Gebührenerhöhung
Mit der Verordnung der BMJ über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren wurden die festen Gerichtsgebühren gemäß der gesetzlich zwingenden Valorisierung angepasst. Durch die Valorisierung steigen die meisten Gerichtsgebühren um 5,71 %.
Die Verordnung tritt mit 1.8.2026 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Gebührenanspruch nach dem 31.7.2026 begründet wird.
HINWEIS: Für alle Eingaben und Amtshandlungen ab 1.8.2026 sind die erhöhten Gebührensätze anzuwenden. Darauf ist insbesondere bei der Kalkulation von Klags-, Grundbuchs- und Verlassenschaftsverfahren zu achten.
Erhöhung Dienstgeberabgabe 2027-2030
Das Dienstgeberabgabegesetz regelt den Fall, wenn ein Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte in seinem Unternehmen beschäftigt, wobei insgesamt die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dann ist eine pauschalierte Abgabe in Höhe von 19,4 % der Entlohnung zu entrichten (Dienstgeberabgabe).
Im Zuge der Beratungen über das BBG 2027-2028 wurde kurzfristig ein selbständiger Antrag zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eingebracht. Die Novelle zum Dienstgeberabgabegesetz sieht vor, die Dienstgeberabgabe für die Jahre 2027 bis 2030 von derzeit 19,4 % auf 23 % anzuheben. Ab dem Jahr 2030 wird die Dienstgeberabgabe 21 % betragen.
TIPP: Arbeitgeber mit mehreren geringfügig Beschäftigten sollten die künftig höhere Belastung bereits in die Personalkostenplanung für 2027 einbeziehen.
Ausweitung des Kontenregister- und Kontoeinschaugesetzes
Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert wurden, erhält das Amt für Betrugsbekämpfung eigene Auskunftsrechte im Kontenregister- und Konteneinschauverfahren. Die Kernpunkte sind:
Das Amt für Betrugsbekämpfung darf künftig für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung – konkret im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen – Auskunft aus dem Kontenregister verlangen.
Unter engen Voraussetzungen (Verdachtsmitteilung an den Rechtsträger, ungeklärter Verdacht trotz Gelegenheit zur Stellungnahme, Verhältnismäßigkeit) kann das Amt für Betrugsbekämpfung auch eine Auskunft über Konten bei Kreditinstituten verlangen.
Korrespondierend wird im Bankwesengesetz bei der Aufzählung der Behörden, denen gegenüber bei einem Auskunftsverlangen kein Bankgeheimnis besteht, das Amt für Betrugsbekämpfung als auskunftsberechtigte Stelle hinzugefügt.
Ziel der Novelle ist laut den Gesetzesmaterialien die raschere Aufdeckung von Scheinunternehmen, die regelmäßig für Scheinrechnungen und Schwarzgeldkreisläufe genutzt werden.
Bürokratieabbau durch Registrierkassenpaket 2026
Mit dem Registrierkassenpaket 2026 wird ein Bündel an Erleichterungen für die Kassenpraxis schrittweise wirksam:
Höhere Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht bei der "Kalte-Hände-Regelung": Die Umsatzgrenze für die vereinfachte Losungsermittlung bei Umsätzen im Freien (Marktstände, Hütten - , Alm- und Schihüttenbetriebe, Buschenschanken) wurde ab 1.1.2026 von € 30.000 auf € 45.000 netto Jahresumsatz angehoben. Wer unter die "Kalte-Hände-Regelung" fällt und diese Grenze nicht überschreitet, ist weiterhin von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Die gleiche Regelung gilt für Umsätze von kleinen Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen betrieben werden.
Digitaler Beleg: Ab 1.10.2026 kann die Belegerteilungspflicht auch durch einen digitalen Beleg (z.B. per QR-Code oder Downloadlink) erfüllt werden. Der digitale Beleg muss unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung erstellt werden und in der Folge tatsächlich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen. Ein Papierbeleg muss nur mehr auf Verlangen des Kunden oder der Abgabenbehörde ausgestellt werden.
Eine erhoffte Betragsgrenze, bis zu der kein Kassabeleg ausgestellt werden muss, wurde leider nicht festgelegt.
15-Warengruppen-Regelung unbefristet verlängert: Demnach erfüllen Einzelhandelsunternehmer, insbesondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen. Diese Erleichterung gilt nach wie vor nur für Unternehmer, die am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem verfügten, welches das gesamte Sortiment detailliert erfassen und auf dem Beleg ausweisen konnte.
HINWEIS: Der „Bürokratieabbau" betrifft in erster Linie Formalpflichten mit hohem administrativen Aufwand (Beleg, Erfassungsdetail). Die grundsätzliche Registrierkassen- und Belegpflicht sowie die technische Absicherung über die Signatureinheit (RKSV) bleiben unverändert bestehen.
Festsetzung Trinkgeldpauschalen in Buschenschanken
Bereits seit 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe.
Mit Wirkung ab 1.7.2026 werden für Dienstnehmer in Buschenschanken folgende Trinkgeldpauschalen als sozialversicherungsfrei abgerechnet.
Für Teilzeitbeschäftigte ist das Trinkgeldpauschale der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechend zu aliquotieren.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30.08.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 30.08.2026
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.