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Mittwoch, 17.06.2026

SPLITTER 3/2026

Geplante Paketsteuer

Die Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetz 2027-2028 enthält im Art 44 eine Paketsteuer. Demnach soll ab 1.10.2026 die Zustellung von Paketen im Inland an nichtunternehmerische Empfänger (Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsumsätzen einer Paketsteuer unterliegen. Erfasst werden sollen Versandhandelsverkäufe, bei denen der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen, und zwar durch Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzverträge) bzw. auf Internet-Plattformen und anderen elektronischen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer fällt nur an, wenn der Versandhändler im vorangegangenen Wirtschaftsjahr inländische Versandhandelsumsätze von mehr als € 100 Mio. erzielt hat. Die Höhe der Steuer soll € 2 pro zugestelltes Paket betragen. Der Versandhändler ist der Steuerschuldner.

 

Unabhängig von der österreichischen Paketabgabe tritt mit 1.7.2026 folgende neue EU-weite Regelung in Kraft: Für Paketsendungen mit einem Wert von unter € 150, die aus Drittländern im Import-Versandhandel in die EU gelangen, wird ein fester Zollsatz von € 3 erhoben. Dieser Zoll fällt pro Artikel in einer Sendung an.

 

Mitarbeiterprämie 2026

Das soeben beschlossene Budgetmaßnahmengesetz 2026 sieht die Steuerfreiheit für die neue Mitarbeiterprämie 2026 vor. Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 gewährt, sind als Mitarbeiterprämie 2026 bis zum Betrag von € 500 steuerfrei, wenn die Zahlung aufgrund eines Kollektivvertrags bzw. einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Kann keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil kein Betriebsrat besteht, reicht es aus, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegt.

Die Mitarbeiterprämie 2026 muss eine zusätzliche Zahlung sein, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird.

Erhält der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2026 neben der Mitarbeiterprämie auch noch eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von seinem Arbeitgeber ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie im Betrag von € 3.000 Deckung findet.

Wichtig: Die Mitarbeiterprämie ist zwar lohnsteuerfrei, aber Sozialversicherungsbeiträge und Lohnnebenkosten fallen an.

 

Ferialjob

In den Sommermonaten nützen junge Menschen die Gelegenheit gerne, um ein Pflichtpraktikum zu absolvieren, erste berufliche Erfahrungen zu sammeln oder sich etwas dazuzuverdienen. Hier ein Überblick über mögliche Beschäftigungsformen.

  • Ferialarbeitnehmer

Wenn Schüler und Studenten im Sommer arbeiten, gelten sie als Dienstnehmer. Sie sind vor Arbeitsantritt vom Dienstgeber bei der ÖGK anzumelden. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie insbesondere der Kollektivvertrag und das Sozial-Dumpinggesetz. Über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 pro Monat (unverändert gegenüber dem Vorjahr) sind die Ferialarbeitnehmer vollversichert, ihre Beitragsmonate werden bei der Pensionsberechnung mitberücksichtigt.

 

  • Echte Praktikanten und Volontäre

Pflichtpraktika (mit und ohne Taschengeld) sind im Rahmen von schulischen und universitären Ausbildungen vorgesehen. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. In beiden Fällen steht der Ausbildungscharakter im Vordergrund. Die Tätigkeit der Praktikanten erfolgt unter der Anleitung des Dienstgebers, wohl auch um die betriebsinterne Sicherheit zu gewährleisten und die Infrastruktur nicht gänzlich frei zu nutzen. Bei Zahlung eines Taschengelds in Anerkennung der erbrachten Leistung liegt ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis vor, das eine ASVG-Pflichtversicherung begründet. Andernfalls besteht Unfallversicherungsschutz ohne Beitragsleistung durch den Dienstgeber aufgrund der gesetzlichen Unfallversicherung für Schüler und Studierende.

Eine Sonderstellung nehmen Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe ein. Hier gilt das Pflichtpraktikum als echtes Dienstverhältnis, das entsprechend dem Kollektivvertrag in Höhe der Lehrlingsentschädigung entlohnt werden muss.

 

  • Ferienjobs – was dürfen Kinder dazuverdienen?

