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Montag, 23.03.2026

Krypto-Meldepflicht 2026 in Österreich – Neue Pflichten für Kryptobörsen und Anleger:innen

Mit dem 1. Jänner 2026 begann eine neue Phase in der steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen in Österreich. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 („DAC 8“) und des OECD-Standards „Crypto-Asset Reporting Framework“ (CARF) wird der automatische Informationsaustausch auf Krypto-Assets ausgeweitet. Österreich setzt diese Vorgaben durch das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) um. Ziel ist eine umfassende und strukturierte Übermittlung von Transaktionsdaten an die Finanzverwaltung.

Rechtsgrundlage und zeitlicher Anwendungsbereich

Die neue Meldepflicht beruht auf:

  • der EU-Richtlinie 2023/2226 (DAC 8),

  • dem OECD-CARF-Standard,

  • der nationalen Umsetzung im Krypto-Meldepflichtgesetz.

Die Vorschriften gelten seit 1. Jänner 2026.
Die ersten Meldungen für das Kalenderjahr 2026 sind bis spätestens 30. September 2027 an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Wer ist meldepflichtig?

Die neuen Vorschriften verpflichten sogenannte Crypto-Asset-Service-Provider (CASP) zur Meldung umfangreicher Kundendaten. Betroffen sind insbesondere:

  • Kryptobörsen

  • Broker

  • Verwahrstellen (Custodial Wallet Provider)

  • Bestimmte Handelsplattformen

Diese Plattformbetreiber:innen sind ab 2026 verpflichtet, detaillierte Informationen an die Finanzverwaltung zu übermitteln, darunter:

  • Identitätsdaten der Kund:innen (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)

  • Art und Umfang der Transaktionen

  • Veräußerungserlöse

  • Wallet-Informationen

Auswirkungen auf Privatpersonen

Für Privatpersonen entsteht zwar keine neue unmittelbare Meldepflicht, die Auswirkungen sind jedoch erheblich. Die Finanzverwaltung erhält künftig Transaktionsdaten direkt von den Plattformen. Damit erhöht sich die Wahrscheinlichkeit, dass nicht erklärte Gewinne im Rahmen einer Veranlagung oder Außenprüfung festgestellt werden. Seit der Steuerreform 2022 gelten Kryptowährungen in Österreich als Kapitalvermögen im Sinne des § 27b EStG. Gewinne aus der Veräußerung unterliegen grundsätzlich dem Sondersteuersatz von 27,5 %, unabhängig von der Behaltedauer. Steuerpflichtig sind insbesondere:

  • Verkauf gegen Fiat-Währungen,

  • Tausch in andere Kryptowährungen,

  • Verwendung als Zahlungsmittel,

  • Erträge aus Staking oder Lending.

Praxisbeispiel

Ein:e Anleger:in kauft im März 2026 über eine Kryptobörse Bitcoin im Wert von 15.000 Euro. Im Oktober 2026 erfolgt der Verkauf um 25.000 Euro.

Der steuerpflichtige Überschuss beträgt 10.000 Euro.
Nach § 27b EStG unterliegt dieser Überschuss dem Sondersteuersatz von 27,5 %.

Die Einkommensteuer beträgt daher 2.750 Euro (10.000 Euro × 27,5 %).

Die Kryptobörse ist ab 2026 verpflichtet, diese Transaktion samt Identitätsdaten an die Finanzverwaltung zu melden. Wird der Gewinn in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben, kann die Finanzverwaltung den gemeldeten Datensatz mit der Erklärung abgleichen.

Finanzstrafrechtliche Relevanz

Werden steuerpflichtige Überschüsse aus Kryptowährungen nicht oder nicht vollständig erklärt, kann dies finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Verschuldensgrad kommt insbesondere eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG oder eine grob fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG in Betracht.

Konsequenzen für Unternehmer:innen und Steuerberater:innen

Für Plattformbetreiber:innen bedeutet die Neuregelung:

  • Implementierung geeigneter IT-Systeme,

  • Durchführung von Identitätsprüfungen,

  • laufende Dokumentations- und Meldepflichten,

  • erhöhte Compliance-Anforderungen.

Fazit

Zusammenfassend führt die Einführung der DAC-8-Meldepflicht ab 2026 zu einem Paradigmenwechsel in der Besteuerung von Krypto-Assets. Die bislang oft bestehende Intransparenz im internationalen Kryptohandel wird erheblich reduziert. Für Anleger:innen bedeutet dies eine zwingend saubere Dokumentation und vollständige steuerliche Erfassung sämtlicher Gewinne. Für Plattformenbetreiber: innen und Berater:innen steigen Compliance- und Dokumentationsanforderungen deutlich. Wer frühzeitig Strukturen schafft und bestehende Deklarationen überprüft, kann Risiken minimieren und Rechtssicherheit herstellen.

Unsere Kanzlei begleitet Sie bei der steuerlichen Analyse bestehender Krypto-Portfolios, der strukturierten Aufarbeitung vergangener Transaktionen sowie bei der rechtssicheren Gestaltung zukünftiger Investitionen!

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 23.03.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

 Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis

Sofiia Reznichenko
Sofiia Reznichenko
Associate

Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.

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