Neue Paketsteuer in Österreich: Was sich seit Oktober 2026 ändert
Seit dem 1. Oktober 2026 gilt in Österreich die neue Paketsteuer. Damit werden bestimmte Paketzustellungen im Onlinehandel mit einer zusätzlichen Abgabe belastet. Die Steuer betrifft insbesondere große Versandhändler:innen und Onlineplattformen wie Amazon, Temu oder Zalando. Doch was bedeutet die neue Regelung für Konsument:innen und Unternehmen?
Was ist die neue Paketsteuer?
Mit der Einführung der Paketsteuer wird die Zustellung von Paketen im österreichischen Onlinehandel mit 2 Euro pro Paket besteuert. Alternativ können betroffene Versandhändler:innen die Steuer pro Bestellung berechnen.
Die Steuer soll unter anderem den stationären Handel stärken, die Auswirkungen des zunehmenden Paketversands berücksichtigen und zur Finanzierung der Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Grundnahrungsmittel beitragen.
Wichtig ist: Die Paketsteuer betrifft nicht ausschließlich Lieferungen aus Drittstaaten wie China oder den USA. Auch Pakete, die innerhalb Österreichs oder aus anderen EU-Ländern versendet werden, können darunterfallen.
Wer ist von der Paketsteuer betroffen?
Die neue Paketsteuer gilt nicht für sämtliche Versandhändler:innen. Betroffen sind grundsätzlich nur Unternehmen, deren Versandhandelsumsätze in Österreich im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro betragen haben.
Dabei gelten folgende Regelungen:
Große Onlinehändler:innen: Unternehmen, die die Umsatzgrenze überschreiten, müssen die Paketsteuer für steuerpflichtige Zustellungen entrichten.
Online-Marktplätze: Werden Waren über eine große Verkaufsplattform vertrieben, kann die Plattform selbst für die Paketsteuer verantwortlich sein. Das kann auch Verkäufe kleinerer Händler:innen betreffen.
Kleinere Versandhändler:innen: Unternehmen unterhalb der Umsatzgrenze sind bei Verkäufen über ihren eigenen Webshop grundsätzlich nicht paketsteuerpflichtig.
Geschäfte zwischen Unternehmen (B2B): Diese sind grundsätzlich von der Paketsteuer ausgenommen.
Entscheidend ist außerdem, dass die Bestellung im Fernabsatz, beispielsweise über einen Webshop oder telefonisch, abgeschlossen wurde.
Wie viel teurer werden Onlinebestellungen?
Die Paketsteuer beträgt 2 Euro pro Paket oder alternativ pro Bestellung. Wird die Abgabe von Händler:innen an den Kunden bzw die Kundin weiterverrechnet, kann sich bei Anwendung des regulären Umsatzsteuersatzes von 20 % daher eine Belastung von 2,40 Euro ergeben (EUR 2,00 Paketsteuer zzgl EUR 0,40 Umsatzsteuer).
Ein Beispiel: Sie bestellen bei einem betroffenen Onlinehändler Kleidung im Wert von 50 Euro. Der/Die Händler:in entscheidet sich, die Paketsteuer zusätzlich zum bisherigen Verkaufspreis an Sie weiter zu verrechnen. Dadurch erhöht sich der Bestellwert um 2 Euro zuzüglich 20 % Umsatzsteuer auf diesen Zuschlag, also um weitere 0,40 Euro. Statt ursprünglich 50 Euro bezahlen Sie somit insgesamt 52,40 Euro.
Der/Die Händler:in kann entscheiden, ob er/sie die Abgabe pro Paket oder pro Bestellung berechnet. Wird die Variante pro Bestellung gewählt, fällt die Steuer auch dann nur einmal an, wenn eine Bestellung in mehreren Paketen zugestellt wird.
Was gilt bei Retouren und Abholungen?
Wird ein Paket erfolgreich zugestellt und anschließend retourniert, bleibt die Paketsteuer grundsätzlich bestehen. Eine Rücksendung führt daher nicht automatisch zur Erstattung der bereits entstandenen Steuer.
Anders ist die Situation bei einer persönlichen Abholung im Geschäft. Bei sogenannten Click-&-Collect-Bestellungen, bei denen der Kunde/die Kundin die Ware selbst im Geschäft abholt, fällt keine Paketsteuer an.
Was müssen betroffene Unternehmen beachten?
Für paketsteuerpflichtige Versandhändler:innen entstehen zusätzliche steuerliche Verpflichtungen. Die Paketsteuer ist selbst zu berechnen und vierteljährlich über FinanzOnline zu erklären und abzuführen.
Die Erklärung und Zahlung müssen jeweils bis zum letzten Tag des auf das Quartal folgenden Monats erfolgen. Die erste Erklärung für das vierte Quartal 2026 ist daher bis zum 31. Jänner 2027 einzureichen.
Unternehmen sollten insbesondere prüfen, ob sie die Umsatzgrenze überschreiten, wie Verkäufe über Online-Marktplätze behandelt werden und ob ihre Buchhaltungs- und Shopsysteme die erforderlichen Daten korrekt erfassen.
Fazit: Neue Kosten für den Onlinehandel
Mit der neuen Paketsteuer entstehen für große Onlinehändler:innen zusätzliche Kosten, die teilweise an Konsument:innen weitergegeben werden. Während kleinere Versandhändler:inenn mit eigenen Webshops in der Regel ausgenommen bleiben, können Verkäufe über große Onlineplattformen ebenfalls von der Regelung betroffen sein.
Für Unternehmen ist es daher wichtig, die eigene Steuerpflicht rechtzeitig zu prüfen und die neuen Anforderungen bei der Preisgestaltung sowie der steuerlichen Abwicklung zu berücksichtigen.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der steuerlichen Beurteilung und Umsetzung der neuen Regelungen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 27.10.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Associate
Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.