Steuerfreie Überstundenzuschläge 2026 – Neue VwGH-Rechtsprechung und verschärfte Dokumentationspflichten
Die steuerliche Behandlung von Überstundenzuschlägen steht erneut im Fokus. Mit dem Erkenntnis vom 29. Juli 2025 (Ra 2024/15/0050) hat der VwGH die Anforderungen an die Steuerfreiheit nach § 68 EStG präzisiert und die Dokumentationsanforderungen in der Praxis deutlich geschärft. Seither können bis zu 15 Überstundenzuschläge pro Monat innerhalb eines gesetzlich festgelegten Höchstbetrags steuerfrei behandelt werden. Für Arbeitgeber:innen, Arbeitnehmer:innen und steuerliche Berater:innen ergeben sich daraus erhebliche praktische Konsequenzen.
Gesetzliche Neuerungen seit 1. Jänner 2026
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2026 wurden die steuerlichen Begünstigungen für Überstundenzuschläge angepasst. Seither können bis zu 15 Überstundenzuschläge pro Monat bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag steuerfrei behandelt werden. Auch das steuerfreie Feiertagsarbeitsentgelt wurde ausgeweitet.
Unverändert gilt jedoch: Steuerfrei ist ausschließlich der Zuschlag, nicht das Grundentgelt für die geleistete Arbeitsstunde. Rechtsgrundlage bleibt § 68 EStG in Verbindung mit den lohnsteuerlichen Detailregelungen.
Die neuen Freibeträge bringen eine spürbare Entlastung für Arbeitnehmer:innen – setzen jedoch weiterhin eine korrekte lohnsteuerliche Behandlung voraus.
VwGH verschärft die formellen Voraussetzungen
Parallel zu den gesetzlichen Entlastungen hat der VwGH klargestellt, dass die Steuerfreiheit kein Automatismus ist. Entscheidend ist eine präzise und überprüfbare Dokumentation.
Das Höchstgericht fordert insbesondere:
eine eindeutige Ausweisung jeder einzelnen Überstunde,
die klare Dokumentation der zeitlichen Lage (z. B. Nacht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit),
eine gesonderte Ausweisung des Zuschlags im Lohnkonto,
sowie eine nachvollziehbare Zuordnung zu den gesetzlichen Begünstigungstatbeständen.
Pauschale Überstundenvereinbarungen oder bloße Zeitguthabenaufstellungen reichen nicht aus. Fehlt die konkrete Dokumentation, kann die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit versagen – selbst wenn arbeitsrechtlich tatsächlich Überstunden geleistet wurden.
Besonderheiten bei Gleitzeit- und Durchrechnungsmodellen
Für die steuerliche Begünstigung nach § 68 EStG ist entscheidend, dass tatsächlich Überstunden im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen. Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche, sofern kollektivvertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
Erst wenn diese Normalarbeitszeit überschritten wird, liegen begünstigte Überstunden vor. Bei Gleitzeit- oder Durchrechnungsmodellen gelten Plusstunden innerhalb der vereinbarten Durchrechnungsperiode jedoch nicht automatisch als Überstunden. Solange sich die Arbeitszeit im zulässigen Durchschnitt bewegt, entsteht noch kein steuerlich begünstigter Zuschlag.
Für Arbeitgeber:innen ist daher eine klare Abgrenzung zwischen Normalarbeitszeit, Mehrarbeit und tatsächlichen Überstunden erforderlich. Ohne eindeutige Dokumentation droht die Aberkennung der Steuerfreiheit.
Praxisbeispiel
Ein:e Arbeitnehmer:in leistet im Februar 2026 zwölf begünstigte Überstunden, davon vier an Sonntagen. Der Arbeitgeber behandelt die Zuschläge steuerfrei, weist die konkreten Stunden im Lohnkonto jedoch nicht gesondert aus.
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung kann die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit versagen, wenn die zeitliche Lage und die Zuschlagsberechnung nicht eindeutig nachvollziehbar dokumentiert sind. Die Begünstigung entfällt dann rückwirkend.
Finanzstrafrechtliche Risiken
Werden Überstundenzuschläge zu Unrecht als steuerfrei behandelt, kann dies nicht nur zu Lohnsteuer- und Sozialversicherungsnachforderungen führen, sondern auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wird die Steuerfreiheit ohne ausreichende Dokumentation in Anspruch genommen, kann bei vorsätzlichem Verhalten eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG vorliegen. Bereits grobe Fahrlässigkeit kann eine Strafbarkeit nach § 34 FinStrG begründen. Maßgeblich ist dabei, ob Arbeitgeber:innen ihre Sorgfaltspflichten bei der Lohnverrechnung verletzt haben.
Fazit
Seit 1. Jänner 2026 profitieren Arbeitnehmer:innen von erweiterten steuerlichen Begünstigungen für Überstundenzuschläge. Gleichzeitig verlangt der VwGH eine lückenlose, prüfungssichere Dokumentation jeder einzelnen begünstigten Stunde. Die Kombination aus höheren Freibeträgen und strengeren Nachweisanforderungen macht eine sorgfältige Überprüfung bestehender Lohnmodelle unerlässlich. Arbeitgeber:innen sollten ihre Arbeitszeitaufzeichnungen und Lohnabrechnungssysteme zeitnah evaluieren, um Nachforderungen und finanzstrafrechtliche Risiken zu vermeiden.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Analyse bestehender Lohnstrukturen, der Anpassung von Dokumentationssystemen sowie bei der rechtssicheren Umsetzung der Begünstigungen nach § 68 EStG. Eine frühzeitige Prüfung schafft Rechtssicherheit und Planungssicherheit.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30.03.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis
Associate
Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.