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Montag, 29.06.2026

Pendlerpauschale, Pendlereuro und Öffi-Ticket im Überblick

Für viele Arbeitnehmer gehört das tägliche Pendeln zur Arbeit zum Alltag. Je länger der Arbeitsweg ist, desto höher sind meist auch die damit verbundenen Kosten. Das österreichische Steuerrecht sieht daher verschiedene Begünstigungen vor, um diese finanzielle Belastung zumindest teilweise auszugleichen. Neben dem Verkehrsabsetzbetrag spielen dabei insbesondere das Pendlerpauschale und der Pendlereuro eine wichtige Rolle.

Wann besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale?

Grundsätzlich sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bereits durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen steht jedoch zusätzlich ein Pendlerpauschale zu. Das Pendlerpauschale ist ein pauschaler Werbungskostenabzug. Es reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage und damit die zu zahlende Lohnsteuer. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt insbesondere von der Entfernung zur Arbeitsstätte, der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel sowie der Anzahl der tatsächlichen Fahrten pro Monat ab.

Grundsätzlich wird zwischen dem kleinen und dem großen Pendlerpauschale unterschieden. Das kleine Pendlerpauschale kommt zur Anwendung, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Das große Pendlerpauschale kann hingegen zustehen, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumindest für einen Teil der Wegstrecke nicht zumutbar ist.

Das kleine Pendlerpauschale

Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar, steht das sogenannte kleine Pendlerpauschale zu. Dieses beträgt derzeit:

  • 696 Euro jährlich bei einer Entfernung von 20 bis 40 km,

  • 1.356 Euro jährlich bei einer Entfernung von mehr als 40 bis 60 km,

  • 2.016 Euro jährlich bei einer Entfernung von mehr als 60 km

Das große Pendlerpauschale

Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumindest für die halbe Wegstrecke nicht zumutbar, kommt das große Pendlerpauschale zur Anwendung. Dieses beträgt derzeit:

  • 372 Euro jährlich bei einer Entfernung von 2 bis 20 km,

  • 1.476 Euro jährlich bei einer Entfernung von mehr als 20 bis 40 km,

  • 2.568 Euro jährlich bei einer Entfernung von mehr als 40 bis 60 km,

  • 3.672 Euro jährlich bei einer Entfernung von mehr als 60 km.

Das volle Pendlerpauschale (klein oder groß je nach Zumutbarkeit) steht grundsätzlich zu, wenn die Strecke an mindestens 11 Tagen pro Monat zurückgelegt wird. Bei 8 bis 10 Fahrten pro Monat besteht Anspruch auf zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales, bei vier bis sieben Fahrten auf ein Drittel.

Zusätzlich zum Pendlerpauschale kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch der sogenannte Pendlereuro geltend gemacht werden. Dieser steht unabhängig davon zu, ob ein kleines oder großes Pendlerpauschale vorliegt, er kann zusätzlich zum Pendlerpauschale berücksichtigt werden. Der Pendlereuro wirkt unmittelbar steuermindernd und beträgt jährlich 2 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Mehrere Arbeitsstätten: Nicht automatisch mehrfaches Pendlerpauschale

Wer mehrere Arbeitsstätten oder mehrere Dienstverhältnisse hat, geht häufig davon aus, dass für jede Wegstrecke ein eigenes Pendlerpauschale zusteht. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Arbeitnehmer:innen stehen pro Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale im vollen Ausmaß zu. Werden mehrere Arbeitsstätten angefahren, sind besondere Berechnungsregeln zu beachten.

Auch das Bundesfinanzgericht (in der Entscheidung BFG 15.04.2024, Rv/2100294/2023) bestätigte jüngst, dass bei mehreren Arbeitsstätten nicht mehrere volle Pendlerpauschalen nebeneinander geltend gemacht werden können. Vielmehr ist eine Begrenzung auf das gesetzlich vorgesehene Höchstausmaß vorzunehmen.

Pendlerrechner als zentrale Grundlage

Für die Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Beurteilung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel ist grundsätzlich der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen.

Das Ergebnis dient als Grundlage für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber sowie für die Arbeitnehmerveranlagung.

Öffi-Ticket und Pendlerpauschale

Immer mehr Arbeitgeber:innen übernehmen die Kosten für ein Klimaticket oder andere Öffi-Tickets. Seit 2023 gilt dabei folgende Regelung:

Zunächst wird das Pendlerpauschale so berechnet, als ob kein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt worden wäre. Anschließend wird jener Betrag abgezogen, den der Arbeitgeber für das Ticket übernommen hat.

Der Pendlereuro bleibt von dieser Kürzung jedoch unberührt und steht weiterhin für die gesamte Wegstrecke zu.

Wann kein Pendlerpauschale zusteht

Kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale besteht grundsätzlich dann, wenn Arbeitnehmer:innen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug nutzen können. Dies gilt auch dann, wenn für die Privatnutzung Kostenbeiträge geleistet werden.

Ebenso kann bei bestehendem Werkverkehr der Anspruch auf ein Pendlerpauschale entfallen, sofern Arbeitnehmer:innen dadurch keine eigenen Kosten für den Arbeitsweg tragen müssen.

Nachweise nicht unterschätzen

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass die tatsächlichen Fahrten im Streitfall nachgewiesen werden müssen. In einem aktuellen Verfahren (BFG 16.04.2026, RV/7102258/2025) versagte das Bundesfinanzgericht das beantragte Pendlerpauschale, weil die erforderliche Anzahl der Fahrten anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar belegt werden konnte.

Arbeitnehmer:innen sollten daher Unterlagen über ihre Arbeitswege sorgfältig aufbewahren, insbesondere wenn wechselnde Arbeitsorte oder mehrere Dienstverhältnisse vorliegen.

Fazit

Pendlerpauschale, Pendlereuro und Öffi-Ticket greifen in der Praxis oft ineinander. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt von zahlreichen Faktoren ab. Besonders bei mehreren Arbeitsstätten, vom Arbeitgeber finanzierten Tickets oder Werkverkehr empfiehlt sich eine genaue Prüfung der individuellen Situation. Unsere Steuerberater:innen unterstützen Sie gerne bei Fragen rund um die Arbeitnehmerveranlagung und die korrekte Berücksichtigung des Pendlerpauschales.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 29.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

 Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis

Mirlinda Spahiu, LL.M. (WU)
Mirlinda Spahiu, LL.M. (WU)
Associate

Mirlinda Spahiu ist Associate in der Steuerberatung bei Simplify Tax Steuerberatung. Sie betreut sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen in steuerlichen Angelegenheiten. Mit Engagement, Genauigkeit und einem lösungsorientierten Ansatz begleitet sie ihre Klientinnen und Klienten verlässlich durch komplexe steuerliche Themen.

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