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Mittwoch, 17.06.2026

TERMINE JUNI BIS SEPTEMBER 2026

Damit Sie keine Fristen und Termine zwischen Ende Juni und Ende September 2026 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Übersicht zu werfen.

 

JUNI 2026

  • 30.6.2026: Einreichung der Steuererklärungen 2025 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung

  • 30.6.2026: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2026 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2025 stellen. Ebenso endet die Frist für die Vorsteuererstattung aus den Nicht-EU-Staaten Norwegen und Schweiz. Spätestens bis zum 30.6.2026 müssen die Anträge vollständig bei den jeweils zuständigen Behörden eingegangen sein.

 

JULI 2026

  • 1.7.2026: 4,9 % Umsatzsteuer für bestimmte Nahrungsmittel

  • 1.7.2026: Neuregelung einer Nachweispflicht für Wegzugsbesteuerung

  • 1.7.2026: früheste Möglichkeit der Zahlung der steuerfreien Mitarbeiterprämie 2026

  • 1.7.2026: NoVA-Rückvergütung auf 48 Monate begrenzt und Verschärfung der Kontrolle der tatsächlichen Verhältnisse

  • 1.7.2026: fester Zollsatz von € 3 für Paketsendungen mit einem Wert von unter € 150, die aus Drittländern im Import-Versandhandel in die EU gelangen

 

SEPTEMBER 2026

  • 30.9.2026:    Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2026.

  • 30.9.2026:    Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025

  • Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 gilt immer noch die bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.

  • 30.9.2026:  letzte Möglichkeit der Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für ESt und KöSt

  • 30.9.2026:    Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025

Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von derzeit 3,53 % pa. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, bis zum 30.9.2026 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.

ACHTUNG: Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen tunlichst umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 14.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 14.06.2026

Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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