Investitionsfreibetrag 2026: Wie Unternehmen steuerlich profitieren können
Der Investitionsfreibetrag (IFB) bleibt auch im Jahr 2026 eines der wichtigsten steuerlichen Förderinstrumente für österreichische Unternehmen. Ziel der Regelung ist es, betriebliche Investitionen attraktiver zu machen und Unternehmen steuerlich zu entlasten. Gerade für kleine und mittlere Betriebe bietet der IFB interessante Möglichkeiten, die Steuerbelastung deutlich zu reduzieren.
Was ist der Investitionsfreibetrag?
Der Investitionsfreibetrag bietet Unternehmen die Möglichkeit, neben der laufenden Abschreibung einen zusätzlichen steuerlichen Abzug für bestimmte Investitionen in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann sich die Steuerbelastung weiter reduzieren.
Der Investitionsfreibetrag beträgt grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für bestimmte ökologische Investitionen erhöht sich der Freibetrag auf 15 %.
Besonders interessant ist dabei, dass der Freibetrag keine direkte Auszahlung darstellt, sondern eine zusätzliche Betriebsausgabe. Unternehmen können dadurch ihre Steuerlast senken und gleichzeitig Investitionen fördern.
Der Investitionsfreibetrag kann für begünstigte Investitionen bis zu einer gesamten Bemessungsgrundlage von EUR 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden. Die Grenze bezieht sich dabei auf die Summe aller begünstigten Investitionen eines Unternehmens im jeweiligen Wirtschaftsjahr.
Wer kann den Investitionsfreibetrag nutzen?
Der IFB kann grundsätzlich von natürlichen Personen und Körperschaften genutzt werden, die betriebliche Einkünfte erzielen. Dazu zählen unter anderem:
Einzelunternehmen
Freiberufler
Personengesellschaften
GmbHs und FlexCos
Voraussetzung ist, dass die Investition dem Betrieb dient und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrags erfüllt sind. Welche Wirtschaftsgüter begünstigt sind und welche Voraussetzungen im Detail erfüllt werden müssen, wird nachfolgend erläutert.
Für welche Investitionen gilt der IFB?
Begünstigt sind grundsätzlich abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie bestimmte abnutzbare unkörperliche Wirtschaftsgüter.
Dazu zählen beispielsweise:
Maschinen
Büroausstattung
EDV und Hardware
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Produktionsanlagen
bestimmte Software
emissionsfreie Firmenfahrzeuge (unter bestimmten Voraussetzungen)
Für bestimmte ökologische Investitionen kann ein erhöhter Investitionsfreibetrag von 15 % geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise ausgewählte Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen oder emissionsfreie Mobilität.
Nicht begünstigt sind unter anderem:
gebrauchte Wirtschaftsgüter
Gebäude und Herstellungsaufwendungen für Gebäude
geringwertige Wirtschaftsgüter
Anlagen mit fossilen Energieträgern in bestimmten Fällen
Beispiel: So wirkt sich der Investitionsfreibetrag aus
Ein Unternehmen investiert 100.000 Euro in eine begünstigte Maschine.
Anschaffungskosten: EUR 100.000
Investitionsfreibetrag (10 %): EUR 10.000
Zusätzlich zur laufenden Abschreibung können somit EUR 10.000 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich die steuerliche Bemessungsgrundlage und somit die Steuerbelastung des Unternehmens.
Wie kann der Investitionsfreibetrag genutzt werden?
Der Investitionsfreibetrag wird im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht. Wichtig sind dabei eine sorgfältige Planung der Investitionen sowie eine korrekte steuerliche Zuordnung.
In der Praxis empfiehlt es sich, geplante Anschaffungen frühzeitig zu analysieren, um:
steuerliche Vorteile optimal auszunutzen,
Investitionszeitpunkte sinnvoll zu planen,
die Liquidität zu schonen,
Fördermöglichkeiten sinnvoll zu kombinieren.
Gerade bei größeren Investitionen kann der steuerliche Effekt erheblich sein.
Worauf sollten Unternehmen achten?
Damit der IFB anerkannt wird, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen genau eingehalten werden. Besonders wichtig sind:
1. Mindestbehaltedauer
Das Wirtschaftsgut muss grundsätzlich mindestens vier Jahre ab dem Anschaffungs- bzw. Herstellungszeitpunkt dem Betrieb gewidmet bleiben. Scheidet das Wirtschaftsgut vor Ablauf dieser Frist aus dem Betriebsvermögen aus oder wird es nicht mehr in einer begünstigten Weise genutzt, muss der bereits in Anspruch genommene Investitionsfreibetrag nachträglich rückgängig gemacht werden. Dies führt in der Regel zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung im betreffenden Wirtschaftsjahr.
2. Richtige Dokumentation
Investitionen müssen nachvollziehbar dokumentiert und korrekt verbucht werden.
3. Prüfung der Begünstigung
Nicht jede Anschaffung erfüllt automatisch die Voraussetzungen für den Investitionsfreibetrag. Ob eine Investition tatsächlich begünstigt ist, sollte im Einzelfall steuerlich geprüft werden.
Fehler können im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Steuernachzahlungen führen.
Frühzeitige Beratung sinnvoll
Der Investitionsfreibetrag bietet Unternehmen attraktive Möglichkeiten zur steuerlichen Entlastung und zur Förderung betrieblicher Investitionen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen im Detail komplex sein können, empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Planung.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Prüfung begünstigter Investitionen sowie bei der optimalen steuerlichen Nutzung des Investitionsfreibetrags.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 09.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis
Associate
Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.