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Donnerstag, 26.03.2026

Gold und Silber: Wie werden Gewinne in Österreich besteuert?

Investitionen in Gold und Silber gelten als klassische Krisenabsicherung. Doch wie werden Gewinne aus dem Verkauf steuerlich behandelt? Entscheidend ist, ob die Veräußerung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen erfolgt – und in welcher Form das Edelmetall gehalten wird.

Gold und Silber im Privatvermögen

 Einkommensteuer

 Physisches Gold und Silber (Münzen, Barren) zählen steuerlich zu den Wirtschaftsgütern des Privatvermögens.

  • Ein Verkauf innerhalb von 12 Monaten ab Anschaffung unterliegt als privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 31 EStG der Einkommensteuer. Der Gewinn – also die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten – unterliegt dem progressiven Einkommensteuersatz.

  • Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist der Gewinn steuerfrei. Das ist eine zentrale Besonderheit bei physischen Edelmetallen im Privatbereich.

Wichtig: Die Sonderbesteuerung nach § 27 EStG ist auf physisches Gold oder Silber nicht anwendbar, da diese Wirtschaftsgüter steuerlich nicht als Finanzvermögen gelten.

Wertpapiere mit Edelmetallbezug

  • Gold-ETCs, Zertifikate oder Fonds zählen zu den Einkünften aus dem Kapitalvermögen (§ 27 EStG).

  • Gewinne unterliegen grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %.

  • Eine Behaltefrist existiert hier nicht. Die steuerliche Behandlung unterscheidet sich daher fundamental vom physischen Metall.

Edelmetalle im Betriebsvermögen

 Werden Gold oder Silber im Betriebsvermögen gehalten, greifen die Regelungen zu den betrieblichen Einkünften gemäß § 2 Abs 3 in Verbindung mit §§ 21 bis 23 EStG 1988. Daher gilt:

  • Die Veräußerung stellt einen betrieblichen Vorgang dar; der Gewinn daraus erhöht den laufenden Unternehmensgewinn.

  • Eine Spekulationsfrist ist nicht vorgesehen.

  • Bei natürlichen Personen erfolgt die Besteuerung mit dem progressiven Einkommensteuersatz. Bei Körperschaften unterliegt der Gewinn der Körperschaftsteuer von derzeit 23 %.

Umsatzsteuer: Gold ist nicht gleich Silber

Anlagegold

Auch umsatzsteuerlich bestehen wesentliche Unterschiede zwischen Gold und Silber. Die Steuerbefreiung für Anlagegold ergibt sich aus § 6 Abs 1 Z 8 lit j UStG; ob die Voraussetzungen für Anlagegold erfüllt sind, bestimmt sich nach der Legaldefinition des § 24 UStG.

Voraussetzungen:

  • Gold in Barren oder Plättchen mit mindestens 995/1000 Feinheit.

  • Goldmünzen mit mindestens 900/1000 Feinheit.

  • Prägejahr nach 1800.

  • Der Verkaufspreis darf den Goldwert um nicht mehr als 80 % übersteigen.

  • Die Münze ist oder war in ihrem Ursprungsland ein gesetzliches Zahlungsmittel.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Lieferung von Anlagegold umsatzsteuerfrei.

Silber

Für Silber besteht keine vergleichbare Befreiung. Das bedeutet:

  • Silberbarren unterliegen regelmäßig dem Normalsteuersatz von 20 % USt.

  • Die Differenzbesteuerung kann bei Wiederverkäufer: innnen (§ 24 UStG) zur Anwendung kommen. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer nur auf die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis erhoben.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus Gold und Silber hängt entscheidend von drei Faktoren ab: Vermögenszuordnung, Anlageform und Haltedauer. Physisches Gold und Silber im Privatvermögen kann nach Ablauf eines Jahres steuerfrei veräußert werden, während Wertpapierlösungen dauerhaft dem besonderen Steuersatz gemäß § 27 EStG (27,5 %) unterliegen. Im Betriebsvermögen sind Veräußerungsgewinne stets steuerpflichtig, unabhängig von einer Behaltefrist. Umsatzsteuerlich genießt ausschließlich Anlagegold eine gesetzliche Befreiung, Silber hingegen nicht. Gerade bei größeren Investitionsvolumina oder bei betrieblichen Konstellationen empfiehlt sich daher eine vorgelagerte steuerliche Prüfung, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

Gerne unterstützen wir Sie in unserer Kanzlei bei der individuellen Beurteilung und steueroptimierten Gestaltung Ihrer Edelmetallinvestitionen.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 26.03.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis

Sofiia Reznichenko
Sofiia Reznichenko
Associate

Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.

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