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Mittwoch, 17.06.2026

WENN DIE PRÜFER DREIMAL KLINGELN

Aufgrund vermehrter Prüfungen der lohn- und gehaltsabhängigen Beiträge (GPLB) und strenger Prüfpraxis dürfen wir Sie auf folgende ausgewählte Themen hinweisen:

 

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Bisher war in der Praxis häufig unklar, welche Unterlagen im Prüfungsfall tatsächlich ausreichen, um die Steuerfreiheit einer SEG-Zulage zu belegen. Die aktualisierten Richtlinien nennen nun konkret, welche Angaben zur Dokumentation der Einhaltung der Voraussetzungen geeignet sind:

  • Bezeichnung des Arbeitsplatzes, des Bereichs oder der Funktion;

  • Beschreibung der typischen Arbeitsumgebung und der ausgeübten Tätigkeiten;

  • Darstellung der relevanten Belastungen oder Umstände, etwa durch eine Fotodokumentation;

  • Aufzeichnungen über das zeitliche Ausmaß der Tätigkeiten, die eine außerordentliche Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr bewirken.

Arbeitgeber, die SEG-Zulagen steuerfrei abrechnen, sollten diese Unterlagen vorsorglich erstellen und laufend aktuell halten. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung trägt der Arbeitgeber die Nachweislast.

Neu ist auch, dass die Richtlinien für Schmutzzulagen nun einen klaren Berechnungsrahmen vorgeben. Die Steuerfreiheit ist auf jenen Betrag beschränkt, der den tatsächlichen üblichen Sach- und Zeitmehraufwand des Arbeitnehmers durch die Verschmutzung abdeckt. Als Ausgangspunkt für die Schätzung können folgende Monatsbeträge herangezogen werden:

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Von einer erheblichen Abweichung wird ausgegangen, wenn die gewährte Schmutzzulage den auf dieser Basis ermittelten angemessenen Betrag um mehr als ein Drittel übersteigt. Daraus ergibt sich ein monatlicher Maximalbetrag von € 200, bis zu dem eine Schmutzzulage im Regelfall steuerfrei anerkannt wird. Kosten, die der Arbeitgeber selbst trägt (z.B. Reinigung der Arbeitskleidung im Betrieb), mindern diesen Betrag entsprechend.

Werden höhere tatsächliche Kosten geltend gemacht, ist ein entsprechender Nachweis erforderlich, etwa durch Belege für eine Fremdreinigung oder nachgewiesene Mehrkosten für Hygieneartikel.

 

Kein Sachbezug für Spezialfahrzeuge

Kein Sachbezug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fällt an bei Spezialfahrzeugen, die eine private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. Montagefahrzeuge mit fest eingebauter Werkbank), bei Berufschauffeuren mit Fahrzeug, für das ein Privatnutzungsverbot besteht, sowie – neu ab 2026 – bei Kastenwägen und Pritschenwägen, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nicht der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

Klargestellt wurde zudem, dass ein Spezialfahrzeug nur dann vorliegt, wenn fest verbaute Einbauten vorhanden sind. Leicht entfernbare Einbauten reichen nicht aus.

Wird ein solches Fahrzeug anderweitig (also außerhalb der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) privat genutzt, ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Regeln anzusetzen. Kein Sachbezug ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nachweislich untersagt hat.

Achtung: Ein lückenloses Fahrtenbuch bleibt unerlässlich – nur so kann im Prüfungsfall der Nachweis erbracht werden, dass tatsächlich keine Privatnutzung stattgefunden hat.

Die spontane Nachschau der Finanzpolizei beim Steuerberater

Abseits von GPLB und normalen Betriebsprüfungen kann es gelegentlich vorkommen, dass Kontrollen durch die Finanzpolizei durchgeführt werden. Diese bilden allerdings den Ausnahmefall, da die Finanzpolizei grundsätzlich unangekündigt und überraschend erscheint. Solche Kontrollen durch die Finanzpolizei (z.B. Nachschau gem. § 144 BAO) sollten primär beim Abgabepflichtigen selbst durchgeführt werden, jedoch kann es auch vorkommen, dass die Finanzpolizei dem Steuerberater des Steuerpflichtigen einen Besuch abstattet.

 

Eine solche Nachschau darf dem Gesetz nach nur bei zwei Personenkreisen stattfinden:

  1. bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen führen müssen (z.B. der Steuerpflichtige selbst), und

  2. bei anderen Personen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist.

In diese Personenkreise fällt der Steuerberater des Mandanten in der Regel nicht.

 

Wenngleich zur Erfüllung ihrer Aufgabe (z.B. die Erhebung von Tatsachen) die Finanzpolizei den Steuerberater als Auskunftsperson befragen darf, bedeutet das nicht, dass von der steuerlichen Vertretung alle Tatsachen offengelegt werden müssen. Ganz im Gegenteil: Als Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer unterliegt man dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, welches in seinem § 80 die Verschwiegenheitspflicht vorsieht. Diese Verpflichtung gilt auch während einer Nachschau der Finanzpolizei. Im Regelfall muss also der jeweilige Mandant den Steuerberater im Fall einer Nachschau der Finanzpolizei von seiner Verschwiegenheit entbinden, bevor Tatsachen von diesem offengelegt werden dürfen.

Im Unterschied zur Hausdurchsuchung dürfen bei der Nachschau nur offengelegte oder offenliegende Verhältnisse, Umstände oder Gegenstände besichtigt werden. Die Finanzpolizei darf also nicht nach Personen oder Gegenständen suchen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden.

Bei einem spontanen Besuch der Finanzpolizei gilt es daher Ruhe zu bewahren und stets freundlich und sachlich zu bleiben. Wie bereits dargestellt, ist es in den allermeisten Fällen aufgrund der Überraschungsbesuche dem Mandanten ohnehin nicht möglich, den Steuerberater von seiner Verschwiegenheit zu entbinden, sodass der Steuerberater keinerlei Auskünfte geben darf. In der Praxis kann es auch schwierig sein, von den Beamten selbst Auskunft über einen potenziellen Vorwurf gegen seinen Mandanten zu erhalten, sodass der Steuerberater nicht in der Lage ist, seinen Mandanten ordnungsgemäß zu beraten, ob eine Entbindung der Verschwiegenheit sinnvoll ist.

Im Zweifelsfall ist zu empfehlen, mit der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen – auch und speziell während der Nachschau, noch bevor Unterlagen offengelegt werden – Kontakt aufzunehmen und die weitere Vorgehensweise zu besprechen. So kann eine Ausnahmesituation schnell entschärft werden, und die Nachschau der Finanzpolizei ist in wenigen Minuten erledigt.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 14.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 14.06.2026

Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis

 

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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