Aktuelle Zinssätze beim Finanzamt: Stundungszinsen, Anspruchszinsen & Co.
Wenn Steuern, Umsatzsteuer oder Abgaben später gezahlt oder Rückerstattungen beansprucht werden: Das Finanzamt berechnet dafür Zinsen. Die Höhe dieser Zinssätze hängt u. a. vom Basiszinssatz ab – und wurde zuletzt Mitte 2025 angepasst. Wer die Regelungen kennt, kann Zinskosten sparen oder Rückzahlungen optimieren.
Rechtsgrundlage & Begriffserklärungen
Der Basiszinssatz bildet die Grundlage für viele Verwaltungszinsen nach der Bundesabgabenordnung (BAO). Er wird in Zusammenhang mit Leitzinsentscheidungen der EZB regelmäßig angepasst.
Die wesentlichen Zinsarten sind in der BAO geregelt:
Stundungszinsen (§ 212 BAO) – wenn man Steuer‑ oder Abgabenforderungen nach hinten verschieben darf, z. B. Ratenzahlung oder Stundung;
Aussetzungs- und Beschwerdezinsen (z. B. bei Rechtsmitteln, wenn die Vollziehung ausgesetzt wird) (§ 212a, § 205a BAO);
Anspruchszinsen (§ 205 Abs. 2 BAO) – z. B. bei Nachzahlungen aus Bescheiden;
Umsatzsteuerzinsen (§ 205c BAO) – seit Änderungen durch das AbgÄG 2022 auch Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften bei Umsatzsteuer.
Die aktuellen Zinssätze (Stand 15.09.2025)
Laut Erlass des BMF vom 6. Juni 2025 gelten folgende Zinssätze (gemäß BAO) ab dem 11. Juni 2025:
Hinweis: Wenn der Zinsbetrag unter 50 € liegt, wird kein Zinserlass bzw. keine Zinsfestsetzung vorgenommen.
Praktische Konsequenzen & Beispiele
Stundungszinsen: Wer eine Zahlungserleichterung bekommt (z. B. Stundung oder Ratenzahlung), zahlt seit Juli 2024 wieder 4,5 % über dem Basiszinssatz. Mit dem aktuellen Basiszinssatz ergibt das etwa 6,03 % p.a.
Umsatzsteuerzinsen: Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 werden auch Umsatzsteuer‑Nachforderungen und Gutschriften verzinst. Beispiel: Wer eine Umsatzsteuervoranmeldung einreicht und eine Gutschrift entsteht, wird ab dem 91. Tag nach Einlangen der UVA verzinst.
Anspruchs‑, Aussetzungs‑ und Beschwerdezinsen laufen z. B. bei Rechtsmitteln oder wenn Bescheide nachträglich geändert werden. Die Maßgabe „über Basiszinssatz + 2 %“ gilt hier regelmäßig.
Worauf Sie als Unternehmer:in achten sollten
Prüfen Sie regelmäßig, wie hoch der Basiszinssatz aktuell ist – Zinskosten ändern sich dadurch automatisch.
Wenn Sie Zahlungserleichterungen in Anspruch nehmen (Stundung, Ratenzahlung), kalkulieren Sie mit dem aktuellen Stundungszinssatz – höhere Zinssätze können erhebliche Kosten verursachen.
Achten Sie auf Fristen: In vielen Fällen startet der Zinslauf mit Erteilung des Bescheids, bei Umsatzsteuerzinsen oft ab einem bestimmten Tag (z. B. 91. Tag nach UVA oder ab Oktober des Folgejahres bei Jahresbescheiden). Verzögerungen können zu unnötigen Zinskosten führen.
Beispiel zur Verdeutlichung
Ein Unternehmer erhält eine finanzamtliche Ratenzahlung auf eine Steuerforderung im Juli 2025. Der Basiszinssatz liegt aktuell bei 1,53 %. Der Stundungszins beträgt daher 1,53 % + 4,5 % = 6,03 % p.a. Wird eine Ratenzahlung über 12 Monate gewährt, entstehen Zinsen auf die rückständige Summe, gerechnet auf den jeweiligen offenen Betrag in jedem Teilzeitraum.
Fazit
Die Verzinsung durch das Finanzamt ist kein abstraktes Thema – sie kann spürbare Kosten verursachen, insbesondere bei längeren Zahlungsaufschüben oder mehrfachen Bescheidänderungen. Wer seine Steuerpflichten und Ansprüche kennt, Fristen beachtet und Dokumente rechtzeitig einreicht, kann Zinsbelastungen deutlich reduzieren.
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Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 18.09.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.
Director I Steuerberaterin
Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.