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Mittwoch, 15.04.2026

AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN (Stand 12.04.2026)

Wir informieren Sie über interessante und praxisbezogene Entscheidungen der Höchstgerichte.

  • VfGH: Einkommensteuerliches Abzugsverbot für Geldunterhalt an Kinder nicht verfassungswidrig

Leben die Eltern eines Kindes getrennt, hat ein Elternteil (zumeist der Vater) Geldunterhalt für das Kind zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist es verfassungsrechtlich geboten, dass eine solche Unterhaltslast grundsätzlich einkommensteuerlich berücksichtigt wird. Dabei ist es aber zulässig, statt eines Abzugs der Unterhaltszahlungen beim Einkommen eine Entlastung durch Transferzahlungen (primär durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag) zu bewirken.

Der getrenntlebende Kindesvater erhält aber die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) nicht, weshalb der VfGH in der Vergangenheit bei höheren Unterhaltszahlungen verlangte, dass die Unterhaltspflicht um einen Teil der an die Kindesmutter bzw. das Kind bezahlten Familienbeihilfe gemindert wird.

Seit der Einführung des Familienbonus Plus mit dem JStG 2018 nehmen die Zivilgerichte diese Anrechnung eines Teils der Familienbeihilfe auf den Unterhalt nicht mehr vor. Für den Fall, dass der getrenntlebende Vater eines maximal 18 Jahre alten Kindes den vollen Familienbonus Plus erhält, bestätigt der VfGH diese Vorgangsweise der Zivilgerichte nunmehr uneingeschränkt. Die steuerliche Entlastung des Kindesvaters durch den Familienbonus Plus sei ausreichend.

Erhält der Vater aber nur den halben Familienbonus Plus für das maximal 18 Jahre alte Kind, kann bei mittleren und höheren Einkommen (und damit mittleren und höheren Unterhaltszahlungen) eine Entlastungslücke beim Vater eintreten. Nach Ansicht des VfGH verpflichtet die Verfassung auch für einen solchen Fall nicht zum Abzug des Unterhalts vom Einkommen. Vielmehr müssen in einem solchen Fall die Zivilgerichte prüfen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vollen Familienbonus Plus eintretende steuerliche Belastung in Höhe von bis zu jährlich € 1.000 (= zweite Hälfte des Familienbonus Plus) bei der Bemessung der Geldunterhaltspflicht des Vaters als Abzug (also unterhaltsmindernd) zu berücksichtigen.

Für Kinder über 18 Jahre gewährt der Gesetzgeber nur mehr einen geringen Familienbonus Plus. Nach Ansicht des VfGH besteht in Anbetracht einer typischerweise bis zum 18. Lebensjahr des Kindes erlangten Ausbildung eine geringere Verantwortung der Allgemeinheit zur Finanzierung einer steuerlichen Entlastung der Unterhaltspflicht. Wegen der mit Vollendung des 18. Lebensjahres typisierend als gegeben anzunehmenden potenziellen Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine weitergehende steuerliche Entlastung nicht geboten.

 

  • Mietvertragsgebühr bei bestimmter und anschließend unbestimmter Dauer

Wird der Mietvertrag über Geschäftsräume auf eine bestimmte Dauer mit einer sich daran anschließenden unbestimmten Dauer geschlossen, so berechnet sich die Mietvertragsgebühr von der Miete für die bestimmte Dauer (maximal 18 Jahre) plus der Miete für drei Jahre (für die unbestimmte Dauer). Im gegenständlichen Fall wurde im Mietvertrag über Schulgebäude ein Kündigungsverzicht auf 25 Jahre abgegeben, nach dessen Ablauf der Vertrag auf unbestimmte Dauer weiterlief. Bemessungsgrundlage für die Gebühr war daher das 21-fache Jahresentgelt.

  • Aufwendungen für Senioren-Wohnanlage mit betreutem Wohnen

Ein Pensionist mit einer Herzerkrankung machte Aufwendungen für die Unterbringung in einer Senioren-Wohnanlage mit betreutem Wohnen (Senioren- und Pflegeheim) als außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung geltend. Der steuerliche Abzug wurde ihm versagt, weil er weder Pflegegeld bezieht noch eine amtliche Behinderungsbestätigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorlag. Dem widerspricht der VwGH: Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim sind außergewöhnliche Belastungen, soweit sie durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden. Es trifft nicht zu, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur durch bestimmte amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden können. Für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt (und damit der Abzug ohne Selbstbehalt erfolgen kann), kommt somit alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist, also auch die Bestätigung des behandelnden Arztes.

 

  • Steuerfreie Substanzauszahlung aus einer liechtensteinischen Stiftung

Auch das in eine liechtensteinische Stiftung eingezahlte Kapital kann als steuerfreie Substanzauszahlung wiederum entnommen werden. Voraussetzung ist aber, dass bei der Stiftung laufend ein Evidenzkonto mit den richtigen steuerlichen Einlagewerten geführt wird. Zudem muss die Stiftung einen Bilanzgewinn mit einem nach den Grundsätzen des österreichischen UGB erstellten Jahresabschluss ermitteln. Nur die den Bilanzgewinn übersteigende Zuwendung kann eine steuerfreie Substanzauszahlung sein.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 12.04.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 12.04.2026

Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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