WELCHE AUSGABEN KÖNNEN BEI DER VERANLAGUNG ABGEZOGEN WERDEN?
Besonderes Interesse gilt im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den Möglichkeiten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen und damit die Steuerbelastung zu reduzieren.
Werbungskosten
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen. Allen Arbeitnehmern steht ein Werbungskostenpauschale von € 132 jährlich zu, das bereits bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt wird. Darüberhinausgehende Ausgaben können als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, sollten sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden.
Kosten für typische Arbeitskleidung (z.B. Arbeitsmantel, Monteuranzug, Stützschuhe und Stützstrümpfe bei stehenden Berufen).
Kosten für Arbeitsmittel (z.B. Messer bei Köchen).
Kosten für berufliche Fortbildung (Seminare, EDV-Kurse, etc.) sowie Fachliteratur.
Sprachkurse, wenn die Fremdsprache im Beruf benötigt wird.
Ausbildung für eine berufliche Tätigkeit, die mit dem aktuell ausgeübten Beruf verwandt ist, z.B.
Besuch einer HTL durch einen Elektriker; Besuch einer Abend-HAK durch eine Buchhalterin, Architekturstudium eines Baumeisters, Lehrgang für Tourismusmanagement einer Restaurantfachfrau, Kurse für die Ziviltechnikerprüfung durch einen Techniker.
Kosten einer umfassenden Umschulung für den Einstieg in einen anderen Beruf, z.B. Umschulung einer Schneiderin zu einer Hebamme. Die Verwaltung anerkennt auch Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder fallweisen Beschäftigungen erzielt, als Werbungskosten bei diesen Einkünften (z.B. Medizinstudent als Taxifahrer).
Kosten für Notebook und Zubehör, soweit eine berufliche Verwendung vorliegt. Ohne besonderen Nachweis wird eine private Nutzung von 40 % angenommen. Übersteigen die Anschaffungskosten des Computers € 1.000, sind sie nicht zur Gänze sofort, sondern über die AfA auf drei Jahre verteilt abzusetzen.
Kosten für ein Handy oder einen Internetanschluss sind entsprechend der beruflichen Nutzung absetzbar.
Telearbeitspauschale: Der Arbeitgeber kann bis zu € 3 pro Telearbeitstag (früher Homeoffice-Tag) als Telearbeitspauschale steuerfrei auszahlen (maximal für 100 Tage pro Jahr). Zahlt der Arbeitgeber kein Telearbeits-Pauschale oder weniger als € 3 pro Telearbeits-Tag, wird die Differenz bei der Arbeitnehmerveranlagung als Teil der Werbungskosten berücksichtigt. Dies erfolgt automatisch, weil der Arbeitgeber die Telearbeitstage im Lohnzettel einzutragen hat.
Arbeitnehmer, die mindestens 26 Telearbeitstage haben (früher 26 Homeoffice-Tage) und kein Arbeitszimmer absetzen, können auch Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) bis zu € 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend machen.
Kosten für ein eigenes steuerliches Arbeitszimmer samt beruflicher Einrichtung (AfA, anteilige Miete, Betriebskosten) können dann geltend gemacht werden (z.B. bei Heimarbeitern oder Heimbuchhaltern), wenn das Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung ausschließlich für den Beruf verwendet wird, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet und nicht ohnedies beim Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann ab einer Strecke von 20 km (falls das öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist, bereits ab einer Strecke von 2 km) das Pendlerpauschale angesetzt werden (Formular L34 EDV).
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Öffi-Tickets (Wochen-, Monats- oder Jahreskarte), wird das absetzbare Pendlerpauschale um den Betrag dieser Kostenübernahme gekürzt.
Fahrtkosten für andere beruflich veranlasste Fahrten sind – insoweit der Arbeitgeber keinen Ersatz leistet – im tatsächlich angefallenen Umfang (Bahn, Flug, Taxi, Kfz) Werbungskosten. Verwendet der Arbeitnehmer seine privat gekaufte Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel (z.B. Klimaticket) für berufliche Fahrten, die nicht die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betreffen, und werden ihm die Kosten für diese Fahrten vom Arbeitgeber nicht ersetzt, kann er Werbungskosten in Höhe der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel geltend machen.
Für beruflich veranlasste Fahrten mit dem eigenen Pkw beträgt im Jahr 2025 das Kilometergeld € 0,50 (absetzbar sind maximal 30.000 Kilometer).
