Aus ökologischen Gründen wurden unterschiedliche Sachbezugswerte für die Privatnutzung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge festgelegt. Darauf basierend sieht seit 2016 die Sachbezugswerteverordnung für Fahrzeuge mit einem CO₂-Emissionswert von 0 g/km – also reine Elektrofahrzeuge – einen Sachbezugswert von Null vor. Wer als Arbeitnehmer bislang einen E-Firmenwagen auch privat nutzen durfte, musste dafür somit keinen Sachbezug versteuern.
Unverändert gilt als Sachbezugswert für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor bzw. Hybridantrieb:
2 % der Anschaffungskosten, max. € 960 monatlich, bei einem CO₂-Ausstoß über der jeweils gültigen Grenze (2026: über 126 g/km WLTP),
1,5 % der Anschaffungskosten, max. € 720 monatlich, bei „ökologischen" PKW und Hybridfahrzeugen unterhalb dieser CO₂-Grenze
Neuregelung ab 1.1.2027
Gleichzeitig mit der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 wurde der Begutachtungsentwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung am 10.6.2026 veröffentlicht. Das BBG 2027-2028 wurde am 8.7.2026 vom Nationalrat beschlossen. Die Begutachtungsfrist zur Verordnungsänderung ist am 21.6.2026 abgelaufen. Die Kundmachung steht allerdings noch aus.
Demnach entfällt die bisher gänzliche Sachbezugsbefreiung für E-Autos.
NEU: Künftig gilt für die Privatnutzung von E-Firmenautos gestaffelt:
Die steuerliche Anschaffungskosten-Obergrenze für den neuen Sachbezug bei E-Autos beträgt € 48.000 (brutto, inkl. USt). Unverändert gilt bei Verbrennern die Obergrenze von € 48.000 (inkl USt und NoVA). Eine Evaluierung dieser Regelung durch den Finanzminister ist für 2030 vorgesehen. Bis dahin ist keine weitere Anpassung geplant.
HINWEIS: Die Neuregelung des Sachbezugs knüpft an den jeweiligen Kalendermonat der Nutzung an, nicht an das Zulassungsdatum. Ein 2026 zugelassenes E-Auto wird ab 1.1.2027 ebenso vom neuen Sachbezug erfasst wie ein 2027 zugelassenes Neufahrzeug.
Vergleich E-Auto versus Verbrenner/Hybrid
Die künftige Belastung durch den Sachbezug lässt sich wie folgt zusammenfassen:
E-Auto weiterhin deutlich vorteilhafter
Ein E-Auto bleibt auch nach der Reform steuerlich klar begünstigt. Selbst der höchste E-Auto-Sachbezug ab 2028 (max. € 300) liegt deutlich unter dem Sachbezug eines vergleichbaren Verbrenners (max. € 960 bzw. € 720).
Bei niedrigpreisigen E-Autos (z.B. Anschaffungskosten bis € 48.000) wirkt sich die prozentuelle Erhöhung im Verhältnis stärker aus als bei teureren Fahrzeugen, weil die Deckelung erst bei teureren Autos greift.
Zusätzlich zum neuen Sachbezug ist ab 2027 erstmals auch ein umsatzsteuerlicher Verwendungseigenverbrauch (bzw. bei Gehaltsumwandlung ein tauschähnlicher Umsatz) zu berücksichtigen, weil E-Autos – anders als Verbrenner – grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen (siehe Beispiel unten).
Sachbezug bei Gehaltsumwandlung
Bei einer Gehaltsumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts. Im Gegenzug stellt ihm der Arbeitgeber eine Sachleistung zur Verfügung – hier die Privatnutzung eines firmeneigenen E-Autos, den der Arbeitgeber least. Wirtschaftlich finanziert der Arbeitnehmer sein "eigenes" Auto über eine Reduktion seines Bruttogehalts anstatt über sein bereits versteuertes Nettoeinkommen. Ein steuerlicher Vorteil entsteht dadurch, dass anstelle der vollen Lohnsteuer- und SV-Belastung auf das umgewandelte Bruttogehalt nur der (deutlich niedrigere) Sachbezug für das Firmenfahrzeug zu versteuern ist.
Wird ein firmeneigenes E-Auto im Rahmen einer solchen Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt, soll nach dem Begutachtungsentwurf auch ab 1.1.2027 der neue, reduzierte Sachbezugswert anzusetzen sein. Die Höhe der Gehaltsumwandlung selbst hat auf den Sachbezugswert keinen Einfluss. Der Sachbezugswert bleibt mit dem jeweiligen Höchstbetrag gedeckelt.
