Als erster Schritt zur Pensionsreform wurde vom Nationalrat am 10.7.2025 die sogenannte Teilpension beschlossen. Die Teilpension soll das faktische Pensionsantrittsalter sowie die Beschäftigungsquote erhöhen. Damit einhergehend wird die Altersteilzeit und die Abfertigung Alt angepasst. Wir möchten Ihnen einen Überblick über die kommenden Änderungen geben.
Teilpension
Anspruchsberechtigt sind ab 1.1.2026 jene Personen, welche die Voraussetzungen für eine der folgenden Pensionsarten erfüllen:
Korridorpension
Langzeitversichertenpension
Schwerarbeitspension
(reguläre) Alterspension
Als weitere Anspruchsvoraussetzung muss die derzeitige Arbeitszeit um mindestens 25 % bis maximal 75 % reduziert werden.
Es muss jedenfalls weiterhin eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegen. Mehrere unselbständige Tätigkeiten für einen Dienstgeber sind dabei als Einheit zu betrachten. Bei der prozentuellen Arbeitsreduktion ist die verbleibende Arbeitszeit auf ganze Stunden aufzurunden. Der maßgebliche Beobachtungszeitraum für die Arbeitszeitreduktion ist das Beschäftigungsjahr vor dem Stichtag der Teilpension. Hat sich das Beschäftigungsausmaß im vorangegangenen Jahr verändert, so zählt das überwiegende Beschäftigungsausmaß. Gibt es kein überwiegendes Beschäftigungsausmaß, so ist vom letzten Ausmaß vor dem Stichtag auszugehen. Liegt keine Beschäftigung vor (z.B. Pflegekarenz / Bezug Arbeitslosengeld), wird von einer Normalarbeitszeit von 38,5 Wochenstunden ausgegangen.
Hinweis: Aufgrund des weiterhin bestehenden Dienstverhältnisses gilt der Steuerpflichtige zwar als Pensionsempfänger, jedoch mit einem aktiven Einkommen. Daher erhält der Steuerpflichtige weiterhin den Verkehrsabsetzbetrag, das Werbungskostenpauschale sowie ggf. ein Pendlerpauschale.
Nicht mehr zulässig ist ein Antrag auf Teilpension dann, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus eigener Pensionsversicherung besteht bzw. während einer Wiedereingliederungsteilzeit.
Die Höhe der Teilpension wird nach den allgemeinen Regeln des Pensionsgesetzes errechnet und hängt unmittelbar mit dem Ausmaß der Arbeitszeitreduktion zusammen. Die errechnete fiktive Gesamtpension aus dem Jahr vor dem Stichtag des Teilpensionsantritts (laut Pensionskonto) wird entsprechend der Arbeitszeitreduktion wie folgt reduziert zur Auszahlung gebracht:
Zu beachten ist, dass bei der Teilpension eine Verminderung des Anspruchs bei Teilpensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (sowie eine Erhöhung bei Teilpensionsantritt nach dem Regelpensionsalter) zum Tragen kommen. Wird eine Teilpension vor dem Regelpensionsalter angetreten, muss mit folgenden Abschlägen gerechnet werden:
Das Pensionskonto wird mit Ablauf des Kalenderjahres, in das der Stichtag der Teilpension fällt, für den der Arbeitszeitreduktion entsprechenden Teil des Gesamtkontos aus der die Teilpension resultiert endgültig geschlossen und mit dem verbleibenden Teil des Gesamtkontos weitergeführt.
Achtung: Wenn die teilpensionsbeziehende Person vor Erreichen des Regelpensionsalters eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führt, oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt, fällt die Teilpension für diesen Zeitraum zur Gänze weg. Darüber hinaus fällt die Teilpension weg, wenn die erforderliche Arbeitszeitreduktion innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt eines Kalendermonats unterschritten wird. Eine geringfügige Unterschreitung (weniger als 10 %) schadet nicht, solange diese nur höchstens in drei Kalendermonaten innerhalb des Jahres stattfindet.
