Über die ab 1.7.2026 geltenden neuen Nachweispflichten bei der einkommensteuerlichen Wegzugsbesteuerung informieren wir Sie ausführlich, damit nicht ein unbeabsichtigtes Übersehen dieser Pflichten zu einer Fiktion der Veräußerung des Kapitalvermögens oder des Eintritts eines anderen Ereignisses, das die Steuerzahlungspflicht auslöst, führt.
Die Veräußerung von Aktien, GmbH-Anteilen, Anleihen, Derivaten, Kryptos etc. (Kapitalvermögen) führt zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Als einkommensteuerpflichtige Veräußerung gilt aber nicht nur der Verkauf des Kapitalvermögens. Als Veräußerung gelten vielmehr auch Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich hinsichtlich dieses Kapitalvermögens führen. Darunter fällt hauptsächlich der Wegzug des Steuerpflichtigen aus Österreich in einen anderen Staat oder das Verschenken von Kapitalvermögen an Personen im Ausland. In diesen Fällen wird von Wegzugsbesteuerung gesprochen.
Aus Gründen des EU-Rechts wurde bereits im Jahr 2004 im österreichischen Einkommensteuergesetz das sogenannte Nichtfestsetzungskonzept eingeführt. Beim Wegzug aus Österreich in ein anderes EU-/EWR-Land wird die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Einkommensteuerbescheid berechnet, auf Antrag des Steuerpflichtigen wird die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung des Kapitalvermögens „nicht festgesetzt“. Das bedeutet: Aus dem Steuerbescheid ergeben sich die Höhe des Gewinns aus dem Kapitalvermögen (Differenz zwischen Verkehrswert des Kapitalvermögens beim Wegzug und den seinerzeitigen Anschaffungskosten) und die rechnerische Höhe der Steuer, die Steuer wird dem Steuerpflichtigen aber auf seinen Antrag hin noch nicht zur Zahlung vorgeschrieben. Es ist also zunächst keine österreichische Steuer auf dieses Kapitalvermögen zu bezahlen. Die österreichische Steuer wird erst dann vorgeschrieben („festgesetzt“), wenn später das Kapitalvermögen tatsächlich verkauft wird oder der Steuerpflichtige weiterzieht, indem er seinen Wohnsitz vom EU-/EWR-Gebiet in einen Drittstaat (außerhalb der EU und des EWR) verlegt.
Dieses „Nichtfestsetzungskonzept“ galt ursprünglich auch für Kapitalanlagen, die sich im Betriebsvermögen befinden. Für den betrieblichen Bereich wurde aber für Vorgänge, die sich ab 2016 ereignen, auf das sogenannte Ratenzahlungskonzept umgestellt, bei dem die Steuerschuld nicht aufgeschoben wird, sondern in jährlichen Raten entrichtet wird.
Kommt das Nichtfestsetzungskonzept zur Anwendung, muss der ins Ausland in die EU oder den EWR weggezogene Steuerpflichtige beim späteren Verkauf des Kapitalvermögens im Ausland die österreichische Einkommensteuer zahlen. Dafür muss er diesen Verkauf dem österreichischen Finanzamt melden. Tatsächlich sind solche Meldungen aber oft unterblieben. Darauf reagiert nunmehr der Finanzminister. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurde beschlossen, durch die aktive Meldeverpflichtung eine „effiziente und lückenlose Vollziehung“ der Wegzugsbesteuerung sicherzustellen.
Ab dem 1.7.2026 erfolgende Nichtfestsetzungen: Jährliche Nachweispflicht
Wenn der Steuerbescheid, mit welchem über die wegen des Wegzugs aus Österreich entstandenen Einkünfte aus Kapitalvermögen und die darauf entfallende Steuer lediglich rechnerisch abgesprochen wird, die darauf entfallende Steuer aber nicht festgesetzt wird, nach dem 30.6.2026 ergeht, dann gilt Folgendes: Beträgt die Höhe der durch den Wegzug entstandenen Einkünfte aus Kapitalvermögen im betroffenen Veranlagungsjahr mehr als € 100.000, so muss der Steuerpflichtige künftig jedes Jahr von sich aus dem Finanzamt nachweisen, dass noch keine Veräußerung des Kapitalvermögens erfolgt ist und auch kein anderes Ereignis eingetreten ist, das die Steuerzahlungspflicht auslöst.
Hinweis: Dieser Nachweis ist jedes Jahr bis zum Ablauf des Folgejahres zu erbringen (also für Nichtfestsetzungen ab Juli 2026 bis zum Ablauf des Jahres 2027).
Achtung: Erbringt der Steuerpflichtige diesen Nachweis nicht, wird das einer tatsächlichen Veräußerung gleichgehalten und wird dadurch die Festsetzung der Steuer ausgelöst.
Vor dem 1.7.2026 erfolgte Nichtfestsetzungen: Einmalige Nachweispflicht bis Ende 2026
Erging der Steuerbescheid, in dem die Steuer aus dem Wegzug rechnerisch festgehalten, aber noch nicht festgesetzt wird, vor dem 1.7.2026, ist bloß eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen. Betroffen sind alle Nichtfestsetzungen, die ab 31.12.2005 erfolgten. Voraussetzung dieser Nachweispflicht ist auch hier, dass die von der Nichtfestsetzung betroffenen Einkünfte € 100.000 überstiegen haben. Der Steuerpflichtige (bzw. sein Rechtsnachfolger) hat diesfalls bis zum 31.12.2026 dem Finanzamt nachzuweisen, dass bisher kein die Festsetzung der noch offenen Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist. Er hat also nachzuweisen, dass er immer noch Eigentümer des Kapitalvermögens ist und noch im EU-/EWR-Gebiet wohnt.
Achtung: Erbringt der Steuerpflichtige diesen Nachweis bis zum 31.12.2026 nicht, wird zwar nicht automatisch die Veräußerung des Kapitalvermögens unterstellt. Das Finanzamt muss aber dann weitere Ermittlungen vornehmen, die zu einer Festsetzung der Steuerschuld führen können.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 14.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 14.06.2026
Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.