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Montag, 31.08.2026

Gewinnfreibetrag: Welche Investitionen künftig nicht mehr begünstigt sind

Der Gewinnfreibetrag ist für viele Unternehmer:innen ein wichtiges Instrument zur steuerlichen Entlastung. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wurde nun eine Änderung beschlossen, die insbesondere bei der Auswahl geeigneter Wertpapiere berücksichtigt werden sollte.

Wie funktioniert der Gewinnfreibetrag?

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften können einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Der Gewinnfreibetrag reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage, indem ein Teil des erzielten Gewinns steuerfrei gestellt wird. Dadurch verringert sich das steuerpflichtige Einkommen und in weiterer Folge grundsätzlich auch die zu zahlende Einkommensteuer.

Für die ersten 33.000 Euro der Bemessungsgrundlage steht derzeit ein Grundfreibetrag von 15 % – somit maximal 4.950 Euro – ohne Investitionserfordernis zu.

Bei höheren Gewinnen kann zusätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden. Der Gewinnfreibetrag kann insgesamt bis zu 46.400 Euro pro Jahr betragen.

Welche Investitionen sind bisher begünstigt?

Als begünstigte Wirtschaftsgüter kommen insbesondere bestimmte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren infrage. Dazu können beispielsweise Maschinen oder bestimmte betriebliche Einrichtungsgegenstände zählen.

Alternativ kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag derzeit durch die Anschaffung bestimmter Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG gedeckt werden. Auch diese müssen grundsätzlich mindestens vier Jahre dem Anlagevermögen gewidmet werden.

Was ändert sich?

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wird die Auswahl bei den begünstigten Wertpapieren vorübergehend deutlich eingeschränkt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen, sind grundsätzlich nur noch Wohnbauanleihen als Wertpapierinvestition für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag begünstigt.

Andere Wertpapiere, die bisher unter § 14 Abs. 7 Z 4 EStG für den Gewinnfreibetrag geeignet waren, können in diesem Zeitraum daher nicht mehr zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags herangezogen werden.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2029 beginnen, sollen hingegen wieder die Wertpapiere gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG begünstigt sein.

Wichtig: Die grundsätzliche Begünstigung geeigneter körperlicher Wirtschaftsgüter wird durch diese Änderung nicht abgeschafft.

Was bedeutet das für Unternehmer:innen ?

Wer den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag bisher regelmäßig durch Wertpapierkäufe ausgeschöpft hat, sollte die neue Rechtslage frühzeitig in die Investitions- und Steuerplanung einbeziehen. Insbesondere bei der Auswahl von Wertpapieren ist künftig genau zu prüfen, ob diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Eine rechtzeitige Planung kann dabei helfen, den verfügbaren Gewinnfreibetrag weiterhin bestmöglich auszuschöpfen.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der steuerlichen Planung und bei der Prüfung, welche Investitionen für den Gewinnfreibetrag in Ihrem konkreten Fall in Betracht kommen.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 31.08.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sofiia Reznichenko
Sofiia Reznichenko
Associate

Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.

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