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Donnerstag, 19.03.2026

Ausländische Kapitalerträge und Steuerhinterziehung

Was passiert eigentlich, wenn ausländische Zinsen, Dividenden oder Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen nicht in der österreichischen Steuererklärung erfasst werden? Die Frage, die sich dabei stellt, ist, ob dies bereits eine Steuerhinterziehung darstellt und ob ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werden kann.

Was ist besonders bei den ausländischen Kapitalerträgen?

Grundsätzlich muss bei den inländischen Kapitalerträgen vom Depot eine österreichische Kapitalertragsteuer (KESt) einbehalten werden. Handelt es sich jedoch um ausländische Kapitalerträge, müssen diese von den Steuerpflichtigen selbst veranlagt werden, das heißt, sie sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Aus unterschiedlichen Gründen – häufig aufgrund von Unkenntnis dieser Verpflichtung – unterbleibt diese Veranlagung in der Praxis.

Nichterklärung bedeutet nicht gleich Vorsatz

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2025 (RV/6100304/2023) mit der Abgrenzung zwischen vorsätzlicher Steuerhinterziehung und den Fällen ohne Vorsatz auseinandergesetzt.

Der wichtigste Punkt des Erkenntnisses war, dass nicht jede nicht erklärte Einnahme automatisch zur Steuerhinterziehung führt. Steuerhinterziehung setzt nämlich Vorsatz voraus (§33 FinStrG)

Was bedeutet Vorsatz?

Vorsatz bedeutet im Steuerrecht, dass jemand wissentlich und gewollt gegen steuerliche Pflichten verstößt. Dabei sind folgende Begriffe klar voneinander zu unterscheiden:

  • Unkenntnis/Irrtum – die betroffene Person weiß nicht, dass eine Steuerpflicht besteht.

  • Fahrlässigkeit – die Person hätte es wissen können oder müssen, handelt aber unachtsam.

  • Vorsatz – die betroffene Person weiß bestimmt, dass eine Steuerpflicht besteht, und verstößt dennoch bewusst dagegen.

Nur im letztgenannten Fall ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Wie prüft das BFG genau?

Das BFG stellt stets auf den konkreten Einzelfall ab. Dabei werden insbesondere folgende Umstände berücksichtigt:

  • ob die steuerpflichtige Person wusste, dass ausländische Kapitalerträge in Österreich zu versteuern sind,

  • ob unklare, unvollständige oder widersprüchliche Informationen von ausländischen Banken vorlagen,

  • die Komplexität der individuellen steuerlichen Situation,

  •  ob die steuerpflichtige Person nach Bekanntwerden des Fehlers ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist.

Deuten diese Umstände auf ein bewusstes Verhalten hin, kann von Vorsatz ausgegangen werden.

Medienberichte sind nicht ausreichend

Die Rechtsprechung stellt klar, dass allgemeine Hinweise wie „darüber wurde in den Medien berichtet“ oder „das ist allgemein bekannt“ für sich genommen nicht ausreichen, um Vorsatz zu begründen.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Ein Finanzstrafverfahren ist keine automatische Folge der Nichterklärung ausländischer Kapitalerträge. Entscheidend sind vielmehr Verhalten und innere Einstellung der steuerpflichtigen Person. War ihr die Steuerpflicht aufgrund widersprüchlicher oder unklarer Informationen ausländischer Institutionen nicht bekannt, kann dies mangels Vorsatzes strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken.

Vorsichtsgebot trotz günstiger Rechtsprechung

Die Entscheidung des BFG bedeutet jedoch nicht, dass man überhaupt mit keinen Konsequenzen rechnen muss, wenn die ausländischen Kapitalerträge verschwiegen werden. Je nach Umständen kann der Vorsatz sehr wohl angenommen werden – etwa bei hohen Beträgen oder bewusster Hinterziehung.

Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig Klarheit zu schaffen und bei Unsicherheiten professionelle steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Wir helfen Ihnen gerne dabei!

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 19.03.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis

Sofiia Reznichenko
Sofiia Reznichenko
Associate

Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.

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