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Montag, 13.04.2026

Verwaltungsgerichtshof: Keine steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten einer Leihmutterschaft im Ausland als außergewöhnliche Belastung

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass Kosten für eine Leihmutterschaft im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastung gemäß § 34 EStG steuerlich abzugsfähig sind (vgl VwGH 29.01.2026 Ro 2025/13/0034). Die Entscheidung sorgt insbesondere bei betroffenen Steuerpflichtigen mit erheblichen finanziellen Aufwendungen für Diskussion.

Die zentrale Frage lautet: Wann sind private Aufwendungen tatsächlich als außergewöhnliche Belastung absetzbar – und wo zieht die Rechtsprechung die Grenze?

 

Was sind „außergewöhnliche Belastungen“ im steuerrechtlichen Sinn?

Außergewöhnliche Belastungen sind bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Außergewöhnlichkeit – die Aufwendungen sind höher als jene, die der Großteil der Steuerpflichtigen mit vergleichbarem Einkommen trägt.

  • Zwangsläufigkeit – die Kosten entstehen aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen und können nicht vermieden werden.

  • Wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – die Belastung übersteigt den einkommensabhängigen Selbstbehalt. Typische Beispiele sind Krankheitskosten, Pflegekosten oder bestimmte behinderungsbedingte Aufwendungen.

 

Der konkrete Fall: Leihmutterschaft im Ausland

Im entschiedenen Fall machten Steuerpflichtige Kosten für eine im Ausland durchgeführte Leihmutterschaft als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Argumentation stützte sich im Wesentlichen darauf, dass es sich um medizinisch indizierte Aufwendungen im Zusammenhang mit einem unerfüllten Kinderwunsch handle. Der VwGH verneinte jedoch die steuerliche Abzugsfähigkeit.

Die Begründung in Kurzform:

  • Eine Leihmutterschaft ist in Österreich rechtlich unzulässig.

  • Die damit verbundenen Kosten seien daher nicht als zwangsläufig im Sinne des §34 EStG anzusehen.

  • Selbst bei Vorliegen medizinischer Gründe fehlt es an der steuerrechtlich geforderten Zwangsläufigkeit. Damit grenzt der VwGH diese Aufwendungen klar von klassischen Krankheitskosten ab.

 

Bedeutung für Steuerpflichtige

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen eng ausgelegt wird. Nicht jede persönlich belastende oder medizinisch motivierte Ausgabe ist automatisch abzugsfähig. Für Steuerpflichtige – insbesondere Arbeitnehmer:innen und Selbständige – bedeutet das:

  • Eine genaue Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen ist unerlässlich.

  • Auch hohe Kosten führen nicht automatisch zu einer steuerlichen Entlastung.

  • Die Rechtsprechung spielt bei der Beurteilung eine zentrale Rolle (vgl BFG 25.11.2021, RV/5100652/2021). Gerade bei sensiblen und komplexen Sachverhalten empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung, um Fehlbeurteilungen zu vermeiden.

 

Praxis-Tipp: Dokumentation ist entscheidend

 Unabhängig vom konkreten Fall gilt:

  • Bewahren Sie sämtliche Rechnungen und Zahlungsnachweise auf.

  • Dokumentieren Sie medizinische Indikationen oder behördliche Bescheinigungen sorgfältig.

  • Lassen Sie vor größeren Aufwendungen steuerlich prüfen, ob eine Abzugsfähigkeit realistisch ist. Die Abgrenzung zwischen privaten Lebenshaltungskosten und steuerlich relevanten Belastungen ist oftmals komplexer als erwartet.

 

Fazit

Mit dieser Entscheidung stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die steuerliche Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen strengen gesetzlichen Kriterien unterliegt. Selbst erhebliche persönliche Aufwendungen – wie im Fall einer Leihmutterschaft im Ausland – erfüllen diese Voraussetzungen nicht automatisch. Für Steuerpflichtige ist daher entscheidend, die steuerlichen Rahmenbedingungen frühzeitig zu kennen und individuell prüfen zu lassen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne dabei, außergewöhnliche Belastungen korrekt zu beurteilen und im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung rechtssicher geltend zu machen, um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten rechtssicher auszuschöpfen.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 13.04.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic

Sofiia Reznichenko
Sofiia Reznichenko
Associate

Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.

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