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Freitag, 05.09.2025

SPLITTER 4/2025

Neues Trinkgeldpauschale ab 1.1.2026

Nach langen Verhandlungen hat sich die Regierungskoalition darauf geeinigt, dass Trinkgelder weiterhin steuerfrei bleiben und die für die Sozialversicherung maßgeblichen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe ab 1.1.2026 österreichweit vereinheitlicht werden.

Der Vorschlag für das monatliche Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor:

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Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld soll künftig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen werden, selbst dann nicht, wenn es im Einzelfall nachweislich (z.B. Kreditkartenzahlung) oder aufgrund einer Schätzung deutlich höher ist als das SV-Pauschale.

Diese Regelung schafft Planbarkeit für Betriebe und Schutz vor unerwarteten Nachzahlungen bei Lohnabgabenprüfungen. Für laufende Verfahren wird es eine Generalamnestie geben. Das bedeutet, dass diese Verfahren ohne SV-Nachzahlung abgeschlossen werden. Für bereits abgeschlossene Fälle, in denen Betriebe aufgrund der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder hohe Nachzahlungen leisten mussten, wurde eine Härtefallregelung angekündigt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Weiters sind einheitliche Regelungen vorgesehen für:

-       Aliquotierung bei Teilzeit

-       kein Pauschale, wo typischerweise kein Trinkgeld anfällt (z.B. Altersheim, Systemgastronomie).

-       Bei Urlaub und Krankenstand, wenn der Zeitraum mehr als einen Monat andauert, entfällt die Pauschale für diesen Zeitraum komplett.

Hinweis: Das Trinkgeld bleibt weiter von der Einkommensteuer befreit. Eine diesbezügliche Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien erfolgte noch im Juli 2025.

BMF zur Lohnsteuerpflicht für Feiertagsarbeitsentgelt

Der Arbeitnehmer behält ungeschmälert seinen Anspruch auf Lohn (Grundlohn), wenn er infolge eines Feiertages keine Arbeitsleistung erbringt. Wenn der Arbeitnehmer aber während der Feiertagsruhe arbeitet, erhält er für die geleistete Arbeit ein zusätzliches Entgelt, das sogenannte Feiertags­arbeitsentgelt.

In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF: Bezahlt der Arbeitgeber neben dem Grundlohn ein zusätzlich gebührendes Entgelt für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit (Feiertags­arbeitsentgelt), ist dieses normal lohnsteuerpflichtig. Nur darüber hingehende Zuschläge für die Feiertagsarbeit könnten steuerfreie Zuschläge sein. In der Vergangenheit wurde vielfach auch das Feiertagsarbeitsentgelt als begünstigter Zuschlag für Feiertagsarbeit behandelt; diese begünstigte Behandlung ist allenfalls bis 31.12.2024 möglich.

 

BMF zur Umsatzsteuer auf Ausbildungskostenersätze

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zahlen Arbeitnehmer oftmals Ausbildungskostenersätze, wenn der Arbeitgeber eine Ausbildung finanziert hatte. Diese Rückzahlung an Ausbildungskosten wurde in der Vergangenheit als Entgelt für eine Leistung des Arbeitgebers und damit als umsatzsteuerpflichtig behandelt. In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF nunmehr, dass ein Ausbildungs­kostenrückersatz als Schadenersatz und damit als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln ist.

Pillar II - keine Mindestbesteuerung für US-Konzerne

Welche Auswirkungen hat die „Side by Side-Regelung“ auf Pillar II?

Ungefähr 140 Staaten hatten sich im Jahr 2021 auf Initiative der OECD auf eine globale Mindestbesteuerung geeinigt, um es für große Unternehmen weniger attraktiv zu machen, ihre Gewinne in Niedrigsteuerländer zu verlagern. Dieser Vereinbarung (Inclusive Framework der OECD - Pillar II) zufolge soll ein weltweit einheitlicher Mindest-Steuersatz von 15 % für große Konzerne mit einem konsoli­dierten Jahresumsatz von mindestens € 750 Millionen gelten. Dabei wird zunächst der Effektiv­steuersatz sämtlicher in einem Staat ansässiger Geschäftseinheiten eines Konzerns ermittelt und mit dem Mindeststeuersatz von 15 % verglichen. Liegt in diesem Staat der Effektivsteuersatz unter dem Mindest­steuersatz, kann der Staat eine Nationale Ergänzungssteuer (NES) erheben, um die Mindest­­besteuerung zu erreichen. Erhebt aber dieser Staat keine Ergänzungssteuer, soll jener Staat, in dem die Muttergesellschaft der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten ansässig ist, die Primär­ergänzungssteuer (PES) erheben können. Wenn die betroffenen Staaten aber nicht (ausreichend) die Nationale Ergänzungssteuer (NES) und Primärergänzungssteuer (PES) erheben, um die Steuerbe­lastung von zumindest 15 % sicherzustellen, kann der verbleibende Steuerbetrag als Sekundär­ergänzungssteuer (SES) von jedem anderen Staat erhoben werden, in dem sich irgendeine Geschäfts­einheiten der Unternehmensgruppe befinden.

