Privat erzeugter Strom für E-Fahrzeuge: Das ist durch den Wartungserlass 2026 zu beachten
Wer ein privat gehaltenes E-Fahrzeug auch betrieblich nutzt, steht häufig vor der Frage, ob das Ansetzen von Kilometergeld oder der tatsächlichen Fahrzeugkosten steuerlich günstiger sind. Der Wartungserlass 2026 enthält hierzu wichtige Klarstellungen, insbesondere für Unternehmer:innen, die ihr Fahrzeug mit selbst erzeugtem Strom laden.
Bereits geltende Regelungen zum Kilometergeld
Die grundlegenden Regelungen zum Kilometergeld ergeben sich aus der Kilometergeldverordnung (KmGV) sowie der Reisegebührenvorschrift (RGV) und wurden nun in die Einkommenssteuerrichtlinien übernommen.
Für privat gehaltene PKW, die betrieblich genutzt werden, ist das Kilometergeld für Fahrten seit 01. Jänner 2025 mit maximal 30.000 betrieblichen Kilometer pro Wirtschaftsjahr begrenzt und beträgt EUR 0,50 pro Kilometer.
Werden in einem PKW oder Kombi weitere Personen im Rahmen einer betrieblichen Fahrt mitbefördert, kann zusätzlich ein Mitbeförderungszuschlag von EUR 0,15 pro Kilometer und mitbeförderter Person angesetzt werden.
Für Motorräder und Motorfahrräder werden für Fahrten seit dem 01. Juli 2025 EUR 0,25 pro Kilometer angesetzt. Wie bei PKWs kann das Kilometergeld für höchstens 30.000 betriebliche Kilometer pro Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.
Auch bei einem nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrrad kann für die betriebliche Nutzung Kilometergeld angesetzt werden. Dieses beträgt seit dem 1. Juli 2025 EUR 0,25 pro betrieblich gefahrenem Kilometer und kann für höchstens 3.000 Kilometer pro Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden.
Steuerliche Behandlung von privat erzeugtem Strom bei E-Fahrzeugen
Der Wartungserlass 2026 enthält eine praxisrelevante Klarstellung für Unternehmer:innen, die privat gehaltene E-Fahrzeuge für betriebliche Zwecke mit privat erzeugtem Strom laden.
Wird für das E-Fahrzeug das amtliche Kilometergeld angesetzt, sind die Stromkosten bereits mit dem Kilometergeld abgegolten und können nicht zusätzlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Werden hingegen die tatsächlichen Fahrzeugkosten geltend gemacht, können auch die Kosten des privat erzeugten Stroms, beispielsweise aus einer eigenen Photovoltaikanlage, in Form einer Nutzungseinlage, als Betriebsausgabe angesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Ladezeitpunkt, Ladeort und Lademenge entsprechend dokumentiert werden können, etwa über die Fahrzeugsoftware oder Hersteller-Apps. Zudem müssen Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung geführt werden.
Für die Bewertung der Stromkosten kann entweder der nachgewiesene tagesaktuelle Strompreis oder der jährlich in der Findok veröffentlichte durchschnittliche Strompreis herangezogen werden.
Praxis-Tipp: Wer für ein betrieblich genutztes E-Fahrzeug die tatsächlichen Fahrzeugkosten anstelle des Kilometergeldes geltend machen möchte, sollte die Ladevorgänge sorgfältig dokumentieren. Nur bei entsprechender Dokumentation können auch die Kosten für privat erzeugten Strom als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Fazit:
Der Wartungserlass 2026 bringt eine Klarstellung zur steuerlichen Behandlung von privat erzeugtem Strom, der zum Laden eines betrieblich genutzten E-Fahrzeugs, welches jedoch im Privatvermögen gehalten wird, verwendet wird. Während beim Ansatz des Kilometergeldes sämtliche Fahrzeugkosten einschließlich der Stromkosten bereits abgegolten sind, können bei Ansatz der tatsächlichen Fahrzeugkosten auch die Kosten für privat erzeugten Strom als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende Dokumentation der Ladevorgänge und der betrieblichen Nutzung. Gerade Unternehmer:innen mit einer eigenen Photovoltaikanlage im Privatvermögen oder einer anderen Möglichkeit, ihr E-Fahrzeug mit selbst erzeugtem Strom zu laden, sollten prüfen, ob der Ansatz des Kilometergeldes oder der tatsächlichen Fahrzeugkosten im Einzelfall steuerlich günstiger ist.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 17.09.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Associate
Hüseyin Alimli ist Associate bei der Simplify Tax Steuerberatung. Er betreut sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und berät diese in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. Mit einem strukturierten, präzisen und lösungsorientierten Ansatz unterstützt er seine Klientinnen und Klienten insbesondere in den Bereichen Steuerplanung und Steuergestaltung und vertritt sie verlässlich gegenüber Finanzbehörden und anderen Behörden.