Brandaktuell liegt die Regierungsvorlage für das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 vor. Highlights daraus möchten wir Ihnen berichten. Die Beschlussfassung des Parlaments ist abzuwarten. Folgende wesentliche steuerliche Punkte sind darin vorgesehen:
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nur mehr für Realinvestitionen möglich
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, entfällt die Möglichkeit der Anschaffung von Wertpapieren für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Zulässig bleibt nur die Anschaffung von körperlichen Wirtschaftsgütern. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, wird dann wieder die Anschaffung von Wertpapieren ausreichend sein.
ImmoESt: Höhere Besteuerung von Altvermögen
Beim Verkauf von Grundstücken des Altvermögens wird die Besteuerungsgrundlage pauschal berechnet, sodass sich eine niedrigere ImmoESt ergibt als beim Verkauf von Neuvermögen. Dieses System wird zwar grundsätzlich beibehalten. Die pauschale Besteuerung des Altvermögens wird aber etwas erhöht. Ab 2027 wird der Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks des Altvermögens pauschal mit 20 % des Verkaufspreises angenommen (statt wie bisher mit 14 %). Daraus ergibt sich rechnerisch eine ImmoESt von 6 % des Verkaufspreises (statt bisher 4,2 %). Auch die pauschale Besteuerung von umgewidmeten Grundstücken des Altvermögens wird erhöht.
Änderung bei der Aufteilung des Familienbonus Plus
Bei gemeinsam lebenden (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus Plus für ein Kind aufgeteilt werden. Im Fall von getrennten Eltern kann der Familienbonus Plus zwischen jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, und dem getrennt lebenden Elternteil nur dann aufgeteilt werden, wenn der getrennt Lebende den Unterhalt für das Kind bezahlt. In beiden genannten Aufteilungssituationen (gemeinsam oder getrennt Lebende) kann derzeit die Aufteilung 50:50 erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine der beiden Personen gänzlich verzichtet und die andere Person den vollen Familienbonus Plus erhält. Ab 2027 wird neu geregelt: Für Kinder, die älter als 4 Jahre sind, ist eine Aufteilung zwischen den beiden Personen zwingend im Ausmaß 75:25 oder 50:50 zu wählen. Diese zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaffen, wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen.
Arbeitsplatzpauschale und Telearbeitspauschale entfallen
Bis zum Jahr 2026 gibt es für Selbständige ein Arbeitsplatzpauschale von € 1.200 bzw. € 300, wenn der Selbständige seine betriebliche Tätigkeit zumindest zum Teil in seiner Wohnung ausübt, aber dort kein gesondertes Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Bis zum Jahr 2026 können Arbeitnehmer, die Telearbeit verrichten, ein Telearbeitspauschale von maximal € 300 absetzen. Sowohl das Arbeitsplatzpauschale als auch das Telearbeitspauschale entfallen ab 2027. Ab 2027 ist auch ein vom Arbeitgeber ausbezahltes Telearbeitspauschale lohnsteuerpflichtig.
GmbH: Strengere Beurteilung der Verrechnungskonten der Gesellschafter
Entnimmt ein Gesellschafter einer GmbH Geldmittel (insbesondere für seine private Lebensführung) aus der GmbH, ohne eine Gewinnausschüttung zu beschließen, wird der Geldbetrag auf einem Verrechnungskonto als Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter verbucht. Die VwGH-Rechtsprechung hat dies anerkannt und keine verdeckte Ausschüttung des Geldbetrags angenommen, wenn mit der Tilgung der Forderung zu rechnen ist. Dies soll nun ab 2027 verschärft werden: Das Verrechnungskonto muss entweder bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der GmbH ausgeglichen werden oder es muss der Stand des Verrechnungskontos in eine fremdübliche verzinste Darlehensforderung umgewandelt werden, ansonsten ist der Betrag des Verrechnungskontos als steuerpflichtig an den Gesellschafter ausgeschüttet anzusehen und für diesen Betrag die KESt zu entrichten.
Achtung: Ein Darlehen ist nur dann fremdüblich, wenn es die Voraussetzungen für Verträge zwischen nahen Angehörigen erfüllt (insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, entsprechende Verzinsung, Bonitätsprüfung, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der GmbH außer Betracht bleibt).
Diese strengeren Anforderungen sollen erstmals bereits für Wirtschaftsjahre der GmbH gelten, die im Kalenderjahr 2027 enden. Ist der Gesellschafter zumindest zu 10 % an der GmbH beteiligt, gilt diese strenge Neuregelung nur für jene Forderungsteile, die den Betrag von € 50.000 übersteigen.
Ab 2028: progressive Körperschaftsteuersatz von 24 % ab € 1 Mio.
Das Einkommen einer Körperschaft unterliegt bis zur Höhe von € 1 Mio. auch künftig weiterhin dem Körperschaftsteuersatz von 23 %. Jener Teil des Gewinns, der den Betrag von € 1 Mio. übersteigt, soll jedoch dem Steuersatz von 24 % unterliegen. Diese Erhöhung auf 24 % soll für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Bei Unternehmensgruppen kommt es dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers und das Gruppeneinkommen an.
Ab 2028: Lohnnebenkosten – Senkung des DB auf 2,7 %
Ab dem Kalenderjahr 2028 wird der Dienstgeberbeitrag auf 2,7 % (statt bisher 3,7 %) der Beitragsgrundlage gesenkt.
Andererseits werden ab 2028 auch Arbeitslöhne von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wieder DB-pflichtig. Die entsprechende Befreiung wird gestrichen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 14.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 14.06.2026
Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.