt es bei der Haftung von 25 % vom Auftragsvolumen (davon 20 % Sozialversicherung und 5 % Lohnabgaben).

TIPP: Der Auftraggeber (bzw. der Generalunternehmer)haftet dann nicht, wenn das beauftragte Unternehmen (Subunternehmen) zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns bzw. des Gestellungsentgelts in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird

  • Ausweitung der Steuerpflicht von Zuwendungen ausländischer stiftungsähnlicher Gebilde

Ausschüttungen (Zuwendungen) von ausländischen Stiftungen, die mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind, werden derzeit gemäß § 27 Abs. 5 Z 7 EStG wie Zuwendungen von österreichischen Privatstiftungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Aber einzelne Ausschüttungen (Zuwendungen) von solchen ausländischen stiftungsähnlichen Gebilden, die nicht mit einer österreichischen Privatstiftung vergleichbar sind und dennoch ähnlichen Zwecken dienen (z.B. Trusts), unterliegen noch keiner österreichischen Einkommensteuer, was nach Ansicht der Regierung gezielt ausgenützt wurde. Diese Lücke soll ab 1.1.2026 geschlossen werden, indem Ausschüttungen jeglicher stiftungsähnlicher Gebilde als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden.

Umsatzsteuer

  • Abschaffung des Vorsteuerabzugs bei Vermietung von Luxusimmobilien zu Wohnzwecken

Die Vermietung zu Wohnzwecken ist derzeit allgemein umsatzsteuerpflichtig (10 % USt) und vermittelt das Recht auf Vorsteuerabzug. Nunmehr soll Vermietung von Luxusimmobilien für Wohnzwecke (= besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke) zwingend unecht umsatzsteuerbefreit sein, sodass dafür kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.

Eine solche Luxusimmobilie liegt nach der Definition der aktuellen Regierungsvorlage dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten der Immobilie (samt Nebengebäuden, wie Garagen, Gartenhäuser, und sonstigen Bauwerken, wie Schwimmbäder) mehr als € 2.000.000 betragen. Diese Neuregelung soll für Vermietungen ab dem 1.1.2026 gelten, wenn die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt worden ist.

Für die Luxusimmobilien-Grenze von € 2 Mio. werden alle Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. ab Beginn der Herstellung (oder ab einem Totalumbau) zusammengerechnet, wobei aber nur auf die nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird.

Beispiel:

Frau A erwirbt im Jänner 2026 ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus um € 1.900.000 und vermietet dieses an Herrn B. Im Februar 2027 lässt Frau A das Haus um € 500.000 renovieren.

Lösung:

Die Villa ist im Jahr 2026 nicht als Luxusimmobilie zu beurteilen. Die Vermietung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 % und das Recht auf Vorsteuerabzug steht zu. Ab dem Jahr 2027 ist das Einfamilienhaus aber als Luxusimmobilie für Wohnzwecke zu beurteilen, da die maßgebliche Kostengrenze überschritten wird. Die Vermietung ist ab 2027 (insgesamt) zwingend als unecht umsatzsteuerbefreit zu beurteilen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ab 2027 nicht mehr möglich. Aufgrund der Änderung der Verhältnisse hat für das Jahr 2027 und die Folgejahre eine Vorsteuerberichtigung im Ausmaß von jährlich jeweils 1/20 hinsichtlich der Vorsteuerbeträge, die im Jahr 2026 geltend gemacht wurden, zu erfolgen.

Besonderheit für Zinshäuser und ähnliche Gebäude mit mehreren Wohnungen

Bei einem Wohngebäude, das typischerweise zur Vermietung mehrerer Mietgegenstände für Wohnzwecke bestimmt ist (Haus mit mehreren Wohnungen), ist für die Betragsgrenze von € 2 Mio. auf die einzelne vermietete Wohnung abzustellen. In ein und demselben Haus eines Vermieters kann daher eine große Wohnung als Luxusimmobilie gelten, während eine kleinere Wohnung keine Luxusimmobilie ist. In Bezug auf die kleinere Wohnung steht der Vorsteuerabzug zu.

