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Montag, 29.09.2025

Bildungskarenz & Bildungsteilzeit: Aktueller Stand und steuerliche/sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Wer sich beruflich weiterbilden will, hatte in Österreich bislang mit Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit Fördermöglichkeiten über das AMS. Seit Frühjahr 2025 gibt es wesentliche Veränderungen. Wir geben einen Überblick über die Voraussetzungen, das Aus der finanziellen Förderung, steuerliche Besonderheiten und was jetzt zu beachten ist.

 

Voraussetzungen bisher (vor den Änderungen)

Bis zu den Gesetzesänderungen in 2025 galt:

  • Ein aufrechtes, arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis über mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber. Bei Saisonbeschäftigten verkürzte Fristen.

  • Bildungskarenz konnte mindestens 2 Monate, maximal 1 Jahr innerhalb einer Rahmenfrist von 4 Jahren genommen werden.

  • Bildungsteilzeit: Reduktion der Arbeitszeit um 25 % bis 50 %, Dauer zwischen 4 Monaten und 2 Jahren; die Wochenarbeitszeit während der Teilzeit nicht unter 10 Stunden.

  • Weiterbildungsmaßnahmen mussten gewisse Mindeststunden pro Woche erfüllen, z. B. 20 Wochenstunden (bei normaler Weiterbildung), reduziert bei Personen mit Betreuungspflichten für Kinder unter 7 Jahren.

  • Es gab finanzielle Unterstützung durch das AMS in Form von Weiterbildungsgeld (für Bildungskarenz) bzw. Bildungsteilzeitgeld (für Bildungsteilzeit), sofern alle Voraussetzungen erfüllt waren.

 

Änderungen ab 1. April 2025 – was ist neu?

Durch das sogenannte „Sparpaket“ der Bundesregierung wurden wesentliche Förderleistungen eingestellt.

Ab 1. April 2025 ist die finanzielle Förderung durch das AMS (Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld) nicht mehr verfügbar für neu vereinbarte Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit.  Es gelten Übergangsregelungen für bereits bestehende bzw. rechtzeitig vereinbarte Fälle:

  • Vereinbarungen, die spätestens am 28. Februar 2025 schriftlich abgeschlossen wurden, können noch Förderung erhalten, wenn die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.

  • Wer bereits Weiterbildungsgeld/Bildungsteilzeitgeld bezogen hat oder diesen Bezug rechtlich gesichert hatte, kann diesen weiterhin bis zur ursprünglich vereinbarten Dauer nutzen.

Arbeitsrechtlich bleiben die Modelle Bildungskarenz und Bildungsteilzeit bestehen – das heißt, Dienstverhältnisse können weiterhin entsprechend vereinbart werden – allerdings ohne AMS-Förderung ab April 2025.

 

Steuer‑ und Sozialversicherungsrechtliche Themen & Besonderheiten

Auch wenn die finanzielle Förderung entfällt, gibt es steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte, die relevant bleiben:

Sozialversicherung & Beiträge

  • In der Bildungsteilzeit bleibt der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vollversichert, vorausgesetzt das Entgelt liegt über der Geringfügigkeitsgrenze.

  • Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge (BV-Beiträge) müssen weiterhin auf Basis des Entgelts vor Arbeitszeitreduktion erhoben werden, trotz der geringeren normalen Arbeitszeit.

  • Bei Bildungskarenz enden bestimmte Beitragspflichten (z. B. BV-Beiträge), da das Dienstverhältnis karenziert ist.

Steuerliche Wirkung / Progression & Arbeitnehmerveranlagung

  • Das Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld war steuerfrei, allerdings kann es aufgrund der Progression zu einer Progressionswirkung bzw. zu einer Hochrechnung kommen: Wenn ein Teil des bisherigen Einkommens durch Förderung ersetzt wird, kann der Steuersatz auf das verbleibende Einkommen steigen.

  • Arbeitnehmerveranlagung: Keine Pflicht zur Veranlagung allein wegen Bildungsteilzeit- bzw. Weiterbildungsgeld, sofern keine weiteren Pflichtveranlagungstatbestände vorliegen. Dennoch kann eine freiwillige Veranlagung sinnvoll sein.

 

Was ist jetzt zu beachten?

Für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber ergeben sich durch die Änderungen praktische Handlungsfelder:

  • Prüfen, ob Bildungskarenz oder Teilzeitvereinbarung bereits vor den Friststichtagen geschlossen wurden, um eventuell noch Anspruch auf Förderung zu haben.

  • Neue Vereinbarungen über Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit sollten realistisch gestaltet werden – aber mit dem Wissen, dass kein AMS‑Geld fließt.

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten schriftliche Vereinbarungen treffen, in denen Dauer, Umfang (Arbeitszeitreduktion), Beginn, etc. klar geregelt sind.

  • Für Personen mit sozialen Verpflichtungen (Kinderbetreuung etc.) möglicherweise reduziertem Stundenmaß möglich – diese Besonderheiten prüfen.

  • Frühzeitige steuerliche Beratung: Insbesondere hinsichtlich der Progressionswirkung bei Förderung, zur Vermeidung unangenehmer Überraschungen bei der Steuererklärung.

 

Hinweis: Neues Modell „Weiterbildungszeit“ ab 2026

Mit 1. Jänner 2026 tritt die „Weiterbildungszeit“ als Nachfolgemodell zur bisherigen Bildungskarenz in Kraft. Dieses neue Modell bringt strengere Voraussetzungen, verpflichtende Bildungsberatung und eine stärkere arbeitsmarktpolitische Ausrichtung.

Die Bildungsteilzeit bleibt in ihrer arbeitsrechtlichen Form weiterhin bestehen – jedoch ohne Förderung.

Mehr dazu lesen Sie in unserem separaten Beitrag: Weiterbildungszeit: Das neue Modell ab 2026 – Was sich ändert und worauf Sie achten sollten

 

Conclusio

Die Abschaffung von Weiterbildungsgeld und Bildungsteilzeitgeld markiert eine deutliche Veränderung im Förder‑ und Bildungsrecht in Österreich. Arbeitsrechtlich bleiben Bildungskarenz und Bildungsteilzeit möglich – jedoch ohne finanzielle Unterstützung durch das AMS für Neufälle ab April 2025.

Steuerlich bleibt wichtig: Wer früher Förderung bezogen hat, sollte die Progressionswirkung und steuerliche Auswirkungen kennen. Wer künftig solche Vereinbarungen trifft, muss sich auf Eigeninitiative oder Arbeitgebervereinbarungen verlassen.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 29.09.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.

Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Anna Pasquale, LL.M. (WU) BSc (WU)
Director I Steuerberaterin

Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.

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