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Montag, 26.01.2026

BFG-Urteil: Mehrfacher Sachbezug bei Nutzung mehrerer Firmenautos

Ein aktuelles Bundesfinanzgericht-Urteil (BFG vom 6. Oktober 2025, RV/7106417/2016) beschäftigt sich mit der Frage, wie der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen zu behandeln ist, wenn ein:e Arbeitnehmer:in mehrere Firmenautos nutzen kann – etwa aus einem Fahrzeugpool. Die Entscheidung hat große Bedeutung für die laufende Lohnverrechnung und sollte Arbeitgeber:innen und Personalverrechner:innen bekannt sein.

 

Wesentlicher Sachverhalt

Wenn ein:e Mitarbeiter:in ein arbeitgebereigenes Fahrzeug auch für privat veranlasste Fahrten nutzen darf, ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Diese Regel greift unabhängig davon, ob zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Freizeitfahrten gefahren wird.

Im entschiedenen Fall stellte sich die Frage, ob bei der Nutzung von mehreren Fahrzeugen gleichzeitig – beispielsweise aus einem Fahrzeugpool – für alle Fahrzeuge ein separater Sachbezug anzusetzen ist oder ob es hier zu einer Reduktion bzw. Zusammenrechnung kommen kann.

 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das BFG hat im Verfahren RV/7106417/2016 die Ansicht des Finanzamts in allen wesentlichen Punkten bestätigt:

  • Für jedes Fahrzeug, das einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung zur Verfügung steht, ist ein gesonderter Sachbezug anzusetzen.

  • Die Möglichkeit, die Sachbezugswerte zu reduzieren – etwa durch Anwendung des halben Satzes gemäß Sachbezugswerteverordnung (§ 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO) – wurde abgelehnt, weil keine Nachweise vorlagen, dass die Privatnutzung je Fahrzeug weniger als 500 km/Monat bzw. 6.000 km/Jahr betrug.

  • Da es sich um mehrere zugleich privat nutzbare Fahrzeuge handelte, ergab sich für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezug.

Das BFG hat die Entscheidung wegen der Bedeutung für die laufende Praxis zur ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen. Die endgültige Entscheidung des VwGH steht noch aus.

 

Steuerlicher Hintergrund – Sachbezug bei Firmenfahrzeugen

Gemäß der Sachbezugswerteverordnung und der lohnsteuerlichen Praxis ist der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Betriebswagens als Sachbezug zu erfassen. Grundlage der Berechnung ist regelmäßig der Listenpreis des Fahrzeugs und die tatsächliche bzw. angenommene Höhe der Privatnutzung. Ohne geeignete Nachweise geht man typischerweise von typischen Privatnutzungswerten (z. B. 500 km/Monat) aus und setzt den vollen Sachbezug an.

 

Praktische Bedeutung für Arbeitgeber:innen

Klarer Ansatz bei mehreren Fahrzeugen

Unternehmen, die Mitarbeiter:innen den privaten Zugriff auf mehrere Dienstwagen ermöglichen (z. B. Poolfahrzeuge, Übergangsfahrzeuge, Zweitwagen), müssen künftig davon ausgehen, dass für jedes einzelne Fahrzeug ein eigener Sachbezug anzusetzen ist. Dies hat direkte Auswirkungen auf:

  • Lohnsteuerbemessung

  • Sozialversicherungsbeiträge

  • Lohnnebenkosten und Arbeitgeberbelastung

Die Berechnungsgrundlagen können sich deutlich erhöhen, wenn mehrere Fahrzeuge im Spiel sind – auch wenn die tatsächliche Nutzung nur bei einem Fahrzeug erfolgt.

Keine pauschale Reduktion ohne Nachweis

Eine Reduktion auf die halben Sachbezugswerte gemäß § 4 Abs. 2 SachbezugswerteVO wird nur dann akzeptiert, wenn pro Fahrzeug klar nachgewiesen werden kann, dass die Privatfahrten bestimmte Kilometergrenzen nicht überschreiten. Ohne entsprechende Fahrtenbücher oder alternative Belege gelten die üblichen Durchschnittsannahmen.

 

Handlungsempfehlungen

1. Privatnutzung auf ein Fahrzeug beschränken
Wenn möglich, sollte im Arbeitsvertrag oder der Nutzungspraxis klar geregelt werden, dass jeweils nur ein Fahrzeug für Privatfahrten verwendet werden darf, um Mehrfachsachbezug zu vermeiden.

2. Fahrtenbuch führen
Ein lückenloses Fahrtenbuch für jedes Fahrzeug kann helfen, die tatsächliche Privatnutzung nachzuweisen und damit ggf. die Sachbezugswerte zu senken.

3. Klare Dokumentation und Regelungen
Vertragliche Vereinbarungen zur Fahrzeugnutzung sollten eindeutig sein, damit im Prüfungsfall nachvollziehbar ist, welche Fahrzeuge wie genutzt werden dürfen.

 

Ausblick

Da das BFG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen hat, bleibt abzuwarten, ob der VwGH die Auffassung der Vorinstanz bestätigt oder modifiziert. Für die laufende Lohnverrechnungspraxis ist die aktuelle Linie aber bereits relevant, weil sie den Mehrfachansatz für den Sachbezug klar bestätigt.

 

Conclusio

Das BFG-Urteil vom 6. Oktober 2025 bestätigt, dass bei der privaten Nutzung mehrerer Firmenautos für jedes einzelne Fahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist, solange keine aussagekräftigen Nachweise zur tatsächlichen Nutzung vorliegen. Arbeitgeber:innen und Personalverrechner:innen sollten diese Entscheidung in ihre Praxis übernehmen, Nutzung und Dokumentation von Dienstwagen klar regeln und – wo möglich – Privatfahrten auf ein Fahrzeug beschränken. Die Entscheidung des VwGH wird mit Spannung erwartet.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 26.01.2026. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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