 Leistungen der Wohnungseigentumsgemeinschaft zur Erhaltung und Verwaltung

Leistungen der WEG zur Erhaltung und Verwaltung des für Wohnzwecke verwendeten Wohnungseigentumshauses sind derzeit umsatzsteuerpflichtig (Steuersatz 10 %), wobei der Vorsteuerabzug für die Erhaltungs- und Verwaltungsaufwendungen des Hauses zusteht. Auch diesbezüglich soll, wenn es sich um eine Luxusimmobilie (Anschaffungs- oder Herstellungskosten über € 2 Mio.) handelt, ab 1.1.2026 eine zwingende unechte Umsatzsteuerbefreiung gelten, sodass kein Vorsteuerabzug für die Erhaltungs- und Verwaltungsaufwendungen mehr möglich ist. Auch diese Einschränkung soll nur für Gebäude gelten, die nach dem 31.12.2025 angeschafft oder hergestellt werden.

TIPP: Prüfen Sie geplante Projekte auf die Kostengrenze von € 2 Mio. und gegebenenfalls auf die Auswirkungen betreffend Rentabilität und Finanzierung.

Finanzstrafgesetz

  • Einführung von Bestimmungen zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten aufgrund der Judikatur des VfGH

Im FinStrG werden die §§ 92a bis 92h neu geschaffen und damit Regelungen betreffend die Beschlagnahme von Datenträgern (insbesondere Handy und Notebook) und Daten getroffen. Damit sollen für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren Bestimmungen hinsichtlich Beschlagnahme von Datenträgern und Daten geschaffen werden, die grundsätzlich den für die StPO beschlossenen Bestimmungen folgen und einen gewissen Rechtsschutz sicherstellen.

Hinweis: Damit ist die Beschlagnahmung von Laptops, Handys oder digitalen Daten im Finanzstrafverfahren nur mehr basierend auf einer klaren richterlichen Anordnung möglich.

  • Einführung eines Straftatbestandes bei Erklärung ungerechtfertigter Verluste

Eine Abgabenhinterziehung kann derzeit nur begehen, wer Abgaben verkürzt, also unmittelbar eine zu niedrige Steuervorschreibung herbeiführt. Künftig wird eine Abgabenhinterziehung bereits dann vorliegen, wenn zu Unrecht Verluste erklärt werden, die in künftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten. Der Straftatbestand erfordert (wie die bisherige Abgabenhinterziehung) vorsätzliches Tätigwerden unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht. Die Neuregelung soll erstmals für den ungerechtfertigten Ausweis von Verlusten in Steuererklärungen, die ab 1.1.2026 eingereicht werden, gelten.

Bei den vorsätzlich zu Unrecht erklärten Verlusten errechnet sich der Verkürzungsbetrag, von dem die Finanzstrafe berechnet wird, durch Anwendung des im betreffenden Jahr geltenden Einkommensteuertarifs (für beschränkt Steuerpflichtige) oder Körperschaftsteuertarifs auf den Betrag des zu Unrecht erklärten Verlustes.

Wird die Erklärung ungerechtfertigter Verluste nicht vorsätzlich, sondern grob fahrlässig vorgenommen, fällt dies unter den ab 1.1.2026 ebenfalls entsprechend erweiterten Straftatbestand der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung.

