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Donnerstag, 11.06.2026

Selbstanzeige nach § 29 FinStrG

Fehler passieren – auch im Steuerrecht. Werden steuerliche Unrichtigkeiten erst nachträglich erkannt, kann die Selbstanzeige nach § 29 Finanzstrafgesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausweg bieten. Sie ermöglicht es, finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Was ist eine Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige ist ein finanzstrafrechtlicher Strafaufhebungsgrund. Sie steht grundsätzlich für nahezu alle Finanzvergehen offen und kann auch bei schwerwiegenden Verstößen, etwa einer Abgabenhinterziehung, Anwendung finden. Entscheidend ist dabei nicht das Motiv des Anzeigenden – weder Reue noch Angst vor Entdeckung spielen rechtlich eine Rolle.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Erforderlich sind insbesondere:

  • die Darlegung der Verfehlung,

  • die Offenlegung aller für die Abgabenfestsetzung bedeutsamen Umstände,

  • die rechtzeitige Schadensgutmachung,

  • die Einhaltung der gesetzlichen Fristen sowie

  • die korrekte Benennung der betroffenen Personen.

Bereits das Fehlen einer dieser Voraussetzungen kann dazu führen, dass die gewünschte Straffreiheit nicht eintritt.

Nicht jede Selbstanzeige ist zulässig

Obwohl die Selbstanzeige im österreichischen Finanzstrafrecht grundsätzlich weitreichend ausgestaltet ist, bestehen Ausnahmen. Für bestimmte Meldepflichtverletzungen wurde die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige eingeschränkt oder vollständig ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere Verstöße im Zusammenhang mit Country-by-Country-Reporting, DAC-6-Meldepflichten sowie bestimmten Meldepflichten nach dem Digitale-Plattformen-Meldepflichtgesetz (DAC 7).

Bei anderen Finanzvergehen besteht zwar weiterhin eine Selbstanzeigemöglichkeit, diese ist jedoch zeitlich begrenzt.

Rechtzeitigkeit ist entscheidend

Eine Selbstanzeige muss erfolgen, bevor bestimmte Sperrgründe eintreten. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn bereits finanzstrafrechtliche Verfolgungshandlungen gesetzt wurden oder die Tat von den Behörden bereits entdeckt wurde.

Auch eine bereits angekündigte Betriebsprüfung kann die Wirksamkeit einer Selbstanzeige erheblich beeinflussen. In solchen Fällen sind zusätzliche Voraussetzungen zu beachten.

Selbstanzeige nach Ankündigung einer Betriebsprüfung – aktuelles BFG-Erkenntnis

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Selbstanzeige im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung erstattet wird. Nach einem aktuellen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG) vom 22.04.2026 kommt es nicht darauf an, ob die Ankündigung der Betriebsprüfung tatsächlich der Auslöser für die Selbstanzeige war. Bereits der zeitliche Zusammenhang reicht aus, damit die Selbstanzeige als „anlässlich“ der Prüfung erstattet gilt.

Das Gericht stellte klar, dass selbst dann eine Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG anfallen kann, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, bereits vor der Prüfungsankündigung an der Aufarbeitung der Sachverhalte oder an der Vorbereitung einer Selbstanzeige gearbeitet zu haben. Erfolgt die Einreichung erst nach der Ankündigung der Prüfung, wird die Selbstanzeige dennoch als prüfungsbedingt behandelt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Unternehmer:innen und Steuerpflichtige nicht darauf vertrauen sollten, eine bereits vorbereitete Selbstanzeige noch ohne zusätzliche finanzielle Konsequenzen einreichen zu können, sobald eine Betriebsprüfung angekündigt wurde. Das Risiko einer Abgabenerhöhung entsteht bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsmaßnahme.

Fazit

Die Selbstanzeige kann ein wirksames Instrument sein, um finanzstrafrechtliche Folgen zu vermeiden. Gleichzeitig zählt sie zu den formal anspruchsvollsten Instrumenten des Finanzstrafrechts. Bereits kleine Fehler bei Inhalt, Fristen oder Zahlungsabwicklung können die strafbefreiende Wirkung gefährden. Unsere Steuerberater:innen unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, Erstellung und rechtzeitigen Einbringung einer Selbstanzeige sowie bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 11.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis

 

Mirlinda Spahiu, LL.M. (WU)
Mirlinda Spahiu, LL.M. (WU)
Associate

Mirlinda Spahiu ist Associate in der Steuerberatung bei Simplify Tax Steuerberatung. Sie betreut sowohl Einzelpersonen als auch Unternehmen in steuerlichen Angelegenheiten. Mit Engagement, Genauigkeit und einem lösungsorientierten Ansatz begleitet sie ihre Klientinnen und Klienten verlässlich durch komplexe steuerliche Themen.

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