Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit ab 2026 – Was sich ändert und worauf Sie achten müssen
Mit dem Jahreswechsel 2026 traten in Österreich erhebliche Änderungen für den Zuverdienst bei Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Kraft. Die bisher bekannte Möglichkeit, zusätzlich zum AMS-Geld bis zur Geringfügigkeits-Grenze von monatlich 551,10 Euro dazu zu verdienen, wird grundsätzlich aufgehoben. Das bedeutet: Viele Menschen verlieren zusätzliches Einkommen und müssen ihre berufliche Situation neu planen.
Hintergrund – Wie war es bisher?
Bis Ende 2025 durften Bezieher:innen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe neben ihrer Leistung eine geringfügige Beschäftigung ausüben, ohne dass der Anspruch auf Leistungen entfiel – solange die Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze blieben (auch 2026 bei 551,10 Euro monatlich).
Diese Möglichkeit diente vielen dazu, sich finanziell etwas Luft zu verschaffen und den Übergang in eine reguläre Beschäftigung zu erleichtern.
Was änderte sich ab 1. Jänner 2026?
Mit Beginn des Jahres 2026 wurde das “Zuverdienstmodell” für Arbeitslose massiv eingeschränkt: Normalerweise gilt nun:
Kein allgemeines Recht mehr, neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe geringfügig zu arbeiten.
Die frühere Regelung, wonach Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze anrechnungsfrei blieb, wird aufgehoben.
Das bedeutet: Ohne spezielle Ausnahme verliert eine geringfügige Beschäftigung mit 1.1.2026 in der Regel den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe – bereits ab dem ersten Tag des Zuverdienstes.
Welche Ausnahmen gelten weiterhin?
Auch wenn der Zuverdienst grundsätzlich wegfällt, bestehen neue Ausnahmefälle, in denen geringfügige Arbeit noch erlaubt ist, ohne den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zu verlieren:
1) Bestehende Nebenbeschäftigung vor Arbeitslosigkeit
Wer mindestens 26 Wochen lang neben der Hauptbeschäftigung bereits geringfügig gearbeitet hat, darf diese weiterhin ausüben, auch wenn der Hauptjob endet.
2) Langzeitarbeitslose
Bezieher:innen, die mindestens 365 Tage Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hatten, können einmalig für bis zu 26 Wochen geringfügig arbeiten.
3) Ältere oder behinderte Langzeitarbeitslose
Personen über 50 Jahre bzw. solche mit mindestens 50 % Behinderung dürfen unbefristet geringfügig dazuverdienen, wenn sie langzeitarbeitslos sind.
4) Wiedereinsteiger:innen nach Krankheit/Reha
Nach mindestens 52 Wochen Kranken-, Reha- oder Umschulungsgeld ist ebenfalls eine geringfügige Beschäftigung für 26 Wochen möglich.
5) AMS-Maßnahmen
Mitunter darf während bestimmter qualifizierender AMS-Maßnahmen weiterhin geringfügig gearbeitet werden (z. B. Schulung mit bestimmten Stunden).
Wichtige Fristen und Übergangsregelungen
31. Jänner 2026: Arbeitslose, die am 1. Jänner geringfügig beschäftigt sind, müssen – falls sie nicht zu einer Ausnahmegruppe gehören – diese Beschäftigung bis spätestens 31. Jänner 2026 beenden, sonst verlieren sie rückwirkend ab 1.1.2026 ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe.
Für bestimmte Ausnahmegruppen (z. B. Langzeitarbeitslose) gelten 26-Wochen-Fristen: Wird die geringfügige Beschäftigung vorzeitig beendet und danach neu aufgenommen, kann der verbleibende Zeitraum verloren gehen.
Praktische Bedeutung für Betroffene
Für Menschen ohne Ausnahmetatbestand
Wer keine der fünf Ausnahmen erfüllt, muss sich entscheiden:
Entweder die geringfügige Tätigkeit beenden, um Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zu behalten, oder den Job behalten und damit den Anspruch auf Leistungen verlieren.
Für Betroffene mit Ausnahmetatbestand
Die neuen Regeln ermöglichen weiterhin einen Zuverdienst – aber meist zeitlich begrenzt und nur im Umfang der geringfügigen Beschäftigung. Vorsicht: Die Einhaltung der Wochen- oder Dauergrenzen ist entscheidend für den Leistungsanspruch und muss sorgfältig überwacht werden.
Conclusio
Mit dem Jahreswechsel 2026 wurde der Zuverdienst neben Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Österreich grundlegend reformiert. Die bisher übliche Praxis, bis zur Geringfügigkeitsgrenze anrechnungsfrei dazu zu verdienen, entfällt weitgehend. Nur noch ganz bestimmte Personengruppen können in Ausnahmefällen geringfügig arbeiten, ohne Leistungsansprüche zu verlieren. Betroffene sollten die neuen Regeln und Fristen genau kennen, um Nachteile zu vermeiden – und bei Bedarf frühzeitig mit dem AMS bzw. der Beratung eines Experten sprechen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 19.01.2026. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.
Director I Steuerberaterin
Anna Pasquale ist Steuerberaterin und Director von Simplify Tax Steuerberatung. Sie konzentriert sich darauf, maßgeschneiderte Lösungen für ihre Klienten zu finden. Mit einem klaren Blick für Details und einem proaktiven Ansatz unterstützt sie Unternehmen und Privatpersonen, ihre steuerlichen Herausforderungen effektiv zu meistern.