AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN (Stand 30.08.2026)
Hier finden Sie eine Auswahl an aktuellen Entscheidungen des VwGH und des EuGH, die in ihren Kernaussagen kurz dargestellt werden.
ImmoESt beim Verkauf von umgewidmetem Altvermögen
Im Juli 2017 wurde ein Grundstück des Altvermögens verkauft, das sich in einer „Aufschließungszone“ befand. Erst im Dezember 2017 erfolgte die Umwidmung in Bauland. Strittig wurde, ob für die pauschale Berechnung der ImmoESt-Bemessungsgrundlage ein Umwidmungsfall anzunehmen war (die fiktiven Anschaffungskosten betragen dann nur 40 % des Veräußerungserlöses) oder nicht (die fiktiven Anschaffungskosten betragen dann 86 % des Verkaufserlöses). Der VwGH entschied: Ein Umwidmungsfall liegt auch vor, wenn innerhalb von fünf Jahren nach der Veräußerung eine in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehende Umwidmung erfolgt. Wird innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf eines Grundstücks des Altvermögens eine Umwidmung vorgenommen, muss also geprüft werden, ob diese Umwidmung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht. Bejahendenfalls sind die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung (rückwirkend) nach den Grundsätzen für Umwidmungsfälle zu ermitteln.
HINWEIS: Liegt bei diesem 2017 getätigten Verkauf ein Umwidmungsfall vor, sind die fiktiven Anschaffungskosten mit 40 % des Veräußerungserlöses anzunehmen. Vom verbleibenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 60 % des Veräußerungserlöses ergibt die 30 %ige ImmoESt 18 % des Veräußerungserlöses.
Alternatives Beispiel: Würde sich ein solcher Verkauf erst 2027 ergeben, sieht die Berechnung wie folgt aus: Basierend auf dem BBG 2027-2028 sind (ab 2027) im Umwidmungsfall die fiktiven Anschaffungskosten nur mehr mit 30 % des Verkaufserlöses anzusetzen. Vom verbleibenden Veräußerungsgewinn in Höhe von 70 % des Veräußerungserlöses ist dann die 30 %ige ImmoESt zu berechnen. Für Fälle mit Umwidmung erst nach dem 31.12.2024 (und Grundstücksverkauf nach dem 30.6.2025) gibt es mittlerweile zusätzlich einen „Umwidmungszuschlag“ von 30 % auf die positiven Grundstückseinkünfte. Die Berechnung der ImmoESt inklusive Umwidmungszuschlag ergibt Folgendes: Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 70 % des Veräußerungserlöses wird um den Umwidmungszuschlag von 21 % (30 % von 70) erhöht und beträgt damit 91 % des Veräußerungserlöses, somit beträgt die 30 %ige ImmoESt dann 27,3 % des Veräußerungserlöses.
Steuerfreie Strahlenzulage für Mitarbeiter im Röntgeninstitut
Der Betreiber eines Ambulatoriums für radiologische Untersuchungen (Röntgen, MRT, CT) zahlte den Röntgenassistentinnen eine Strahlenzulage als Gefahrenzulage steuerfrei aus. Das Finanzamt brachte den Fall zum VwGH mit dem Argument, der technische Fortschritt schließe mittlerweile eine Strahlenbelastung weitgehend aus. Der VwGH betont, eine Gefahrenzulage kann auch bei einer bloß potentiellen Gesundheitsgefährdung steuerfrei sein. Der vom Finanzamt angesprochene technische Fortschritt schließt eine erhöhte Gesundheitsgefährdung nicht aus, weil nach wie vor das Risiko besteht, dass ein Gerät defekt wird und die Arbeitnehmer von der Strahlung betroffen sein könnten. Die geringeren Risikofaktoren aufgrund des technischen Fortschritts müssen allerdings im Rahmen der Angemessenheitsprüfung betreffend die Höhe der steuerfreien Zulage Niederschlag finden.
Uneingeschränkte Erstattung von Vorsteuern für Unternehmer aus der Türkei
Für Unternehmer, die in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte haben und in Österreich auch keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen (außer reverse-charge-Umsätze), regelt die Erstattungsverordnung, dass sie in Österreich angefallene Umsatzsteuern erstattet erhalten können. Das BMF hat aber im Jahr 2021 mit einer Novelle zu dieser Verordnung in Bezug auf Unternehmer von außerhalb der EU eine Einschränkung der Erstattungsmöglichkeit für die Umsatzsteuer auf Kraftstoffe vorgenommen. Seither legt die Verordnung in Bezug auf Unternehmer aus Drittstaaten fest: "Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen."
Der VwGH entschied nun, dass die vom BMF vorgenommene Einschränkung der Vorsteuererstattung gegen das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verstößt. Das bedeutet: Unternehmen, die türkische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz in der Türkei sind, steht (bei rechtzeitig erfolgter Antragstellung auch für die Vergangenheit) das Recht auf Erstattung von Vorsteuern uneingeschränkt zu, genauso wie Unternehmen aus der EU.
Wiederaufnahmebescheid erst nach dem neuen Sachbescheid
Das Finanzamt genehmigte elektronisch mit Knopfdruck zugleich den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens und den neuen Einkommensteuerbescheid. Das EDV-System der Finanzverwaltung stellte aber den neuen Sachbescheid einige Stunden früher elektronische in die FinanzOnline-Databox des Steuerpflichtigen zu als den Wiederaufnahmebescheid, was grundsätzlich rechtswidrig wäre. Der VwGH verweist auf die Regelung des § 293 BAO betreffend die Berichtigung von solchen Bescheidfehlern, die ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beruhen. Aufgrund dieser Regelung betrachtet der VwGH den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Einkommensteuerbescheid als gleichzeitig zugestellt.
EuGH: Umsatzsteuerliche Zwischenbankbefreiung als unzulässige Beihilfe
Im österreichischen UStG bestand bis 31.12.2024 eine Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Leistungen, die zwischen Banken für die Ausführung steuerfreier Leistungen erbracht werden. Diese Steuerbefreiung ist in der MwSt-Richtlinie der EU nicht vorgesehen. Der EuGH beurteilt diese Steuerbefreiung daher als unzulässige Beihilfe an die Banken. Diese Befreiung darf daher auch für die Jahre vor 2025 nicht mehr angewendet werden.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30.08.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 30.08.2026
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.