Freie Dienstnehmer:innen ab 2026 – Neue gesetzliche Mindeststandards im Überblick
Mit dem Jahreswechsel 01. Jänner 2026 traten in Österreich wichtige arbeitsrechtliche Neuerungen für freie Dienstnehmer:innen in Kraft. Ziel der Gesetzesänderungen ist es, die rechtliche Stellung dieser Beschäftigungsform zu stärken, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Mindeststandards einzuführen, die bislang gefehlt haben.
Was ist ein freies Dienstverhältnis?
Ein freies Dienstverhältnis liegt vor, wenn jemand wiederholt Leistungen für einen Auftraggeber erbringt, ohne weisungsgebunden in dessen Betrieb eingegliedert zu sein. Dabei erbringt die freie Dienstnehmer:in ihre Arbeit überwiegend persönlich, kann aber Arbeitszeit und -ort flexibel gestalten. Dieses Modell unterscheidet sich von klassischen Arbeitsverhältnissen durch mehr Flexibilität, führt aber auch zu weniger Schutz im Arbeitsrecht.
Gesetzlich verankerte Kündigungsfristen
Bisher konnten freie Dienstverhältnisse oft ohne klare gesetzliche Regelungen jederzeit beendet werden. Das ändert sich mit 1. Jänner 2026:
Mindestkündigungsfristen gelten verbindlich
Für neue freie Dienstverträge, die ab dem 1.1.2026 abgeschlossen werden, gelten gesetzliche Kündigungsfristen. Diese können von beiden Seiten – Auftraggeber:in und freie Dienstnehmer:in – nur unter Einhaltung der Fristen ausgesprochen werden.
Im ersten Dienstjahr: Kündigungsfrist 4 Wochen
Ab dem zweiten Dienstjahr: Kündigungsfrist 6 Wochen
Kündigungen sind jeweils nur zum 15. oder zum Monatsletzten möglich.
Im ersten Monat des Verhältnisses kann ein Probezeitmonat vereinbart werden, in dem ohne Frist gekündigt werden kann.
Diese Mindeststandards können vertraglich nicht unterschritten werden – zugunsten der freien Dienstnehmer:innen dürfen sie aber erweitert werden.
Probezeitregelung erstmals gesetzlich möglich
Die Gesetzesnovelle ermöglicht es, im Dienstvertrag für freie Dienstnehmer:innen eine Probezeit von einem Monat zu vereinbaren. Während dieser Zeit kann das freie Dienstverhältnis jederzeit ohne Einhaltung der Mindestkündigungsfristen beendet werden. Diese Regel trägt der Praxis vieler Branchen Rechnung und schafft zugleich eine klare rechtliche Grundlage.
Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen
Ein weiterer bedeutender Baustein der Reform ist die Öffnung der Kollektivvertragsfähigkeit für freie Dienstnehmer:innen. Ab 2026 ist es möglich, dass:
Neue Kollektivverträge speziell für freie Dienstnehmer:innen abgeschlossen werden, oder
bestehende Kollektivverträge ausdrücklich auf freie Dienstnehmer:innen ausgeweitet werden, sofern dies in den jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen vorgesehen ist.
Wichtig ist: Die automatische Geltung bestehender Kollektivverträge für freie Dienstnehmer:innen tritt nicht automatisch ein. Die Einbeziehung muss vielmehr durch Regelungen im Kollektivvertrag oder durch neue Vereinbarungen erfolgen.
Auswirkungen auf Vertragsgestaltung und Verwaltung
Die Neuerungen erfordern sowohl auf Seiten der Auftraggeber:innen als auch bei den freien Dienstnehmer:innen eine Anpassung in der Praxis:
Vertragsmuster überarbeiten: Kündigungsfristen und Probezeit müssen künftig im Dienstvertrag bzw. Dienstzettel klar geregelt und dokumentiert werden.
Kollektivvertragsbezug im Dienstzettel: Besteht ein anwendbarer Kollektivvertrag, muss dieser im Dienstzettel oder Vertrag angeführt sein – inklusive des Verweises auf den Ort der Einsichtnahme.
Klare Begriffserklärungen: Dienstgeber:innen sollten prüfen, welche ihrer freien Dienstverhältnisse tatsächlich unter die neuen Bestimmungen fallen, denn nur bestimmte Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG (arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer:innen) gelten als betroffen.
Was bleibt (vorerst) unberührt?
Trotz dieser Reformen bleiben einige arbeitsrechtliche Besonderheiten frei Dienstnehmer:innen gegenüber bestehen:
Klassische arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen wie Urlaubsgesetz oder Arbeitszeitgesetz gelten für freie Dienstverhältnisse in der Regel weiterhin nicht automatisch.
Die Kollektivvertragsfähigkeit eröffnet zwar Spielräume, schafft aber keine Verpflichtung zur Anwendung von Mindeststandards in allen Branchen.
Conclusio
Mit 1. Jänner 2026 trat in Österreich eine bedeutende Arbeitsrechtsreform für freie Dienstnehmer:innen in Kraft, die mehr Rechtssicherheit, Transparenz und Schutz bringt. Die Einführung verbindlicher Kündigungsfristen, die Möglichkeit, eine Probezeit zu vereinbaren, sowie die Öffnung für kollektivvertragliche Regelungen markieren einen Paradigmenwechsel gegenüber der bisherigen Rechtslage. Dienstgeber:innen und freie Dienstnehmer:innen sollten ihre bestehenden Vertragsmodelle rechtzeitig überprüfen und anpassen, um den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen und gleichzeitig faire, rechtlich robuste Vereinbarungen zu treffen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Vertragsgestaltung oder etwaigen Anpassungen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 02.02.2026. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.
Director I Steuerberaterin
Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.