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Mittwoch, 15.04.2026

SPLITTER 2/2026

In dieser Rubrik berichten wir in aller Kürze über Änderungen zum Krypto-Meldepflichtgesetz, die valorisierte Zuständigkeitsgrenze des Finanzamts für Großbetriebe, zur Forschungsprämien-Verordnung und über die Spritpreisbremse.

 

Krypto-Meldepflichtgesetz

Mit 1.1.2026 ist das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz setzt Österreich eine EU-Richtlinie um, die einen automatischen Informationsaustausch für Krypto-Daten zwischen Steuerbehörden der teilnehmenden Staaten vorsieht. Neben den EU-Mitgliedstaaten sind auch zahlreiche Drittstaaten am Informationsaustausch beteiligt (z.B. ab 2028 auch Singapur, Hongkong, Bahamas, British Virgin Islands, ab 2029 auch die USA).

Anbieter von Kryptodienstleistungen sind nunmehr verpflichtet, jährlich die steuerlich relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die jeweils lokale Finanzverwaltung zu melden. Die Pflicht zur Meldung in Österreich trifft alle in Österreich zugelassenen und in Österreich ansässigen oder tätigen Krypto-Dienstleister. Betroffen sind also Unternehmen, die hier Kryptodienstleistungen anbieten, beispielsweise die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, den Tausch von Kryptowerten gegen Geld oder andere Kryptowerte sowie den Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte. Die Meldung hat stets bis 31. Juli des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt zu erfolgen. Die erste Meldung für 2026 ist bis spätestens 31.7.2027 zu erstatten.

Wenn Steuerpflichtige eine Kryptoplattform mit Zulassung in Österreich verwenden, und wenn diese Kryptoplattform für im Privatvermögen erzielte Krypto-Einkünfte KESt einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, wird die Steuerpflicht im Normalfall durch den KESt-Abzug abgegolten sein.

Steuerpflichtige, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen sowie Plattformen handeln, müssen ihre steuerpflichtigen Krypto-Einkünfte in ihrer Einkommensteuererklärung offenlegen.

Durch das Krypto-MPfG bzw. die EU-Richtlinie werden Kryptotransaktionen über ausländische Kryptobörsen bzw. Kryptowallets künftig der österreichischen Finanzverwaltung bekannt. Möglicherweise kann die Finanzverwaltung aus diesen Daten auch auf frühere Krypto-Einkünfte schließen.

 

Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe: Erhöhung der Umsatzgrenze auf € 12,5 Mio.

Ab 1.1.2026 ist eine Erhöhung der Umsatzerlös- bzw. Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe von € 10 Mio. auf € 12,5 Mio. eingetreten. Jene Verfahren, die bereits zum 31.12.2025 beim Finanzamt für Großbetriebe anhängig waren, für die aber nunmehr wegen der Erhöhung der Umsatzgrenzen das Finanzamt Österreich zuständig ist, werden vom Finanzamt Österreich im jeweiligen Verfahrensstand fortgeführt.

 

Erneute Änderung der Forschungsprämien-VO

Bei der Novellierung der Forschungsprämien-VO im Jahr 2025 wurde eine einschränkende Regelung für „marktnahen FuE“ getroffen, die für Unklarheiten sorgte und aktuell mit einer Überarbeitung der Verordnung wieder eliminiert wurde. Stattdessen gibt es jetzt eine (ab 2026 geltende) Regelung für „produktintegrierte FuE“.

„Produktionsintegrierte FuE“ ist gegeben, soweit Forschung und Entwicklung auf einer Anlage betrieben wird, die auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird, wenn dabei vermarktungsfähige Produkte hergestellt (und z.B. als Produkte geringerer Qualität verkauft) werden oder die Entwicklung an vermarktungsfähigen Produkten erfolgt. Kommt dabei der Forschung und Entwicklung nur ein begleitender Charakter zu, ist nur der FuE-veranlasste Zusatzaufwand für die Forschungsprämie heranzuziehen. Besteht hingegen das vorrangige Ziel dieser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, gilt der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als Forschungsaufwand.

 

Spritpreisbremse

Mit Ende März 2026 wurden zwei Maßnahmenpakete beschlossen, die umgangssprachlich als „Spritpreisbremse“ bezeichnet werden. Ziel ist die temporäre Abfederung übermäßiger Preissteigerungen bei den besonders gängigen Treibstoffen Diesel und Benzin.

  • Woher kommt die Spritpreisbremse genau?

Die Grundlage für die Preismaßnahme sind zwei neue Verordnungsermächtigungen, nämlich im Preisgesetz 1992 sowie im Mineralölsteuergesetz. Danach kann die Bundesregierung bei krisenbedingten, ungewöhnlichen Preissteigerungen bei Diesel und Benzin per Verordnung eine volkswirtschaftlich gerechtfertigte Margenbegrenzung anordnen, wenn marktkonforme Maßnahmen nicht rechtzeitig ausreichen. Als Indikator für eine volkswirtschaftliche Verwerfung nennt das Gesetz unter anderem einen Anstieg der im Oil Bulletin gemeldeten Netto-Preise um mehr als 30% innerhalb von zwei Monaten.

Auf dieser Basis wurde per Verordnung eine krisenbedingte Margenbegrenzung für April 2026 eingeführt.

  • Wie wirkt sich dies auf den Treibstoffpreis aus?

Die in der Öffentlichkeit kommunizierte Entlastung von € 0,10 pro Liter setzt sich aus zwei Bausteinen zu je € 0,05 pro Liter zusammen:

1)    Margenbegrenzung (Preisreduktion) um € 0,05 pro Liter:

Verpflichtete Unternehmen müssen den Netto-Verkaufspreis je Liter sowohl für Diesel als auch für Benzin ab dem 2.4.2026 um € 0,05 senken. Diese Senkung hat am 2.4.2026 um 12:00 Uhr zu erfolgen.

2)    Temporäre Mineralölsteuer-Ermäßigung für April 2026

Zusätzlich wird die Mineralölsteuer für Benzin und Gasöl befristet gesenkt, und zwar für Treibstoffe, für die die Steuerschuld nach dem 31.3.2026 und vor dem 1.5.2026 entsteht. Daraus ergibt sich eine weitere rechnerische Entlastung in der Größenordnung von € 0,05 pro Liter, weil die Verordnung die Steuersätze für diesen Zeitraum entsprechend reduziert.

HINWEIS: Beide Maßnahmen sind ausdrücklich temporär ausgestaltet und laufen grundsätzlich mit 30.4.2026 aus. Ob diese Maßnahme eine nachhaltige Entlastung für die Bevölkerung darstellt und wirksam eine etwaige Inflationserhöhung eindämmen kann, bleibt abzuwarten.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 12.04.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 12.04.2026

Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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