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Freitag, 05.09.2025

TERMINÜBERSICHT BIS 30. SEPTEMBER 2025

1.9.2025

Elektronische Zustellung via FinanzOnline erfolgt nun auch an Kleinunternehmer, die zur Umsatzsteuerpflicht optiert haben.

30.9.2025

  • Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2024 bis spätestens 30.9.2025 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

  • Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungs­fähig. Die Antragstellung hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen.

  • Vermeidung von 3,53 % Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2024

Ab 1. Oktober 2025 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, je nach Höhe der Nachzahlung frühestens zum 30.9.2025 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuer­nachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2024 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.

TIPP: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).

  • Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftssteuervorauszahlungen 2025 beantragen

Bis zum 30.9.2025 ist es möglich, die Einkommen- sowie Körperschaftsteuervorauszahlungen für das laufende Jahr sowohl herabsetzen zu lassen als auch entsprechend vorliegender Berechnungen oder Schätzungen zu erhöhen.

  • Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2024

Die für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlussdaten bestehenden Formvorschriften wurden kürzlich geändert (siehe oben unter 2.2.). Seit 1.3.2025 bestehen neue Anforderungen hinsichtlich der Struktur (JAb 4.0) und des Einbringungsweges (nicht mehr FON). Allerdings wurde eine Übergangsfrist gewährt, sodass Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 noch, wie in den Vorjahren, strukturiert nach der Version JAb 3.32 über FON eingereicht werden können.

  • Login zu FinanzOnline nur noch mittels 2-Faktor-Authentifizierung oder ID Austria möglich.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30.08.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 30.08.2025

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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