Bei beruflichen Reisen mit einer Entfernung (in eine Richtung) von mindestens 25 km und einer Reisedauer von mehr als drei Stunden kann zudem für den Verpflegungsmehraufwand ein Taggeld von € 30/Tag geltend gemacht werden. Wird auf der Reise genächtigt, können die tatsächlichen Nächtigungskosten oder ein pauschales Nächtigungsgeld (€ 17) geltend gemacht werden. Reisekostenersätze des Arbeitgebers vermindern den abzugsfähigen Aufwand.
Beruflich veranlasste Fahrten (aber nicht Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) mit einem privaten Fahrrad können durch ein Kilometergeld berücksichtigt werden (maximal für 3.000 Kilometer jährlich). Von Jänner bis Juni 2025 beträgt das Kilometergeld € 0,50 pro Kilometer, ab Juli 2025 beträgt das Kilometergeld für Fahrräder € 0,25 pro Kilometer.
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten: Ist der Beschäftigungsort vom Familienwohnsitz zu weit entfernt, um täglich nach Hause fahren zu können (insbesondere bei einer Entfernung von über 80 km, wenn die Fahrzeit mit dem tatsächlich benutzten Verkehrsmittel mehr als eine Stunde beträgt), und wird daher eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes benötigt, sind die Kosten dieser Zweitwohnung samt Einrichtung absetzbar.
Voraussetzung ist, dass der Familienwohnsitz nicht aus privaten Gründen beibehalten wird. Dies wird angenommen, wenn die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts mit dem Ehepartner / Lebensgefährten unzumutbar ist. Unzumutbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn
die auswärtige Tätigkeit voraussichtlich auf 4 bis 5 Jahre befristet ist,
eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort jederzeit möglich ist (z.B. als Leiharbeiter),
im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz minderjährige und unterhaltsberechtigte Kinder wohnen,
aus wirtschaftlichen Gründen, da die Einkünfte des Partners am Familienwohnsitz mehr als € 7.284 im Kalenderjahr 2025 betragen.
Als Kosten absetzbar sind die Miete (inklusive Betriebskosten, Strom und Gas) für eine zweckentsprechende Zweitwohnung mit rund 55 m2, erforderliche Einrichtungsgegenstände (gegebenenfalls im Wege der AfA), vorübergehende Kosten eines Hotelzimmers bis zu € 2.200 / Monat.
Für den Zeitraum, für den die Kosten der doppelten Haushaltsführung angesetzt werden, können auch die Kosten für Familienheimfahrten geltend gemacht werden. Wie viele Familienheimfahrten anerkannt werden, hängt vom Familienstand ab. Eine Heimfahrt pro Woche ist für Verheiratete bzw. in einer Lebensgemeinschaft Lebende anerkannt. Für Alleinstehende gibt es eine Heimfahrt pro Monat.
HINWEIS: Am Familienwohnsitz muss eine eigene Wohnung vorhanden sein. Eine kostenlose Wohnmöglichkeit reicht nicht aus, um die Kosten der Familienheimfahrten geltend machen zu können (z.B. Wohnen bei den Eltern).
Egal, ob tatsächliche Ausgaben oder Kilometergeld als Kosten für die Familienheimfahrt angesetzt werden, der Betrag ist mit dem Höchstbeitrag des großen Pendlerpauschales (das sind € 306 pro Monat) gedeckelt.
Sonderausgaben
Sonderausgaben sind Kirchenbeiträge (bis € 600) sowie Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen oder an Universitäten, Freiwillige Feuerwehren (siehe Liste der begünstigten Einrichtungen auf bmf.gv.at). Als Sonderausgaben gelten auch Steuerberatungskosten sowie Zahlungen für die Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten.
Bei staatlich über die Kommunalkredit Public Consulting (KPC) geförderten Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem wird automatisch ein Öko-Sonderausgaben-Pauschale (bis zu € 800) gewährt.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben aus dem Privatbereich des Steuerpflichtigen, die zwangsläufig erwachsen und als außergewöhnlich gelten (z.B. Krankheitskosten). Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen um einen Selbstbehalt (= Prozentsatz des Einkommens) zu kürzen und können nur mit dem darüberhinausgehenden Betrag steuerlich berücksichtigt werden. Außergewöhnliche Belastungen können mit dem Formular L1ab beispielsweise für folgende Ausgaben geltend gemacht werden:
Eigene Krankheitskosten (Arztkosten, Medikamente, Hörgerät, Brille, Zahnersatz, Fahrtkosten ins Spital) nach Abzug des Kostenersatzes der Krankenkasse.