Beispiel:
Der Vergleich zwischen einem privaten Leasing und einem Leasing durch den Arbeitgeber bei Zurverfügungstellung des Fahrzeugs zur Privatnutzung zu gleichen Konditionen an den Dienstnehmer. Anschaffungskosten € 40.000, Leasingrate € 500 monatlich (inkl. USt); Laufzeit 60 Monate; Bruttolohn € 4.000; Grenzsteuersatz 40 %, Grenzsteuersatz in der Pension 30 %.
Wie hoch müsste die Bruttogehaltsreduktion sein?
Der Arbeitgeber muss aus der Bruttogehaltsreduktion sowohl die Netto-Leasingrate als auch den anteiligen umsatzsteuerlichen Verwendungseigenverbrauch (siehe unten) abdecken. Bei einem PKW mit Anschaffungskosten von € 40.000 beträgt der Eigenverbrauch im Jahr 2027 monatlich € 25 bzw. ab 2028 € 41,66. Die Bruttoreduktion ist die Nettoleasingrate (€ 416,67) zuzüglich des Eigenverbrauchs (€ 25) = € 441,67 (2028: € 458,33).
Wie hoch ist der Sachbezug für das E-Auto?
Der Sachbezug wird von den tatsächlichen Anschaffungskosten (€ 40.000) berechnet und mit dem jeweiligen Höchstbetrag gedeckelt:
Auswirkung einer Gehaltsumwandlung mit Sachbezug für E-Auto gegenüber privatem Leasing
Least der Arbeitnehmer sein E-Auto privat, zahlt er die volle Bruttoleasingrate von € 500 brutto aus seinem bereits versteuerten Nettoeinkommen. Nutzt er stattdessen einen Dienst-E-PKW mit Vorsteuerabzug beim Arbeitgeber gegen Gehaltsumwandlung, trägt er wirtschaftlich nur die um die Steuer- und SV-Ersparnis sowie den Pensionsentgang verminderte Gesamtbelastung (siehe Zeile "tatsächliche Gesamtbelastung des AN"). Je niedriger diese Gesamtbelastung im Vergleich zur Leasingrate von € 500 ist, desto größer der Vorteil.
Fazit: Auch nach der geplanten Neuregelung bleibt ein E-Dienstwagen gegen Gehaltsumwandlung im Regelfall deutlich günstiger als die private Finanzierung eines vergleichbaren Fahrzeugs aus bereits versteuertem Nettoeinkommen. Der Vorteil sinkt mit steigendem Sachbezug von rd. 58 % (derzeit) auf rd. 41 % (2027) und rd. 29 % (ab 2028), verschwindet aber nicht. Der genaue Vorteil für den Arbeitnehmer hängt im Einzelfall sowohl vom Fahrzeugpreis und dem Grenzsteuersatz als auch davon ab, ob der USt-Verwendungseigenverbrauch an den Arbeitnehmer weiterverrechnet wird.
Verwendungseigenverbrauch bei Sachbezug für E-Autos
Für Unternehmen besteht der große Vorteil von E-Autos gegenüber den anderen PKW neben dem Entfall der NoVA in der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Bei E-Autos mit Anschaffungskosten bis € 40.000 brutto steht dem Arbeitgeber grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000 und € 80.000, ist der Vorsteuerabzug durch Aufwandseigenverbrauch zu korrigieren. Wird das E-Auto dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen, löst dies einen umsatzsteuerlichen Verwendungseigenverbrauch aus. Bemessungsgrundlage dafür ist der ertragsteuerliche Sachbezugswert – dies gilt auch bei einer Gehaltsumwandlung.
Bei Verbrennern und Hybridfahrzeugen stellt sich die Frage nach dem Verwendungseigenverbrauch nur in Ausnahmefällen, in denen ein Vorsteuerabzug möglich ist. Grundsätzlich besteht für diese Fahrzeuge kein Vorsteuerabzug.
HINWEIS: Ob der umsatzsteuerpflichtige Verwendungseigenverbrauch an den Arbeitnehmer weiterverrechnet werden kann, hängt von der ursprünglichen Vereinbarung zur Gehaltsumwandlung ab. Bereits bestehende Gehaltsumwandlungsvereinbarungen sollten vor 1.1.2027 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
TIPP: Wir empfehlen Ihnen, bestehende und geplante Dienstwagenregelungen und Gehaltsumwandlungsvereinbarungen noch 2026 im Hinblick auf die geplante Neuregelung ab 2027 zu überprüfen. Bei der Fahrzeugauswahl gilt auch nach der geplanten Reform weiterhin die steuerliche Rangfolge: E-Auto vor ökologischem Verbrenner-/Hybridfahrzeugen vor „normalem" Verbrenner.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30.08.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 30.08.2026
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.