AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN (Stand 14.06.2026)
Eine Auswahl an interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2025 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt.
Unfallschaden am Pkw des Dienstnehmers auf Dienstreise
Die Dienstnehmer absolvierten ihren Außendienst mit ihrem eigenen Pkw und erhielten dafür vom Dienstgeber Kilometergeld. Wenn es auf den Dienstreisen zu einem Unfall und damit zu einem Schaden am Auto eines Dienstnehmers kam, ersetzte der Dienstgeber dem jeweiligen Dienstnehmer zusätzlich die vollen Kosten des Schadens am Auto. Der VwGH beurteilte diese Ersatzzahlungen für die Schäden am Auto der Dienstnehmer als Lohnbezug, sodass sie der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag unterliegen.
Hinweis: Unseres Erachtens kann der Dienstnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten des Schadens als Werbungskosten geltend machen.
Keine Berichtigung der AfA, die in verjährten Jahren zu hoch geltend gemacht wurde
Der Kaufpreis einer Mietwohnung ist zu einem Teil dem (nicht abschreibbaren) Grund und Boden zuzuordnen. Nur der verbleibende Betrag der Anschaffungskosten entfällt auf das (abschreibbare) Gebäude und ist laufend im Wege der AfA abzuschreiben. Der Vermieter hatte 80 % der Anschaffungskosten einer Wohnung dem Gebäude zugeordnet, obwohl nach der ab 2016 geänderten Gesetzeslage nur mehr 60 % auf das Gebäude entfallen wären. Er hat damit in den Jahren 2016 bis 2018 eine zu hohe AfA geltend gemacht. Im Jahr 2025, als die Einkommensteuern 2016 bis 2018 bereits verjährt waren, wurde in einem laufenden Einkommensteuerverfahren ein Zuschlag als Ausgleich für die in den verjährten Jahren 2016 bis 2018 zu hoch angesetzte AfA vorgenommen. Nach Ansicht des VwGH erfolgte dieser Zuschlag zu Unrecht. Ein solcher Zuschlag wäre nämlich nur möglich gewesen, wenn für die verjährten Jahre, in denen die AfA zu hoch geltend gemacht wurde, ein Wiederaufnahmegrund vorgelegen wäre. Eine Gesetzesänderung ist aber kein Wiederaufnahmegrund.
Verdeckte Gewinnausschüttung durch Verzicht der Gesellschaft auf Schadenersatz
Der allein vertretungsbefugte Vorstand und Hauptaktionär einer AG hatte im Namen der AG hochriskante Spekulationsgeschäfte getätigt, die rein der Spekulation und somit nicht der Absicherung eines Grundgeschäfts gedient hatten. Der AG waren dadurch hohe Verluste erwachsen. Die AG hätte vom Vorstand Schadenersatz verlangen müssen, da der Vorstand gesellschaftsrechtlich nicht berechtigt war, derartige Spekulationen vorzunehmen. Da die AG keinen Schadenersatz verlangt hat, liegt in diesem Ausmaß eine verdeckte Ausschüttung an den Vorstand, der ja zugleich Aktionär der AG war, vor.
Österreichische Gruppenbesteuerung ohne ausländische Wartetastenverluste
Eine österreichische Unternehmensgruppe hat als Gruppenmitglied eine deutsche A-GmbH, die alleinige Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co KG ist. Diese deutsche GmbH & Co KG erzielte Verluste, die der A-GmbH als Kommanditisten zugewiesen wurden. Da das Kapitalkonto der A-GmbH bei der deutschen GmbH & Co KG negativ war, waren diese zugewiesenen Verluste nach deutschem Steuerrecht nicht ausgleichsfähig, sondern sogenannte „Wartetastenverluste“. Solche ausländische Wartetastenverluste können bei der österreichischen Gruppenbesteuerung nicht berücksichtigt werden, sie mindern also nicht das in Österreich zu besteuernde Gruppeneinkommen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 14.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 14.06.2026
Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.