WiEReG-Selbstanzeigen: Strafbefreiung auch ohne sofortige Korrekturmeldung
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat am 14. Januar 2025 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen: Eine Selbstanzeige bei Verstößen gegen die Meldepflicht des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) bleibt auch dann strafbefreiend, wenn die Korrekturmeldung an die Registerbehörde nicht unmittelbar darauf folgt (BFG 14.1.2025, RV/7300035/2024). Diese Sichtweise widerspricht der bisherigen Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), das eine zeitgleiche oder direkt anschließende Korrekturmeldung als erforderlich ansieht. Die Entscheidung des BFG hat bedeutende Auswirkungen auf die Praxis und die Anforderungen an die „Schadensgutmachung“.
Rechtlicher Hintergrund: Streit um die Korrekturmeldung
Ein konkreter Fall führte zur Klärung dieser Rechtsfrage: Eine GmbH erstattete Selbstanzeige wegen einer Verletzung der WiEReG-Meldepflicht. Die korrekte Meldung wurde jedoch erst zwei Tage später übermittelt. Die Finanzstrafbehörde sah darin ein Problem: Da die Korrekturmeldung nicht unmittelbar mit der Selbstanzeige eingereicht wurde, fehle die strafbefreiende Wirkung.
Das BFG stellte jedoch klar, dass die allgemeinen Vorschriften des § 29 Finanzstrafgesetz (FinStrG) für WiEReG-Selbstanzeigen gelten. Es kommt darauf an, ob die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Richtige Behörde: Die Selbstanzeige muss beim Finanzamt Österreich erfolgen (und nicht bei der Registerbehörde).
Detaillierte Darlegung der Verfehlung: Die Verletzung der Meldepflicht muss nachvollziehbar beschrieben sein.
Offenlegung relevanter Informationen: Alle notwendigen Daten müssen der Behörde zur Verfügung stehen.
Angabe der verantwortlichen Person(en): Die Täterschaft muss gemäß § 29 Abs 5 FinStrG benannt werden.
Einhaltung der Frist: Die Selbstanzeige muss rechtzeitig eingereicht werden.
Da im betreffenden Fall all diese Bedingungen erfüllt waren, bestätigte das BFG die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige – unabhängig davon, wann die Korrekturmeldung erfolgte.
Keine Verpflichtung zur sofortigen Nachmeldung
Ein entscheidender Punkt der Entscheidung betrifft die sogenannte „Schadensgutmachung“ nach § 29 Abs 2 FinStrG. Das BFG stellt klar, dass aus dieser Vorschrift keine Pflicht zur umgehenden Korrekturmeldung abgeleitet werden kann. Auch eine zeitliche Vorgabe für die Nachmeldung existiert nicht.
Dieses Prinzip ist nicht neu: Auch bei Abgabenverkürzungen durch fehlerhafte oder fehlende Steuererklärungen müssen die betroffenen Erklärungen nicht zwingend mit der Selbstanzeige eingereicht werden. Entscheidend ist allein, dass die Behörde auf Basis der offengelegten Daten eine korrekte Festsetzung vornehmen kann. Das gilt ebenso für WiEReG-Selbstanzeigen – sofern die relevanten Daten in der Selbstanzeige enthalten sind, ist keine sofortige Korrekturmeldung erforderlich.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung bringt Erleichterung für Unternehmen und Steuerberater:innen. Verstöße gegen die WiEReG-Meldepflicht können schnell hohe Strafen nach sich ziehen – bis zu 200.000 Euro sind möglich. Mit der Klarstellung des BFG entfällt nun die Unsicherheit, ob eine umgehende Korrekturmeldung erforderlich ist.
Aber Achtung: Wer eine Korrekturmeldung vornimmt, sollte diese keinesfalls vor der Selbstanzeige übermitteln. Andernfalls könnte dies als Tatentdeckung gewertet werden, wodurch die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige entfällt.
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Senior Associate
Marco Elsner ist Berufsanwärter in der Steuerberatung bei Simplify Tax Steuerberatung. Er arbeitet eng mit erfahrenen Steuerberatern zusammen und unterstützt bei der Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen. Besonders interessiert er sich für die die steuerliche Beratung zu Kapitalanlagen, Immobilien und internationalen Sachverhalten.