  • Erleichterung der Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlags

Wenn Überprüfungen des Finanzamtes zu einer Steuernachforderung führen und der Steuerpflichtige dafür ein Finanzvergehen (z.B. Abgabenhinterziehung) zu verantworten hat, besteht in kleineren Fällen die Möglichkeit, dass ein Verkürzungszuschlag (10 % der Nachforderung) vorgeschrieben und entrichtet wird und damit finanzstrafrechtliche Straffreiheit eintritt. Die Anwendungsmöglichkeit dieser Bestimmung wird nun ausgeweitet. Die derzeitige Möglichkeit der Straffreiheit durch einen Verkürzungszuschlag wird ab 1.1.2026 von Gesamtnachforderungen von (maximal) € 33.000 auf Gesamtnachforderungen von (maximal) € 100.000 angehoben. Gleichzeitig wird festgelegt, dass die Anwendbarkeit des Verkürzungszuschlags nur möglich ist, wenn die Nachforderung pro Veranlagungszeitraum nicht die Grenze von € 33.000 übersteigt.

Normverbrauchsabgabe (NoVA)

Für Kfz, die nach Österreich eingeführt und zu einem späteren Zeitpunkt wieder ins Ausland verbracht werden, besteht derzeit die Regelung, dass die in Österreich erhobene NoVA bei der Ausfuhr (also bei der Beendigung der inländischen Nutzung) vergütet wird, soweit diese Steuer anteilig noch im Restwert des ausgeführten Fahrzeugs enthalten ist.

Dieses System soll ab 1.7.2026 geändert werden. Bei der Verbringung eines im Inland zugelassenen Kfz kann von der vollen Erhebung der NoVA nur mehr dann abgewichen werden, wenn das aus dem Ausland eingeführte Kfz von vorneherein für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten einer im Inland ansässigen Person zur Nutzung überlassen wird. Für andere Fahrzeuge wird die anteilige Korrektur (Vergütung) der NoVA bei der Ausfuhr aus Österreich gestrichen.

Für die für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten nach Österreich überlassenen Kfz wird die NoVA in Österreich bereits am Beginn nur anteilig, angepasst an den Überlassungszeitraum erhoben, z.B. bei einem Kfz-Leasing aus dem Ausland nach Österreich für 24 Monate mit einem Prozentsatz von 33 %. Dauert die tatsächliche Nutzung des Kfz in Österreich länger oder kürzer, wird der Prozentsatz nachträglich korrigiert. Bei der endgültigen Ausfuhr dieser Kfz, bei denen bereits von vornherein feststeht, dass sie maximal für 48 Monate in Österreich überlassen werden, ist die NoVA (unter Berücksichtigung des Wertes des Kfz bei der Ausfuhr) neu zu berechnen und ein allfälliger Differenzbetrag zu vergüten.

TIPP für Unternehmen im Bereich Automotive & Leasing: Bereiten Sie sich rechtzeitig auf die neue NoVA-Regeln und Selbstberechnung vor.

Krypto-Meldepflicht

Mit der Schaffung des Krypto-Meldepflichtgesetzes wird die EU-Richtlinie betreffend den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch in Bezug auf meldepflichtige Kryptowerte umgesetzt. Die Meldepflicht betrifft sowohl grenzüberschreitende als auch rein nationale Krypto-Transaktionen. Das Krypto-Meldepflichtgesetz verpflichtet die Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Meldung von bestimmten Transaktionen, insbesondere dem Tausch zwischen Kryptowerten, auch dem Tausch zwischen Kryptowerten und klassischen Währungen (Fiat-Währungen, z.B. Euro oder Schweizer Franken).

Die Pflicht zur Meldung trifft Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die im Inland nach der MiCA-Verordnung (= Markets in Crypto-Assets Regulation) im Bereich der Erbringung von Krypto-Dienstleistungen tätig sein dürfen, darüber hinaus Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die einen Anknüpfungspunkt im Inland haben (etwa die steuerliche Ansässigkeit). Die bei der österreichischen Behörde (Finanzamt für Großbetriebe) eingelangten Meldungen sollen sowohl mit EU-Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern, mit denen eine qualifizierte Vereinbarung besteht, in periodischen Abständen ausgetauscht werden.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 01.12.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 01.12.2025

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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