Wird das Regelpensionsalter erreicht, muss die Teilpension von Amts wegen neu festgestellt werden. Für jeden Monat, in dem die Teilpension aus obigen Gründen weggefallen ist, ist diese um folgende Prozentpunkte pro Monat zu erhöhen:
Achtung: Wenn die teilpensionsbeziehende Person vor Erreichen des Regelpensionsalters eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, die zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führt, oder eine Erwerbstätigkeit ausübt, die ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bewirkt, fällt die Teilpension für diesen Zeitraum zur Gänze weg. Darüber hinaus fällt die Teilpension weg, wenn die erforderliche Arbeitszeitreduktion innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt eines Kalendermonats unterschritten wird. Eine geringfügige Unterschreitung (weniger als 10 %) schadet nicht, solange diese nur höchstens in drei Kalendermonaten innerhalb des Jahres stattfindet.
Wird das Regelpensionsalter erreicht, muss die Teilpension von Amts wegen neu festgestellt werden. Für jeden Monat, in dem die Teilpension aus obigen Gründen weggefallen ist, ist diese um folgende Prozentpunkte pro Monat zu erhöhen:
Änderungen bei der Abfertigung Alt
Nimmt ein Arbeitnehmer die Teilpension in Anspruch und hat Anspruch auf eine Abfertigung Alt, wird für die Berechnung der Höhe der Abfertigung (bei der künftigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses) die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers herangezogen, welche vor Inanspruchnahme der Teilpension bestanden hat. Für die Berechnung des Abfertigungsanspruchs nach dem BUAG wird unterstellt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des letzten Monats vor Inanspruchnahme der Teilpension als beendet gilt. Wird die Teilpension im Anschluss an eine Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit oder diverser Pflegeteilzeiten in Anspruch genommen, gilt für Berechnungszwecke der Abfertigung die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit vor Antritt einer dieser Teilzeitmodelle.
Eine eigene Bestimmung regelt, dass ein Anspruch auf die Abfertigung Alt auch bei Selbstkündigung gegeben ist, wenn das laufende Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer aufgelöst wird, um im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Arbeitgeber eine Teilpension in Anspruch zu nehmen.
Änderungen bei der Altersteilzeit
Der Bezug von Altersteilzeit war bislang bis zu fünf Jahre vor dem Regelpensionsalter möglich. Dies wurde nun angepasst, sodass eine Altersteilzeit nur noch maximal drei Jahre vor der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Korridorpension bzw. vor Vollendung des Regelpensionsalters möglich sein wird. Diese Reduktion von fünf auf drei Jahre wird stufenweise, beginnend mit dem Ablauf des 31.12.2025, eingeführt. Die höchstzulässige Dauer der Altersteilzeitvereinbarungen, welche nach dem 31.12.2025 beginnen, wird dabei pro Kalenderjahr um ein halbes Jahr verringert. Für Altersteilzeitvereinbarungen, die mit 1.1.2029 beginnen, gilt daher erstmals die Höchstgrenze von drei Jahren. Die erforderliche Anwartschaft (arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Ersatzzeiten) wird von 780 – stufenweise – auf 884 Wochen ebenfalls erhöht.
Personen, die eine Pensionsleistung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen, sind von der Altersteilzeit ausgeschlossen. Davon sind längstens für ein Jahr oder bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension jene Personen ausgenommen, welche die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer erfüllen.
Eine Altersteilzeit mit 100 %-igem Aufwandsersatz für den Lohnausgleich und die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension ist nicht mehr möglich. Darüber hinaus wird der Aufwandsersatz für den Lohnausgleich inkl. Sozialversicherungsbeiträgen für die Jahre 2026 bis 2028 von 90 % auf 80 % herabgesetzt. Dies gilt für Vereinbarungen, deren Laufzeit ab dem 1.1.2026 beginnen.
Außerdem wurde die Berechnung des Altersteilzeitentgelts dahingehend geändert, dass Überstunden bzw. Überstundenpauschalen, die im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit geleistet wurden, nicht mehr eingerechnet werden.
Hinweis: Für Monate, in denen ein Altersteilzeitbezieher bei einem anderen Arbeitgeber (wenn auch nur geringfügig) beschäftigt wird, verliert er sein Altersteilzeitgeld und auch den Beitragsgrundlagenschutz für die Monate, in denen die Nebenbeschäftigung ausgeübt wird.
Ausgenommen davon sind jene Nebenbeschäftigungen, welche bereits im Jahr vor Antritt der Altersteilzeit regelmäßig bei anderen Arbeitgebern ausgeübt wurden. Es kann allerdings ein Arbeitnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse hat, nur mit einem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung schließen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30.08.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 30.08.2025
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.