Als Krankheitskosten gelten auch die Kosten einer speziellen vom Arzt verordneten Diätverpflegung; für diese Kosten können Pauschalsätze angewendet werden, z.B. bei Diabetes € 70 pro Monat.
Wer Krankheitskosten des (Ehe)Partner getragen hat, kann diese Zahlungen dann als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn sie das Einkommen des erkrankten (Ehe)Partners unter das steuerliche Existenzminimum von € 13.308 drücken würden.
Kurkosten sind außergewöhnliche Belastungen, wenn der Kuraufenthalt aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Aufwendungen für ein Pflegeheim (Pflegestation eines Seniorenheims) sind eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Pflegebedürftigkeit ärztlich bestätigt ist. Bei Bezug von Pflegegeld ab der Pflegestufe 1 wird ohne weitere Prüfung Pflegebedürftigkeit angenommen. In gleicher Weise absetzbar sind auch die Kosten der Pflegebetreuung zu Hause. Im Falle einer Behinderung von mindestens 25 % (was bei der Gewährung von Pflegegeld angenommen wird) werden die Aufwendungen des Pflegebedürftigen nicht um den Selbstbehalt gekürzt.
Begräbniskosten (inkl. Grabmal) für einen Angehörigen (bis zu € 20.000) sind außergewöhnliche Belastung, soweit sie nicht im Nachlass Deckung finden.
Erforderliche Kinderbetreuungskosten sind bei Alleinerzieherinnen, die aus finanziellen Gründen einer Berufstätigkeit nachgehen müssen, außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen Kosten für Haushaltshilfe, für ein Internat oder ein Tagesheim oder für einen Kindergarten.
Der Selbstbehalt berechnet sich abhängig vom Einkommen wie folgt:
Keine außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltszahlungen an Kinder oder (geschiedene) Ehepartner. Außergewöhnliche Belastungen liegen nur vor, wenn (zusätzlich zum Unterhalt) für den Unterhaltsberechtigten Kosten getragen werden müssen, die für sich gesehen eine außergewöhnliche Belastung darstellen (z.B. Brille oder Zahnregulierung eines Kindes). Außergewöhnliche Belastungen sind allerdings Unterhaltsleistungen an solche Kinder, für die keine Familienbeihilfe und kein Kinderabsetzbetrag zusteht (insbesondere für Kinder, die außerhalb der EU/des EWR leben).
Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt
Bestimmte außergewöhnliche Belastungen sind uneingeschränkt, also ohne Abzug eines Selbstbehaltes, absetzbar:
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, wie Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Schneekatastrophenschäden sowie Sturmschäden. Abzugsfähig sind dabei auch die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten notwendigen Güter.
Für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes kann ein Pauschalbetrag von € 110 pro Monat geltend gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderungen
Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung von mindestens 25 % werden außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt mit einem Pauschalbetrag berücksichtigt. Die Höhe des Pauschalbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab. Der Pauschalbetrag kann auch für den behinderten (Ehe)Partner geltend gemacht werden, wenn dessen Einkommen im Jahr 2025 nicht höher als € 7.284 ist.
Bei Behinderung (von mindestens 25 %) können zusätzlich zum Pauschalbetrag und ebenfalls ohne Kürzung um einen Selbstbehalt mit der Behinderung zusammenhängende Kosten für Medikamente, Ärzte, Therapien, Kranken- und Kuranstalten sowie Hilfsmittel (Rollstuhl, rollstuhlgerechte Anpassung der Wohnung, Hörgerät) abgesetzt werden. Das gilt auch für die Kosten einer behinderungsbedingten Diätverpflegung.
Führt eine Körperbehinderung dazu, dass ein öffentliches Massenbeförderungsmittel nicht benutzt werden kann und für Privatfahrten ein eigenes Fahrzeug benötigt wird, steht ein Freibetrag von € 190 monatlich (ohne Abzug eines Selbstbehaltes) zu.
Wenn bei einem Kind eine Behinderung vorliegt, können Eltern einen Freibetrag (ohne Selbstbehalt) abziehen, dessen Höhe vom Ausmaß der Behinderung abhängt. Zusätzlich können (ohne Selbstbehalt) die Aufwendungen für die Heilbehandlung und für Behindertenhilfsmittel (z.B. Sehhilfen, Rollstuhl, behindertengerechte Adaptierung der Wohnung) sowie gegebenenfalls das Schulgeld für eine Behindertenschule (und Transportkosten zwischen Wohnung und Schule oder Behindertenwerkstätte) abgezogen werden.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 12.04.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 12.04.2026
Visuelle Gestaltung: Vesna Jokic
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.