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Mittwoch, 02.09.2026

TERMINE SEPTEMBER UND OKTOBER 2026

Damit Sie keine Fristen und wichtige Termine im September und Oktober 2026 übersehen, haben wir für Sie folgende Übersicht zusammengestellt.

 

SEPTEMBER 2026

30.9.2026 Rückwirkende Umgründungsvorgänge

Um in den Genuss des Umgründungssteuerrechts zu kommen, sind rückwirkende Umgründungen zum Stichtag 31.12.2025 bis spätestens 30.9.2026 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt anzumelden.

30.9.2026     Letzte Möglichkeit der (elektronischen) Antragstellung auf Vorsteuererstattung von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern

Der Erstattungszeitraum umfasst mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr. Zu beachten sind die Mindesterstattungsbeträge (€ 50 im Kalenderjahr, € 400 im Quartal). Bitte informieren Sie sich vorher über die im jeweiligen Land geltenden Bestimmungen für einen Vorsteuerabzug. So sind beispielsweise in vielen EU-Mitgliedstaaten Verpflegungskosten, Bewirtungsaufwand, Hotelkosten und PKW-Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen und daher auch nicht erstattungsfähig. Die Antragstellung hat zwingend über FinanzOnline zu erfolgen.

30.9.2026     Vermeidung von 3,53 % Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025

Mit Wirkung ab 1. Oktober 2026 kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlung betreffend das Jahr 2025 zur Verrechnung von Anspruchszinsen von 3,53 %. Allerdings besteht die Möglichkeit, durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung für 2025, diese Zinsenvorschreibung zu verhindern. Anspruchszinsen unter €  50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.

HINWEIS: Die vom Finanzamt bescheidmäßig verhängten Zinsen stellen keine Betriebsausgabe dar. Bankzinsen können als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Sollte daher eine rechtzeitige freiwillige Anzahlung aus Liquiditätsgründen nicht möglich sein, ist eine Kreditfinanzierung vorzuziehen. Ergibt die Umsatzsteuerjahreserklärung eine USt-Restschuld, sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen umgehend der Nachzahlungsbetrag entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).

30.9.2026     Herabsetzung der Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2026 beantragen

Bis zum 30.9.2026 besteht die Möglichkeit, die Vorauszahlungen an Einkommen- sowie Körperschaftsteuer für das laufende Jahr herabsetzen zu lassen. Als Begründung empfiehlt sich, eine Prognoserechnung mit ausführlicher Erläuterung der wirtschaftlichen Entwicklung vorzulegen. Mit einer entsprechenden Anpassung ist spätestens bis zur Fälligkeit des Vorauszahlungstermins am 15.11.2026 zu rechnen. Eine Rückzahlung aller bis dahin getätigten (erhöhten) Vorauszahlungen für 2026 ist möglich.

30.9.2026     Firmenbuch - Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2025

Die offenzulegenden Unterlagen betreffend Jahres- und Konzernabschluss mit Bilanzstichtag 31.12.2025 müssen bis spätestens Mittwoch, den 30.9.2026 beim Firmenbuchgericht im strukturierten XML-Format eingelangt sein. Die Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder österreichischer Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben ebenfalls die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deutscher oder englischer Sprache offenzulegen. Seit 1.7.2026 sind weitere Melde- und Berichtspflichten durch die Einführung des NaBeG zu erfüllen. Idealerweise geschieht dies gemeinsam mit der Offenlegung von Jahres- und Konzernjahresabschluss im strukturierten XML-Format.

Auf die Verhängung von Zwangsstrafen seitens des Firmenbuchgerichts bei verspäteter oder unvollständiger Offenlegung sei gesondert hingewiesen.

 

OKTOBER 2026

1.10.2026    Die Zustellung von Paketen im Inland an Konsumenten im Rahmen von Versandhandelsumsätzen unterliegen der Paketsteuer in Höhe von € 2 pro zugestelltem Paket. Dies gilt auch für kleine österreichische Unternehmen, die ihre Produkte über internationale Plattformen vertreiben.

TIPP: geplante Bestellungen über große Plattformen (z.B. Amazon) sollten in den September vorgezogen werden.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30.08.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 30.08.2026

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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