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Donnerstag, 29.01.2026

Mehr Haftung für Lohnabgaben bei Bauleistungen ab 2026 – Was Auftraggeber:innen wissen müssen

Mit 1. Jänner 2026 wurde die sogenannte Auftraggeberhaftung im Bereich von Bauleistungen in Österreich verschärft. Zweck dieser Änderungen ist es, Sozial- und Abgabenbetrug einzudämmen und sicherzustellen, dass sämtliche lohnabhängigen Abgaben korrekt entrichtet werden – auch wenn Subunternehmer oder beauftragte Firmen ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die neuen Regeln betreffen insbesondere Unternehmen, die Bauleistungen vergeben oder weitervergeben.

 

Was bedeutet Auftraggeberhaftung bei Bauleistungen?

Die Auftraggeberhaftung verpflichtet das auftraggebende Unternehmen, für bestimmte nicht abgeführte Abgaben seines Auftragnehmers (Subunternehmer) zu haften. Dies betrifft:

  • Lohnabhängige Abgaben gegenüber dem Finanzamt,

  • Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen, die an die österreichischen Krankenversicherungsträger abzuführen sind.

Bauleistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn umfassen dabei nicht nur klassische Bautätigkeiten wie Errichtung, Instandsetzung oder Änderung von Bauwerken, sondern z.B. auch die Überlassung von Arbeitskräften, sofern diese Bauleistungen erbringen.

 

Erhöhte Haftungssätze seit 2026

Seit 1.1.2026 gelten für Auftraggeber:innen höhere Haftungssätze als bisher. Die Haftung bemisst sich am geleisteten Werklohn und unterscheidet, ob die Leistung als klassische Bauleistung oder als Arbeitskräfteüberlassung zu qualifizieren ist:

1) Klassische Bauleistungen

  • 5 % des Werklohns für die lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen an das Finanzamt zu entrichten hat,

  • 20 % des Werklohns für die Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen, die an die Krankenversicherungsträger zu zahlen sind.

2) Bauleistungen in Form von Arbeitskräfteüberlassung

Wenn der Auftrag durch eine Arbeitskräfteüberlassung zur Erbringung von Bauleistungen erfolgt, steigen die Haftungssätze deutlich:

  • 8 % des Werklohns für lohnabhängige Abgaben,

  • 32 % des Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen.

Diese Erhöhungen tragen dem höheren Risiko einer missbräuchlichen Gestaltung und Unterentlohnung bei überlassenen Arbeitskräften Rechnung.

 

Wie kann sich der Auftraggeber von der Haftung befreien?

Die Haftung tritt grundsätzlich ein, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Sie entfällt aber in den folgenden Fällen:

Eintragung in die HFU-Liste

Wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in der HFU-Gesamtliste (haftungsfreistellende Unternehmen) geführt wird, haftet der Auftraggeber nicht. Die HFU-Liste kann elektronisch eingesehen werden.

Selbstleistung der Haftungsbeträge

Alternativ kann die Haftung entfallen, wenn der Auftraggeber zeitgleich mit der Werklohnauszahlung entsprechende Beträge an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) überweist:

  • Bei klassischen Bauleistungen: Insgesamt 25 % des Werklohns (5 % + 20 %),

  • Bei Arbeitskräfteüberlassung: Insgesamt 40 % des Werklohns (8 % + 32 %).

Dabei werden die Zahlungen vom Dienstleistungszentrum an die zuständigen Abgabenbehörden und Krankenversicherungsträger weitergeleitet.

 

Warum wurden die Regeln verschärft?

Die Neuregelung dient insbesondere dazu, Missbrauch in der Bauwirtschaft zu bekämpfen, bei dem Subunternehmer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen, während die Auftraggeber:innen sich zunächst nicht verantwortlichen müssen. Durch die höheren Haftungssätze seit 2026 soll dieses Risiko reduziert und die Abgabentreue in der Branche gestärkt werden.

 

Praxis-Hinweise für Unternehmen

  • Prüfen Sie die HFU-Liste vor jeder Beauftragung: Eine aktuelle Einsicht kann die Haftung vermeiden.

  • Vergewissern Sie sich, ob es sich um Arbeitskräfteüberlassung handelt: Diese Kategorie führt zu deutlich höheren Haftungssätzen.

  • Schon bei Vertragsschluss planen: Vereinbaren Sie klare Pflichten zur Abgabenerfüllung mit Ihren Auftragnehmer:innen.

  • Belege sorgfältig dokumentieren: Der Zeitpunkt und Nachweis der Werklohnauszahlung ist entscheidend für Haftungsfragen.

 

Conclusio

Seit dem 1. Jänner 2026 gelten in Österreich verschärfte Haftungsregeln für Auftraggeber:innen im Bereich der Bauleistungen: Neben klassischen Haftungssätzen bis zu 25 % des Werklohns kommen bei Arbeitskräfteüberlassung noch höhere Grenzwerte bis zu 40 % hinzu. Die Haftung kann nur durch Eintragung des Subunternehmens in die HFU-Liste oder durch zeitgleiche Überweisungen an das Dienstleistungszentrum der ÖGK vermieden werden. Für Unternehmen bedeutet das: Frühzeitige Risikoanalyse, systematische HFU-Prüfung und sorgfältige Vertragsgestaltung sind unverzichtbar, um finanzielle Risiken zu begrenzen.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 29.01.2026. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.

Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Director I Steuerberaterin

Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.

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