Beitrags Bild: ARBEITEN IM PENSIONSALTER
Mittwoch, 17.06.2026

ARBEITEN IM PENSIONSALTER

Nach dem Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 soll ein attraktives Modell für das Arbeiten im Alter eingeführt werden, um die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben. Dazu liegt nun der Ministerialentwurf eines Gesetzes vor. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick.

Mit dieser neuen Regelung soll ein Anreizmodell für eine Erwerbstätigkeit im Alter geschaffen werden. Es betrifft sowohl bereits in Pension befindliche Personen mit Erwerbstätigkeiten neben der Pension (das sind die sogenannten Zuverdiener) als auch Personen, die ihren Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus weiter aufschieben (das sind die sogenannten Aufschieber).

 

Der Ministerialentwurf sieht ab dem 1.1.2027 einen einkommensteuerlichen Freibetrag (Aktivitätsfreibetrag) von € 1.250 pro Tätigkeitsmonat vor. Dieser Aktivitätsfreibetrag gilt für Aufschieber sowie für Zuverdiener und setzt voraus:

  1. Erreichen des inländischen gesetzlichen Regelpensionsalters und Anspruch auf eine gesetzliche Alterspension;

  2. „begünstigte Einkünfte“ aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (also Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis oder betriebliche Einkünfte).

 

Zuverdiener benötigen überdies als Voraussetzung bestimmte Versicherungszeiten, nämlich

  • Männer mindestens 480 Versicherungsmonate und

  • Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate (die Anzahl der Versicherungsmonate für Frauen erhöht sich ab dem Jahr 2028).

Bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften kann der Aktivitätsfreibetrag bereits im Rahmen der Lohnverrechnung beim Arbeitgeber berücksichtigt werden.

Wenn Zuverdiener den Aktivitätsfreibetrag geltend machen, hat dies noch folgende einkommensteuerliche Konsequenzen:

  • Entfall des Verkehrsabsetzbetrags bei den „begünstigten“ nichtselbständigen Einkünften (die Geltendmachung der Pendlerpauschale bleibt möglich).

  • Kein Freibetrag von € 620 für Sonderzahlungen bei den „begünstigten“ Einkünften (da dieser wohl bei der Auszahlung der sonstigen Bezüge von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wird).

 

Der Ministerialentwurf enthält auch Begünstigungen bei den Beiträgen zur Pensionsversicherung bezogen auf die „begünstigten Einkünfte“, die in gleicher Weise für Aufschieber und für Zuverdiener gelten.

  • Bei Dienstnehmern entfällt der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung künftig zur Gänze. Der Dienstgeber hat den Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung weiterhin in voller Höhe zu entrichten.

  • Für selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, soll es entsprechende Entlastungen von den Pflichtbeiträgen zur Pensionsversicherung geben. Bei der Versicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) soll sich der Beitragssatz für den Versicherten auf 10,18 % der Beitragsgrundlage reduzieren. Derzeit sind 18,5 % der Beitragsgrundlage zu bezahlen, somit erspart sich der Versicherte 8,32 %. Bei der Versicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) soll sich der Beitragssatz auf 9,36 % reduzieren (Ersparnis von 7,64 %). Und bei der Versicherung nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) soll sich der Beitragssatz auf 11,01 % der Beitragsgrundlage reduzieren (Ersparnis von 8,99 %).

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 14.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 14.06.2026

Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

© 2024 Simplify Tax