Von dem um die Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geminderten steuerpflichtigen Einkommen wird die Einkommensteuer mit dem progressiven Einkommensteuertarif berechnet. Von der Jahres-Einkommensteuer werden anschließend noch Absetzbeträge abgezogen.
Absetzbeträge
Der Familienbonus Plus für ein Kind, für welches Familienbeihilfe gewährt wird. Der Familienbonus Plus beträgt pro Kind bis zum 18. Geburtstag € 2.000,16 jährlich. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes beträgt er nur mehr € 700,08 jährlich.
Den Kinderabsetzbetrag von € 70,90 monatlich pro Kind erhält jeder Bezieher von Familienbeihilfe; der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und findet sich daher nicht im Einkommensteuerbescheid. Ab 2025 erhalten Alleinverdienende und Alleinerziehende mit Kindern bis 18 Jahren, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, einen Zuschlag zum Kinderabsetzbetrag von monatlich € 60 pro Kind.
Arbeitnehmer erhalten den Verkehrsabsetzbetrag von € 487 (bzw. den erhöhten Verkehrsabsetz-betrag von bis zu € 838 bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale und Einkommen unter € 15.782). Wenn das Einkommen den Betrag von € 29.743 nicht übersteigt, steht auch noch ein Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 790 zu.
Pendlereuro: Besteht Anspruch auf ein Pendlerpauschale, dann steht auch ein Pendlereuro zu. Der Pendlereuro beträgt € 2 pro Kilometer der einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Kalenderjahr.
Alleinverdienenden und Alleinerziehenden stehen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Er beträgt bei 1 Kind € 601, für jedes weitere Kind erhöht er sich.
Einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht zu seinem Haushalt gehört, nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet (z.B. nach einer Trennung der Eltern), steht bei der Veranlagung für 2025 ein Unterhaltsabsetzbetrag von € 37, für das zweite Kind € 55 und für jedes weitere Kind € 73 pro Monat zu.
Mehrkindzuschlag: Bezieher von Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder haben bei einem Familieneinkommen, das € 55.000 nicht übersteigt, Anspruch auf diesen Zuschlag (zur Familienbeihilfe) in Höhe von € 24,40 pro Kind und Monat.
Pensionsbezieher mit Pensionen bis maximal € 30.957 erhalten einen Pensionistenabsetzbetrag von bis zu € 1.002.
Negativsteuer bei der Veranlagung von niedrigem Einkommen
Ist das Einkommen so niedrig, dass sich eine Einkommensteuer von (beinahe) null ergibt, kann die Veranlagung (zusätzlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu Gutschriften führen:
Insoweit sich durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter null errechnet, wird ein Betrag in Höhe des zustehenden Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrages (für 2025: € 601 für 1 Kind) als Gutschrift ausgezahlt.
SV-Rückerstattung: Ergibt sich bei Arbeitnehmern oder Pensionisten durch den Abzug der Steuerabsetzbeträge von der Tarif-Einkommensteuer ein Betrag unter null, werden 55 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge bei der Veranlagung als Gutschrift zurückerstattet (maximal € 790). Bei Pensionisten können es 80 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (maximal € 710) sein.
Kindermehrbetrag: Alleinverdienenden oder alleinerziehenden Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen, die im gesamten Jahr nur Kinderbetreuungsgeld/Wochengeld/Pflegekarenzgeld bezogen haben oder zumindest 30 Tage berufstätig waren, steht im Rahmen der Veranlagung die Auszahlung eines Kindermehrbetrages von bis zu € 700 pro Kind als Gutschrift zu.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 12.04.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 12.04.2026
Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.