Bei der Arbeitnehmerveranlagung 2025 fasst das Finanzamt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Arbeitnehmer im Jahr 2025 bezogen hat, zusammen. Diese Einkünfte können von einem einzigen oder von mehreren Arbeitgebern stammen. Ausgehend von diesen Einkünften kann das Finanzamt bisher noch nicht berücksichtigte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen und ermittelt dadurch das steuerpflichtige Jahreseinkommen. Vom Jahreseinkommen berechnet das Finanzamt die darauf entfallende Jahres-Einkommensteuer, von der die bereits während des Jahres vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer abgezogen wird. Übersteigt die einbehaltene Lohnsteuer die Jahres-Einkommensteuer, so ergibt sich eine Steuergutschrift, die dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird.
Zur Gutschrift kommt es, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Absetzbeträge, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, im Rahmen der Veranlagung abgezogen werden. Eine Gutschrift ergibt sich häufig auch dann, wenn die monatlichen Bezüge des Arbeitnehmers unterschiedlich hoch waren oder wenn der Arbeitnehmer Einkünfte nur während eines Teiles des Jahres bezogen hat.
Wenn der Arbeitnehmer während des Jahres parallel bei zwei oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet hat, dann konnte bei der laufenden Lohnsteuerberechnung die Steuerprogression noch nicht berücksichtigt werden. Bei der Veranlagung werden die Einkünfte aus den Dienstverhältnissen zusammengerechnet und die progressive Einkommensteuer auf der Grundlage des Jahreseinkommens berechnet. In diesen Fällen kann die Arbeitnehmerveranlagung zu einer Steuernachzahlung führen.
Bei Einkünften, die der Lohnsteuer unterliegen, gibt es drei Formen der Veranlagung: die Antrags-veranlagung, die Pflichtveranlagung und die antragslose Veranlagung.
Antragsveranlagung
Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung stellen, für das Jahr 2025 somit bis Ende 2030. Der Antrag auf Veranlagung kann entweder digital über FinanzOnline oder schriftlich (mit dem Formular L 1 und zusätzlichen Formularen, insbesondere für außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben, Absetzbeträge und den Familienbonus Plus) eingereicht werden.
TIPP: Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise zu einer Steuernachzahlung führen, dann kann der Antrag (mittels Einbringung einer Beschwerde) zurückgezogen und damit die Nachzahlung vermieden werden.
Pflichtveranlagung
Die Zahl jener Tatbestände, die zu einer zwingend vorzunehmenden Arbeitnehmerveranlagung (Pflichtveranlagung) führen, wird jährlich größer. Wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist, liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor:
Neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften wurden andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung) bezogen, die € 730 übersteigen.
Sind diese anderen Einkünfte steuerfreie Einkünfte, lösen sie keine Pflichtveranlagung aus. Sind die anderen Einkünfte „endbesteuert“ (z.B. mit KESt belastete Sparbuchzinsen oder mit KESt belastete Aktiengewinne oder ein mit ImmoESt belasteter privater Grundstücksverkauf), bewirken sie für sich ebenfalls keine Pflichtveranlagung.
Es wurden zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei / mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen.
Es gab Bezüge aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung (Krankengeld).
Es wurden Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (z.B. für Waffenübungen) oder Bezüge aus einem Dienstleistungsscheck oder Insolvenz-Geld im Falle eines Insolvenzverfahrens ausbezahlt oder es wurden Sozialversicherungspflichtbeiträge rückerstattet.
Bei der laufenden Lohnsteuerberechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt.
Bei der laufenden Lohnverrechnung wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieher-absetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag oder der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag gewährt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, Gleiches gilt für den Freibetrag wegen einer Behinderung.
Es wurde zu Unrecht ein zu hohes Pendlerpauschale berücksichtigt.
Ein Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung wurde steuerfrei belassen, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
Es wurde zu Unrecht ein Familienbonus Plus gewährt (z.B. wenn der unterhaltspflichtige Vater den anteiligen Familienbonus Plus geltend gemacht, aber den Unterhalt nicht gezahlt hat).
Es wurde ein zu hohes Telearbeitspauschale steuerfrei behandelt.
Es wurden Mitarbeitergewinnbeteiligungen steuerfrei gewährt, die den Jahresbetrag von € 3.000 übersteigen.
Die Zurverfügungstellung einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungs-mittel (oder ein Kostenersatz dafür) wurde steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
Sportvereinigungen haben an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) pauschale Reiseaufwandsentschädigungen steuerfrei ausbezahlt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlagen.
Es wurden Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten gegenüber einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Vereinigung bzw. einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft erzielt und diese Einnahmen im Ausmaß eines kleinen oder großen Freiwilligenpauschales steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht vorlagen.
Ein Bezug aus einer Start-up-Mitarbeiterbeteiligung wurde nicht oder zu gering besteuert.
HINWEIS: Die Steuererklärung 2025 muss entweder bis Ende Juni 2026 elektronisch (über FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2026 schriftlich.
Antragslose Arbeitnehmerveranlagung
Viele Arbeitnehmer stellen keinen Antrag auf Veranlagung, da die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung nicht vorliegen. Dennoch kann sich aus der Zusammenführung aller nichtselbständigen Einkünfte ein Steuerguthaben ergeben, welches der Steuerpflichtige nicht behebt. In folgenden Fällen führt das Finanzamt die sogenannte „antragslose Arbeitnehmerveranlagung“ für das Jahr 2025 durch:
wenn nach der Aktenlage des Finanzamtes anzunehmen ist, dass keine höhere Steuergutschrift zusteht, als sich das aus den bereits dem Finanzamt vorliegenden Daten (insbesondere aus dem Lohnzettel, den Spendenbestätigungen, der Kirchenbeitragsbestätigung) ergibt, und
wenn nach der Aktenlage des Finanzamtes anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2025 keine anderen Einkünfte als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen hat. Diese Annahme nach der Aktenlage des Finanzamtes ist gegeben, wenn bei der Veranlagung für die beiden Vorjahre keine anderen als nichtselbständige Einkünfte erfasst wurden und bei diesen Veranlagungen keine zusätzlichen Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Absetzbeträge geltend gemacht wurden.
Wird dann auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Abgabenerklärung für eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben, muss das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durchführen, wenn diese zu einer Gutschrift führt.
TIPP: Ist der Arbeitnehmer mit dem Ergebnis einer antragslosen Veranlagung nicht zufrieden (z.B. weil er noch Abzugsposten geltend machen will), kann er dennoch selbst innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betroffenen Steuerjahres eine Steuererklärung einreichen. Damit fällt der bisher ergangene Bescheid automatisch weg und es wird eine Antragsveranlagung durchgeführt.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 12.04.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 12.04.2026
Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.