Abschaffung der Arbeitsplatzpauschale ab 2027: Was Selbständige jetzt wissen müssen
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde eine wesentliche Änderung für Selbständige beschlossen: Sowohl die kleine als auch die große Arbeitsplatzpauschale sowie das Telearbeitspauschale entfallen ab 2027. Gleichzeitig bleibt der Abzug eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers unter den bisherigen Voraussetzungen weiterhin möglich.
Für viele Selbständige, Freiberufler:innen und Einzelunternehmer:innen bedeutet dies, dass sich die steuerlichen Möglichkeiten für das Arbeiten von zu Hause künftig verändern.
Was ist die Arbeitsplatzpauschale?
Die Arbeitsplatzpauschale wurde eingeführt, um Selbständige steuerlich zu entlasten, die ihre berufliche Tätigkeit überwiegend von zu Hause aus ausüben und kein eigenes externes Büro nutzen.
Je nach persönlicher Situation konnte entweder die kleine oder die große Arbeitsplatzpauschale geltend gemacht werden. Die Pauschale ermöglichte einen pauschalen Betriebsausgabenabzug, ohne dass sämtliche tatsächlichen Wohnkosten einzeln nachgewiesen werden mussten.
Vor allem Einzelunternehmer:innen, Berater:innen, IT-Dienstleister:innen oder andere Personen mit überwiegender Tätigkeit im Homeoffice profitierten regelmäßig von dieser Begünstigung.
Was ändert sich ab 2027?
Mit Wirkung ab 2027 entfallen
die kleine Arbeitsplatzpauschale,
die große Arbeitsplatzpauschale sowie
das Telearbeitspauschale.
Die bisherige pauschale steuerliche Begünstigung für das Arbeiten von zu Hause steht damit künftig nicht mehr zur Verfügung. Die Neuregelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
Was bleibt weiterhin steuerlich möglich?
Die Abschaffung der Arbeitsplatzpauschale bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche steuerlichen Begünstigungen für das Homeoffice entfallen.
Arbeitszimmer im Wohnungsverband
Ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer kann auch künftig steuerlich abzugsfähig sein, sofern die bereits bisher geltenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies setzt insbesondere voraus, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Da diese Voraussetzungen sehr streng sind, kommt der Betriebsausgabenabzug in der Praxis nur in bestimmten Fällen in Betracht.
Ergonomische Einrichtung
Auch Aufwendungen für eine ergonomische Einrichtung bleiben weiterhin steuerlich abzugsfähig. Dazu können beispielsweise ergonomische Bürostühle oder höhenverstellbare Schreibtische zählen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer ist besonders betroffen?
Von der Abschaffung der Arbeitsplatzpauschale betroffen sind insbesondere:
Einzelunternehmer:innen,
Freiberufler:innen,
selbständige Berater:innen,
IT-Dienstleister:innen,
Kreativschaffende,
Trainer:innen und Coaches,
andere Selbständige, die überwiegend von zu Hause arbeiten.
Für diese Personengruppen kann sich die steuerliche Belastung künftig erhöhen, sofern bislang die Arbeitsplatzpauschale in Anspruch genommen wurde.
Was sollten Selbständige jetzt tun?
Auch wenn die Neuregelung erst ab 2027 gilt, empfiehlt es sich bereits jetzt, die Auswirkungen auf die eigene steuerliche Situation zu prüfen.
Dabei sollten unter anderem folgende Fragen berücksichtigt werden:
Wird derzeit die Arbeitsplatzpauschale genutzt?
Könnten künftig die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer erfüllt sein?
Welche tatsächlichen Betriebsausgaben können weiterhin geltend gemacht werden?
Besteht Optimierungsbedarf bei der Gestaltung des Homeoffice?
Eine frühzeitige Planung hilft dabei, die steuerlichen Auswirkungen der Gesetzesänderung besser einzuschätzen.
Fazit
Mit der beschlossenen Abschaffung der Arbeitsplatzpauschale und des Telearbeitspauschales endet ab 2027 eine wichtige steuerliche Begünstigung für viele Selbständige. Gleichzeitig bleiben das steuerlich anerkannte Arbeitszimmer sowie die Absetzbarkeit ergonomischer Arbeitsmittel weiterhin erhalten.
Wer überwiegend von zu Hause arbeitet, sollte daher rechtzeitig prüfen, welche steuerlichen Möglichkeiten künftig noch bestehen und ob Anpassungen sinnvoll sind.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne dabei, die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf Ihre individuelle Situation zu beurteilen und steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 06.08.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic
Associate
Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.