Verrechnungskonto bei der GmbH: Neue steuerliche Regeln ab 2027 – Was Gesellschafter:innen jetzt beachten müssen
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat der Gesetzgeber eine wesentliche Verschärfung für Verrechnungskonten von Gesellschafter:innen einer GmbH beschlossen. Ziel der Neuregelung ist es, langfristig offene Forderungen der Gesellschaft gegenüber ihren Gesellschafter:innen steuerlich strenger zu behandeln und missbräuchliche Gestaltungen einzuschränken.
Wer als Gesellschafter:in Geld aus der GmbH entnimmt oder private Ausgaben über das Verrechnungskonto laufen lässt, sollte die neuen Bestimmungen daher frühzeitig kennen.
Was ist ein Verrechnungskonto?
Ein Verrechnungskonto entsteht, wenn zwischen einer GmbH und ihren Gesellschafter:innen Geldbewegungen stattfinden, die nicht sofort als Gehalt, Dividende oder Darlehen abgewickelt werden.
Typische Beispiele sind:
private Entnahmen aus der GmbH,
Begleichung privater Rechnungen durch die GmbH,
sonstige Forderungen der GmbH gegenüber Gesellschafter:innen.
Solange diese Beträge wieder zurückgezahlt werden, stellt das grundsätzlich kein Problem dar. In der Praxis bleiben solche Verrechnungskonten jedoch häufig über Jahre offen und wachsen laufend an.
Warum wird das jetzt verschärft?
Nach bisheriger Rechtslage musste im Einzelfall geprüft werden, ob ein offenes Verrechnungskonto bereits als verdeckte Ausschüttung anzusehen ist. Dabei spielten insbesondere Fragen der Fremdüblichkeit und der Bonität der Gesellschafter:innen eine wesentliche Rolle.
Mit der neuen Regelung soll diese Beurteilung deutlich vereinfacht werden.
Die neue Regelung ab 2027
Für Wirtschaftsjahre, die im Jahr 2027 enden, gilt künftig Folgendes:
Offene Forderungen der GmbH gegenüber Gesellschafter:innen müssen spätestens bis zum Bilanzstichtag entweder
vollständig ausgeglichen werden oder
durch einen fremdüblichen Kreditvertrag abgesichert sein.
Ein solcher Kreditvertrag sollte insbesondere folgende Merkmale aufweisen:
schriftliche Vereinbarung,
laufende Verzinsung,
klare Rückzahlungsverpflichtung.
Entscheidend sind dabei stets die Gesamtumstände des Einzelfalls. Eine geringfügig niedrigere Verzinsung muss nicht automatisch schädlich sein.
Was passiert, wenn nichts unternommen wird?
Werden die offenen Forderungen bis zum Bilanzstichtag weder zurückbezahlt noch ordnungsgemäß vertraglich abgesichert, gilt der offene Betrag künftig als Ausschüttung an die Gesellschafter:innen.
Das hat erhebliche steuerliche Folgen:
Kapitalertragsteuer (KESt) fällt an.
Die KESt muss innerhalb kurzer Fristen angemeldet und abgeführt werden.
Die Ausschüttung vermindert die Innenfinanzierung der Gesellschaft.
Je nach Situation kann zusätzlich eine Einlagenrückzahlung zu berücksichtigen sein.
Die steuerlichen Konsequenzen treten somit automatisch ein, ohne dass die Finanzverwaltung zunächst eine verdeckte Ausschüttung nachweisen muss.
Freibetrag von EUR 50.000
Eine wichtige Erleichterung enthält die Neuregelung dennoch:
Verrechnungskonten dürfen bis zu einem Freibetrag von EUR 50.000 bestehen bleiben. Dieser Freibetrag gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe der jeweiligen Gesellschafter:innen.
Erst darüberhinausgehende offene Forderungen fallen unter die neuen Regelungen.
Auch nahestehende Personen sind betroffen
Die geplanten Vorschriften beschränken sich nicht nur auf unmittelbare Gesellschafter:innen.
Sie gelten ausdrücklich auch für:
nahestehende Personen von Gesellschafter:innen sowie
mittelbare Gesellschafter:innen innerhalb einer Beteiligungskette.
Damit soll verhindert werden, dass die neuen Regelungen durch Zwischenschaltungen oder Angehörige umgangen werden.
Was sollten Geschäftsführer:innen und Gesellschafter:innen jetzt tun?
Auch wenn die Neuregelung erst ab 2027 gilt, empfiehlt es sich bereits jetzt, bestehende Verrechnungskonten zu überprüfen.
Insbesondere sollte geprüft werden,
wie hoch offene Forderungen derzeit sind,
ob eine zeitnahe Rückzahlung möglich ist,
ob ein fremdüblicher Darlehensvertrag abgeschlossen werden sollte,
welche steuerlichen Auswirkungen sich zum nächsten Bilanzstichtag ergeben könnten.
Eine frühzeitige Planung kann unnötige Kapitalertragsteuer sowie spätere Diskussionen mit dem Finanzamt vermeiden.
Fazit
Die geplanten Änderungen stellen einen deutlichen Paradigmenwechsel bei Verrechnungskonten von GmbHs dar. Während bislang häufig eine Einzelfallprüfung erforderlich war, schafft der Gesetzgeber künftig klare Vorgaben mit unmittelbaren steuerlichen Konsequenzen.
Gesellschafter:innen und Geschäftsführer:innen sollten daher offene Verrechnungskonten keinesfalls bis zum Bilanzstichtag unbeachtet lassen. Eine rechtzeitige steuerliche Analyse kann helfen, unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden und die Finanzierung der Gesellschaft rechtssicher zu gestalten.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Analyse bestehender Verrechnungskonten sowie bei der steuerlich optimalen Gestaltung von Gesellschafterdarlehen und Ausschüttungen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 10.08.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic
Associate
Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.