Auslandskonto & automatischer Informationsaustausch – Was das Finanzamt über Sie weiß
Ausländische Bankkonten galten lange Zeit als „unsichtbar“ für das österreichische Finanzamt. Diese Zeiten sind endgültig vorbei. Durch den automatischen Informationsaustausch (AIA) erhalten die österreichischen Finanzbehörden heute regelmäßig umfassende Informationen über ausländische Konten, Depots und Kapitalerträge. Für Steuerpflichtige stellt sich daher die zentrale Frage: Was weiß das Finanzamt – und welche Pflichten ergeben sich daraus?
Was ist der automatische Informationsaustausch?
Der automatische Informationsaustausch basiert auf dem Common Reporting Standard (CRS) der OECD und wurde in der EU durch die EU-Amtshilferichtlinie (DAC) umgesetzt. Österreich nimmt seit 2017 aktiv daran teil.
Dabei melden ausländische Finanzinstitute jährlich bestimmte Kontodaten automatisch an die heimischen Finanzbehörden der jeweiligen Steueransässigkeit der Kund:innen. Die Daten werden ohne Anlass, Antrag oder Verdachtsmoment übermittelt.
Welche Informationen werden gemeldet?
Gemeldet werden insbesondere:
Name, Adresse, Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer der Kontoinhaber:innen
Kontonummer bzw. Depotnummer
Kontostand oder Depotwert zum Jahresende
Zinserträge, Dividenden und andere Kapitalerträge
Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen
Der Austausch erfolgt regelmäßig einmal jährlich, meist mit zeitlicher Verzögerung von ein bis zwei Jahren.
Welche Länder nehmen teil?
Am Informationsaustausch beteiligen sich mittlerweile über 100 Staaten, darunter alle EU-Mitgliedstaaten sowie klassische „Auslandsbank-Länder“ wie:
Schweiz
Liechtenstein
Luxemburg
Monaco
Vereinigte Arabische Emirate
Nicht teilnehmende Staaten werden laufend weniger. Das Ausweichen auf bestimmte Länder bietet daher keinen verlässlichen Schutz mehr.
Steuerliche Pflichten in Österreich
Für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen gilt das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet:
Alle Einkünfte – auch aus dem Ausland – sind in Österreich zu versteuern, sofern keine ausdrückliche Steuerbefreiung besteht.
Ausländische Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer bzw. Kapitalertragsteuer, müssen aber selbst in der Steuererklärung angegeben werden, da kein automatischer KESt-Abzug erfolgt.
Das bloße Bestehen eines Auslandskontos ist nicht verboten. Problematisch wird es erst, wenn daraus erzielte Einkünfte nicht erklärt werden.
Was passiert, wenn Einkünfte nicht erklärt wurden?
Wird im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs festgestellt, dass:
ein Auslandskonto besteht und
die dazugehörigen Einkünfte nicht erklärt wurden,
kann das Finanzamt:
Einkommensteuerbescheide rückwirkend korrigieren,
Nachzahlungen inklusive Anspruchszinsen vorschreiben,
ein Finanzstrafverfahren einleiten.
Ob es sich dabei um eine bloße Abgabenverkürzung oder bereits um Steuerhinterziehung handelt, hängt maßgeblich vom Vorsatz ab.
Selbstanzeige als letzter Ausweg?
Wurden ausländische Kapitalerträge in der Vergangenheit nicht erklärt, kann eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG unter bestimmten Voraussetzungen strafbefreiend wirken. Entscheidend ist dafür unter anderem:
Die Selbstanzeige muss rechtzeitig, also vor Bekanntwerden durch die Behörde, erfolgen.
Die offengelegten Beträge müssen vollständig und richtig sein.
Die geschuldeten Abgaben müssen fristgerecht nachbezahlt werden.
Wird das Konto bereits im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs geprüft, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige oft zu spät.
Conclusio
Der automatische Informationsaustausch hat die steuerliche Transparenz grundlegend verändert. Auslandskonten sind für das österreichische Finanzamt kein blinder Fleck mehr. Wer Einkünfte aus dem Ausland erzielt, sollte diese konsequent und korrekt erklären. Das Risiko, dass nicht erklärte Kapitalerträge entdeckt werden, ist heute hoch – die finanziellen und strafrechtlichen Folgen können erheblich sein. Rechtzeitige Prüfung und gegebenenfalls professionelle Beratung sind daher unerlässlich. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 16.04.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic
Director I Steuerberaterin
Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.