Diese Vereinbarung des Inclusive Framework der OECD übernahm die EU in die Richtlinie vom 14.12.2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung, die von den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2023 umzusetzen war. In Österreich erfolgte die Umsetzung durch das Mindest­besteuerungs­gesetz.

In der Folge kam allerdings Widerstand aus den USA betreffend die ausländische Besteuerung der US-Gesellschaften, insbesondere durch die Sekundärergänzungssteuer (SES). In einem am 28.6.2025 veröffentlichten Agreement haben sich nunmehr die G7-Staaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Vereinigtes Königreich und USA) darauf verständigt, dass US-ansässige Konzerne weitgehend von den Regelungen der globalen Mindeststeuer ausgenommen werden sollen, weil sie bereits einer eigenständigen US-Mindestbesteuerung (GILTI-Regime der USA - „global intangible low taxed income“) unterliegen. Konzerne mit US-Muttergesellschaften sollen nunmehr in Bezug auf ihre inländischen und ausländischen Gewinne von der Sekundärergänzungssteuer (SES) sowie von der Primär­ergänzungs­steuer (PES) ausgenommen sein, wenn sie dem bestehenden US-amerikanischen GILTI-Regime unterliegen. Man spricht hier von einer „Side by Side-Regelung“.

Die Umsetzung dieses Agreements bedarf nach Ansicht der Europäischen Kommission keiner Änderung der bestehenden EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie. Auch in Österreich wird derzeit keine Änderung des Mindestbesteuerungsgesetzes für notwendig erachtet, weil das GILTI-Regime einer Primär­ergänz­ungs­steuer (PES) gleichgehalten wird.

 

FinanzOnline erweitert elektronische Zustellung auch für Kleinunternehmer

Ab 1. September 2025 sollen alle Schriftstücke an Unternehmen, die zur Abgabe einer Umsatzsteuer­jahreserklärung verpflichtet sind, ausschließlich elektronisch über FinanzOnline zugestellt werden. Sobald ein Schriftstück im Posteingang in FinanzOnline abrufbar ist, gilt es als rechtwirksam zugestellt. Ab dem Posteingang in FinanzOnline beginnen mögliche Fristen zu laufen, und zwar unabhängig davon, wann das Dokument geöffnet wird.

Betroffen davon sind alle Unternehmen, die eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen. Damit sind ab September 2025 auch Kleinunternehmer betroffen, die auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet haben. Nur noch umsatzsteuerlich echte Kleinunternehmen ohne Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer dürfen auf die elektronische Zustellung verzichten.

FinanzOnline verständigt Sie über neue Schriftstücke, sofern eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt und die Benachrichtigungsfunktion aktiviert ist. Diese gilt es unbedingt einzurichten, um auf den Eingang in die Databox aufmerksam gemacht zu werden. Die Zustellung in den Posteingang in FinanzOnline ist nämlich auch dann rechtswirksam, wenn keine E-Mail-Adresse hinterlegt ist. In der Verständigung selbst wird nur darüber informiert, dass ein Schriftstück vorhanden ist. Inhaltliche Details sind nicht ersichtlich. Eine gültige Zustellvollmacht zu Ihrer Steuerberatungskanzlei bleibt weiterhin aufrecht. Bestimmte Finanzamtsschriftstücke, wie beispielsweise Mahnungen, Vollstreckungsbescheide, Sicherungs­aufträge, stellt die Finanz jedoch trotz des Vorliegens einer Zustellvollmacht direkt in die Databox des Steuerpflichtigen zu.

 

2-Faktor-Authentifizierung für den Einstieg in FinanzOnline

Um die Sicherheit beim Login in FinanzOnline zu erhöhen, ist künftig der Einstieg entweder mit einer 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) oder wie bisher mit ID Austria möglich. Die Übergangszeit endet am 30.9.2025.

Ab 1.10.2025 ist dann verpflichtend der Einstieg nur mehr mit 2FA oder ID Austria möglich. Im Rahmen der 2FA benötigt man eine zusätzliche Authentifizierungs-App (z.B. Microsoft Authentificator, Google Authentificator, Apple-Passwörter). In dieser wird nach erfolgter Einrichtung ein Code angezeigt, der bei jedem Einstieg in FON eingegeben werden muss. Dies kann über Handy oder Computer eingerichtet werden. Für den Kanzleialltag werden technische Lösungen seitens der Softwareanbieter zur Erleichterung der Login-Prozedur erwartet.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30.08.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 30.08.2025

Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Director I Steuerberaterin

Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.

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