Wenn Kinder mit Sommerjobs ihr eigenes Geld verdienen wollen, laufen Eltern Gefahr, die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag zu verlieren.

- Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen, ohne dass bei den Eltern die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gefährdet sind.

- Kinder über 19 Jahre müssen darauf achten, dass das zu versteuernde Einkommen (jährliches Bruttoentgelt ohne 13. und 14. Gehalt nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen) € 17.212 nicht überschreitet, um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu verlieren. Dies gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den Ferien oder außerhalb der Ferienzeit erzielt wird. Lehrlingsentschädigungen und Waisenpensionen werden nicht auf diese Einkommensgrenze angerechnet.. Sollte das zu versteuernde Einkommen des Kindes € 17.212 überschreiten, wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag vermindert und ist zurückzuzahlen. Auch beim Bezug von Studienbeihilfen können Studenten bis zu € 17.212 dazuverdienen.

 

TIPP: Eine Arbeitnehmerveranlagung für Niedrigverdiener bringt auf jeden Fall die Erstattung von bis zu 55 % der Sozialversicherungsbeiträge (sogenannte Negativsteuer). In den meisten Fällen wird diese im Wege der antragslosen Veranlagung seitens des Finanzamts im Folgejahr erledigt.

 

NoVA- Rückvergütung ab 1.7.2026 zeitlich begrenzt

Beim Erwerb oder Import eines Fahrzeugs konnte die entrichtete NoVA bei einer späteren Lieferung oder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland anteilig rückvergütet werden. Die Höhe der Vergütung orientierte sich am gemeinen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beendigung der inländischen Zulassung.

Die ab 1.7.2026 in Kraft tretende Neuregelung schränkt die Rückvergütung deutlich ein. So ist eine Rückvergütung nur möglich, wenn das Fahrzeug im Inland lediglich vorübergehend verwendet wurde. Darunter ist eine ununterbrochene Zulassung im Inland von bis zu 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung zu verstehen. Kfz, die länger als vier Jahre in Österreich zugelassen sind, verlieren zur Gänze den Anspruch auf NoVA-Rückvergütung. Das BMF bestätigt die Meinung, dass die 48-Monatsfrist durch zwischenzeitliche An- und Abmeldungen weder unterbrochen noch verlängert wird. Die Rückvergütung ist mit der tatsächlich entrichteten NoVA begrenzt.

Wichtig für die Beurteilung der inländischen Verwendung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Allein entscheidend sind also nicht Kennzeichen, Eigentum oder Sitz einer Gesellschaft. Vielmehr zielt die Beurteilung auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs und dessen dauernden Standort ab. Umstände für eine inländische Zuordnung sind der Ort der überwiegenden Nutzung, der Ort der regelmäßigen Abstellung und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug. Eine diesbezügliche lückenlose Dokumentation ist dringend anzuraten.

Als zusätzliche Nachweispflicht zu nennen ist die Bekanntgabe der FIN, die Sperre der Genehmigungsdatenbank, keine bestehende Zulassung im Inland und ein zusätzlicher gutachterlicher Wertnachweis bei Vergütungsbeträgen von mehr als € 5.000.

Hinweis: die Konsequenzen der Neuerungen bei der NoVA sind geringere Attraktivität von Gebrauchtfahrzeugexporten, höhere Kosten beim Leasing mit Auslandsbezug, sinkender Restwert bei älteren Fahrzeugen. Eine bloße Übertragung eines Fahrzeugs auf eine ausländische Gesellschaft oder ein Export „am Papier“ reichen keinesfalls. Entscheidend ist, ob die inländische Verwendung tatsächlich beendet wird und der Nutzungsschwerpunkt nachhaltig ins Ausland verlagert wird.

Sachbezug für Elektroautos ab 1.1.2027

Der BMF hat den Begutachtungsentwurf für eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung vorgelegt. Demnach soll es ab 2027 zu einem Sachbezug führen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein E-Auto für private Fahrten überlässt. Ab 1.1.2027 soll der Sachbezug 0,375 % der Anschaffungskosten des E-Autos, maximal € 180 pro Monat, betragen. Ab 1.1.2028 soll der Sachbezug 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal € 300, betragen.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 14.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 14.06.2026

Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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